Niederösterreich
2200/32–0
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST
30.09.1974
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN AGRARDIENST | |||
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2200/32–0 | Stammverordnung | 182/74 | 1974-09-30 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1974 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. August 1974 über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–2, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den gehobenen Agrardienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat je eine Aufgabe aus den in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a bis c und Litera d bis f angeführten Fachgebieten zu bearbeiten. Die Auswahl der Fachgebiete hat entsprechend der Verwendung des Kandidaten zu erfolgen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens zweimal sechs Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Der Kandidat hat in zwei der im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Fachgebiete, die entsprechend seiner Verwendung zu bestimmen sind, eingehende Kenntnisse, in den übrigen Fachgebieten die Kenntnis der Grundzüge nachzuweisen.
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Agrardienstes, des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Agrardienstes bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission muß Beamter des höheren Agrardienstes sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der Beamter des höheren Agrardienstes sein muß, und aus zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.