Niederösterreich
2200/28–1
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN TECHNISCHEN FEUERWEHRFACHDIENST
07.12.1973
VERORDNUNG BETREFFEND DIE PRÜFUNG FÜR DEN TECHNISCHEN FEUERWEHRFACHDIENST | |||
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2200/28–0 | Stammverordnung | 33/72 | 1972-06-09 |
| Blatt 1 | ||
2200/28–1 | 1. Novelle | 189/73 | 1973-12-07 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1973 |
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 13. November 1973 , mit der die Verordnung betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst geändert wird
Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:
Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25. April 1972, betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst, LGBl. 2200/28–0, wird wie folgt geändert:
Dem Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf einem Gebiet seiner Verwendung Berichte, Meldungen und Pressemeldungen zu erstatten, Formblätter auszufüllen, Eintragungen in das Dienstbuch vorzunehmen und Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Das Thema umfaßt folgende Gegenstände:
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Paragraph 4,
Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden sowie dem Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter als weitere Mitglieder. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.