Niederösterreich
0110–0
LANDESVERFASSUNGSGESETZ ÜBER ÄNDERUNGEN DER STAATSGRENZE ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK
22.01.1975
LANDESVERFASSUNGSGESETZ ÜBER ÄNDERUNGEN DER STAATSGRENZE ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK | |||
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0110–0 | Stammgesetz | 9/75 | 1975-01-22 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 1975 |
Landesverfassungsgesetz vom 14. November 1974 über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmannstellvertreter: | Der Landeshauptmann: |
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
Paragraph 2,
Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen
römisch VI, römisch VII, römisch IX und X
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt
(2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte.
(3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenzen keinen Einfluß.
Paragraph 3,
Verlauf der Staatsgrenze in der unteren Thaya
(1) Vom Grenzpunkt römisch XI verläuft die Staatsgrenze in der durch diesen Grenzpunkt und das Grenzzeichen römisch XI CS bestimmten Geraden bis zum Schnittpunkt dieser Geraden mit der Mittellinie der Thaya. Sodann folgt sie bis zur Einmündung der Thaya in die March der Mittellinie der Thaya flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Thaya mit der Geraden, die durch die im 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlag 7 (Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000) und in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/2 bestimmt ist.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Thaya bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Lage des Flusses der Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um ein Viertel der Breite des Mittelwasserbettes von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen zu verstehen, die im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, BGBl. Nr. 106/ 1970, bewirkt werden. In ein und demselben Teil der Staatsgrenze kann der Verlauf der Grenzlinie durch solche Baumaßnahmen nur einmal geändert werden.
(3) Unter der Mittellinie der Thaya ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Als Uferränder des Mittelwasserbettes gelten die Benetzungslinien des Flusses – bei Inseln die Benetzungslinien des Hauptarmes – bei Mittelwasser. Mittelwasser besteht bei einem Abfluß von 45 m3/s, gemessen im Pegelprofil Bernhardsthal. Als Hauptarm gilt der Arm des Flusses, der bei Mittelwasser die größere Durchflußmenge aufweist.
Paragraph 4,
Verlauf der Staatsgrenze in der March
(1) Von dem im Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 7 und 8 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze bis zur Einmündung der March in die Donau der Mittellinie der March flußabwärts bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch den am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000) sowie in den Anlagen 9 und 10 (Pläne der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2500) dargestellten Standort des Grenzzeichenpaares XI/32 bestimmt ist.
(2) Soweit die Staatsgrenze durch die Mittellinie der March bestimmt wird, gilt Paragraph 3, Absatz 2, entsprechend.
(3) Unter der Mittellinie der March ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die, soweit es ihr kontinuierlicher flüssiger Verlauf zuläßt, von den beiden Uferrändern des Mittelwasserbettes gleich weit entfernt ist. Bei einem regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes der Verlauf der Leitkante des Uferbaues oder des Leitwerkes, soweit die Leitkante nicht durchlaufend vorhanden ist, die gedachte fortlaufende Verbindungslinie zwischen den angrenzenden Leitkanten. Bei einem nicht regulierten Ufer gilt als Uferrand des Mittelwasserbettes die Benetzungslinie bei einem Wasserstand, der der Höhenlage der gegenüberliegenden Leitkante, soweit jedoch eine gegenüberliegende Leitkante nicht vorhanden ist, der aus den angrenzenden Leitkanten abgeleiteten Höhenlage entspricht.
Paragraph 5,
Verlauf der Staatsgrenze in der Donau
(1) Von dem im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (Paragraph 6,) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt römisch XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt römisch XII.
(2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 10 dargestellten Uferränder der Donau verbleibt. Unter solchen künstlichen Veränderungen sind nur Baumaßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz zu verstehen.
(3) Unter der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau ist eine kontinuierlich und flüssig verlaufende Linie zu verstehen, die aus Geraden und Kreisbögen besteht und von den beiden Begrenzungslinien der Hauptschiffahrtsrinne möglichst gleich weit entfernt ist. Die Ra-
dien der Kreisbögen sind womöglich nicht kleiner als 800 m zu wählen.
Paragraph 6,
(1) Unter dem Begriff “Hauptschiffahrtsrinne" im Sinne des Paragraph 5, ist derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens 100 m breite, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten “etiage navigable" (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m hat.
(2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2.50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Absatz eins,) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist.
(3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz eins, auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Absatz 2, oder umgekehrt ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Absatz eins, genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreiten.
Paragraph 7,
Zuweisung von Gebietsteilen an NÖ Gemeinden
(1) Die auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in der Anlage 11 dargestellten Gebietsteile im Bereich der Marchdurchstiche römisch IV, römisch VI, römisch zehn, römisch XII, römisch XIII, römisch XIV, römisch XV, und römisch XVI a werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
(2) Die auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
(3) Für künftige Gebietsänderungen, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.