Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/28–1

Titel

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN TECHNISCHEN FEUERWEHRFACHDIENST

Ausgabedatum

07.12.1973

Text

 

VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN TECHNISCHEN FEUERWEHRFACHDIENST

 

2200/28–0

Stammverordnung

33/72

1972-06-09

 

Blatt 1

2200/28–1

1. Novelle

189/73

1973-12-07

 

Blatt 1

Ausgegeben am
07.12.1973

Jahrgang 1973
189. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst geändert wird

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst, LGBl. 2200/28–0, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmannstellvertreter
Ludwig

Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung Berichte, Meldungen und Pressemeldungen zu erstatten, Formblätter auszufüllen, Eintragungen in das Dienstbuch vorzunehmen und Arbeitsvorgänge darzustellen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Thema umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Kassengebarung der Freiwilligen Feuerwehren;

  1. Ziffer 2
    technischer Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehren.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Feuerwehrausbildung: Grundausbildung, praktischer und theoretischer Teil, technischer und Wasserdienst;

  1. Ziffer 2
    Brandverhütung und Brandbekämpfung, Löschvorgang und Löschverfahren;

  1. Ziffer 3
    Baukunde (Baustoffe, Pölzungsarten, Erkundung beim Einsatz);

  1. Ziffer 4
    Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Feuerpolizei, des Feuerwehrwesens und des Katastrophenhilfsdienstes;

  1. Ziffer 5
    Organisation und Dienstvorschriften der Freiwilligen Feuerwehren;

  1. Ziffer 6
    Aufbau und Einrichtung der Feuerwehrfahrzeuge, Bedienung und Handhabung der Geräte (praktische Vorführung);

  1. Ziffer 7
    Unfallverhütung und Erste Hilfe;

  1. Ziffer 8
    Kassen-, Material- und Inventargebarung der Freiwilligen Feuerwehren.

Paragraph 4,

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie dem Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter als weitere Mitglieder. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.