Niederösterreich
8000/1–0
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES RAUMORDNUNGSBEIRATES
26.02.1975
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES RAUMORDNUNGSBEIRATES | |||
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8000/1–0 | Stammverordnung | 42/75 | 1975-02-26 |
| Blatt 1 und 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1975 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 21. Jänner 1975 über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 8000–0, wird verordnet:
Paragraph eins,
(1) Für die Mitglieder des Raumordnungsbeirates besteht Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Ausgenommen hievon sind Mitteilungen über die im Beirat gefaßten Beschlüsse.
(2) Für die in den Raumordnungsbeirat entsandten Vertreter (Paragraph 7, Absatz 9, NÖ Raumordnungsgesetz) und die Auskunftspersonen (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.
Paragraph 2,
(1) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sind vor ihrem Amtsantritt unter Hinweis auf die Aufgaben des Raumordnungsbeirates und unter Erinnerung an die Amtsverschwiegenheit durch den Vorsitzenden mit Handschlag anzugeloben.
(2) Für die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Personen gilt Absatz eins, sinngemäß.
Paragraph 3,
(1) Die Vertretung des Vorsitzenden obliegt im Falle seiner Verhinderung dem von ihm bezeichneten Stellvertreter.
(2) Der Schriftführer und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder des Raumordnungsbeirates gewählt.
Paragraph 4,
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Festsetzung der Tagesordnung und die Bestimmung der Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke.
(2) Anträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und mit einer Begründung versehen beim Amt der Landesregierung eingebracht werden, sind nachträgtlich in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Anträge, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn der Beirat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge kann jedes Mitglied einbringen.
(4) Der Vorsitzende darf einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, ausgenommen einen gemäß Absatz 2, beantragten, zu Beginn der Sitzung absetzen.
Paragraph 5,
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Redner, welche den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Beirates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Beirat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.
Paragraph 6,
Liegt bei einem Mitglied des Beirates ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, vor, so ist er von der Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit ausgeschlossen.
Paragraph 7,
(1) Die Verhandlungsschrift über die in der Sitzung des Beirates gefaßten Beschlüsse hat den Sitzungstag, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge in ihrem vollen Wortlaut und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
(2) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Der Vorsitzende hat mit der Abfassung der Verhandlungsschrift einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
(4) Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zur Verfügung zu stellen. Berichtigungen der Verhandlungsschrift sind nur über Beschluß des Beirates vorzunehmen.
(5) Der Landesregierung ist auf ihr Verlangen eine Abschrift der Verhandlungsschrift zu übermitteln.
Paragraph 8,
Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
Paragraph 9,
(1) Als Reisekostenvergütung für die Teilnahme an den Sitzungen des Raumordnungsbeirates erhalten die Mitglieder ein Kilometergeld. Das Kilometergeld wird für die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Sitzungsort und zurück geleistet.
(2) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt 1 v. H. der Summe
Paragraph 10,
Die Reisezulage gebührt im Ausmaß der Gebührenstufe 3 gemäß Paragraph 150, Absatz 3 und 4 DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200 in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 11,
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. März 1969, Landesgesetzblatt Nr. 139, über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates tritt außer Kraft.