Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/32–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST

Ausgabedatum

30.09.1974

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST

 

2200/32–0

Stammverordnung

182/74

1974-09-30

 

Blatt 1

Ausgegeben am
30.09.1974

Jahrgang 1974
182. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. August 1974 über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–2, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den gehobenen Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat je eine Aufgabe aus den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c und Litera d bis f angeführten Fachgebieten zu bearbeiten. Die Auswahl der Fachgebiete hat entsprechend der Verwendung des Kandidaten zu erfolgen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens zweimal sechs Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden (unter besonderer Berücksichtigung der Agrarbehörden);

  1. Ziffer 3
    Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Verfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Agrarverfahrens, einschlägige Vorschriften des ABGB (insbesondere über Besitz, Eigentum, Ersitzung, Verjährung, Dienstbarkeiten, Grenzerneuerung), Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, Jagdrecht;

  1. Ziffer 2
    Unfallverhütungsvorschriften;

  1. Ziffer 3
    Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten einschließlich der rechtlichen und technischen Vorschriften sowie der Förderungsrichtlinien:

  1. Litera a
    Landwirtschaft einschließlich Alm- und Weidewirtschaft,

  1. Litera b
    Forstwirtschaft,

  1. Litera c
    Kulturtechnik (Wegebau, kulturtechnischer Wasserbau, Elemente der landwirtschaftlichen Hochbaukunde, und der Almmeliorationskunde),

  1. Litera d
    Vermessungswesen, geodätisches Rechnen,

  1. Litera e
    geodätisches Zeichnen, Reproduktionstechnik,

  1. Litera f
    agrarische Operationen, landwirtschaftliche Bringung, Siedlung,

  1. Litera g
    Grundbuch, Kataster,

  1. Litera h
    Raumordnung, Bodenschutz.

(3) Der Kandidat hat in zwei der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Fachgebiete, die entsprechend seiner Verwendung zu bestimmen sind, eingehende Kenntnisse, in den übrigen Fachgebieten die Kenntnis der Grundzüge nachzuweisen.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Agrardienstes bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muß Beamter des höheren Agrardienstes sein.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der Beamter des höheren Agrardienstes sein muß, und aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.