Niederösterreich
0520–0
LANDESGESETZ ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DAS BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH
07.05.1974
LANDESGESETZ ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR VERDIENSTE UM DAS BUNDESLAND NIEDERÖSTERREICH | |||
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0520–0 | Wiederverlautbarung | 64/74 | 1974-05-07 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1974 |
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 19. März 1974 , mit der das Gesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich wiederverlautbart wird
Artikel I
Auf Grund des Paragraph eins, des NÖ Wiederverlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1954,, wird in der Anlage das Gesetz vom 5. März 1959 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 334, neu verlautbart.
Artikel II
Im wiederverlautbarten Text ist die Änderung der Stammvorschrift durch das Gesetz vom 13. Dezember 1968, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1969,, berücksichtigt.
Artikel III
(1) Das wiederverlautbarte Gesetz erhält den Titel “Landesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich".
(2) Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt festgestellt.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Anlage
Landesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich
Paragraph eins,
(1) Zur Würdigung verdienstvoller Leistungen sowie hervorragenden öffentlichen und privaten Wirkens um das Ansehen und das Wohl des Bundeslandes Niederösterreich sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die in Vollziehung Landessache sind, wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenzeichen für Verdienste um das Bundesland Niederösterreich“ und rangiert vor der Rettungsmedaille des Bundeslandes Niederösterreich.
(3) Das Ehrenzeichen hat das Wappen des Landes Niederösterreich zu zeigen und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
Paragraph 2,
Die Verleihung des Ehrenzeichens ob liegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen.
Paragraph 3,
Der Präsident des Landtages und der Landeshauptmann sind auf Grund dieses Gesetzes mit dem Tage ihrer Wahl Inhaber der höchsten Stufe des Ehrenzeichens.
Paragraph 4,
(1) Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(2) Der Verlust des Ehrenzeichens ist bei wiederholter Verurteilung wegen eines Vergehens oder einer Übertretung auszusprechen, wenn offenkundig ist, daß durch die wiederholten Straftaten das Ansehen des Bundeslandes Niederösterreich geschädigt wird.
Paragraph 5,
Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist keine Verwaltungsabgabe einzuheben.