Titel
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT- LICHEN INSPEKTIONSDIENST
Text
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT- LICHEN INSPEKTIONSDIENST |
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2200/30–0 | Stammverordnung | 35/72 | 1972-06-09 |
| Blatt 1 |
2200/30–1 | 1. Novelle | 191/73 | 1973-12-07 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 07.12.1973 | Jahrgang 1973 191. Stück |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst geändert wird
Auf Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–1, wird verordnet:Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30–0, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz eingefügt:
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmannstellvertreter Ludwig |
Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst ist unbeschadet des § 2 Abs. 3 schriftlich und mündlich abzulegen.Die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst ist unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 3, schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im Zuge der Arbeitsaufsichtstätigkeit selbständig Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen. Hiezu gehören insbesonders:
Verfügungen zum Schutze der Dienstnehmer bei Gefahr im Verzug;
Anzeigen von Übertretungen einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer sowie Aufträge und Anträge zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes;
Gutachten, Vorschläge und Stellungnahme auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes sowie Erhebung von Berufungen;
Vidierung einer Arbeitsordnung;
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
(3) Kandidaten, welche mit Erfolg die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst abgelegt oder das Doktorat an der Hochschule für Bodenkultur oder einer einschlägigen Fachrichtung einer technischen oder sozialwissenschaftlichen Hochschule erworben haben, haben anstelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Betriebskontrolle abzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.(3) Kandidaten, welche mit Erfolg die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst abgelegt oder das Doktorat an der Hochschule für Bodenkultur oder einer einschlägigen Fachrichtung einer technischen oder sozialwissenschaftlichen Hochschule erworben haben, haben anstelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Betriebskontrolle abzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß.
§ 3Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht;
Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze;
die grundlegenden Bestimmungen
des Landarbeitsrechtes (Landarbeitsgesetz, NÖ Landarbeitsordnung, internationale Übereinkommen und Empfehlungen),
über Arbeitsschutz, Unfallverhütung und vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
des Bau- und Elektrizitätsrechtes, des Maschinen- und Sprengwesens, der Mineralöllagerung, der Vorschriften für Gifte und gifthältige Stoffe und des Umweltschutzes, soweit sie für den Arbeitsaufsichtsdienst der Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung sind,
der speziellen Dienstnehmerschutzvorschriften (Fürsorgepflicht des Dienstgebers, Arbeitszeitregelung, Sonn- und Feiertagsruhe, Frauen-, Kinder- und Jugendschutz, Mutterschutz, Urlaub, Überstundenarbeit und -entlohnung),
über das Lehrlingswesen und die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft,
des Arbeitsvertragsrechtes, des Gutsangestelltengesetzes, des Kollektivvertragsrechtes und der einschlägigen Kollektivverträge sowie der Arbeitsverfassung (Landarbeiterkammergesetz, Betriebsver- tretung),
des ASVG, des Familienlastenausgleichs-, Invalideneinstellungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
§ 4Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienstes und des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und 2 Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.