Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/29–1

Titel

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN

MITTLEREN TECHNISCHEN FEUERWEHRDIENST

Ausgabedatum

07.12.1973

Text

 

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN TECHNISCHEN FEUERWEHRDIENST

 

2200/29–0

Stammverordnung

34/72

1972-06-09

 

Blatt 1

2200/29–1

1. Novelle

190/73

1973-12-07

 

Blatt 1

Ausgegeben am
07.12.1973

Jahrgang 1973
190. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend

die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst geändert wird

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst, LGBl. 2200/30–0, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz eingefügt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmannstellvertreter
Ludwig

Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:

====================

Paragraph eins,

Die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung Berichte, Meldungen und Pressemeldungen zu erstatten, Formblätter auszufüllen und Eintragungen in das Dienstbuch vorzunehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Thema umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Kassengebarung der Freiwilligen Feuerwehren;

  1. Ziffer 2
    technischer Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehren.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Feuerwehrausbildung: Grundausbildung, praktischer und theoretischer Teil, technischer und Wasserdienst;

  1. Ziffer 2
    Brandverhütung und Brandbekämpfung, Löschvorgang und Löschverfahren;

  1. Ziffer 3
    Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Feuerpolizei, des Feuerwehrwesens und des Katastrophenhilfsdienstes;

  1. Ziffer 4
    Organisation und Dienstvorschriften der Freiwilligen Feuerwehren;

  1. Ziffer 5
    Aufbau und Einrichtung der Feuerwehrfahrzeuge;

  1. Ziffer 6
    Unfallverhütung und Erste Hilfe.

Paragraph 4,

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie dem Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter als weitere Mitglieder. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.