Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/51–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHLICHEN HILFSDIENST HÖHERER ART AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN

Ausgabedatum

23.11.1973

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHLICHEN HILFSDIENST HÖHERER ART AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN

 

2200/51–0

Stammverordnung

178/73

1973-11-23

 

Blatt 1

Ausgegeben am
23.11.1973

Jahrgang 1973
178. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzuhalten, wenn es wegen der besonderen dienstlichen Verwendung des Kandidaten erforderlich ist.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen oder praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben aus dem seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet (Paragraph 3, Absatz 2,) zu lösen.

(2) Die schriftliche oder praktische Prüfung darf nicht länger als vier Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt je nach der Verwendung des Kandidaten eines der folgenden Fachgebiete:

  1. Ziffer eins
    Archivwesen (Kenntnis der in Archiven und Registraturen üblichen Nachschlagbehelfe und der Regeln für die Manipulation mit Archivalien; Grundriß der neueren österreichischen Geschichte; Kenntnis der römischen Zahlen; Verhalten bei Bränden und sonstigen Katastrophen in Archiven und Sammlungen);

  1. Ziffer 2
    Bibliothekswesen (Geschichte des Buches;
    Grundkenntnisse der Katalogisierung; Entstehung des mo-

dernen Buches; Art und Einteilung der Wissenschaften;
Kenntnis der römischen Zahlen; Verhalten bei Bränden und sonstigen Katastrophen in Bibliotheken, wissenschaftlichen und Kunstsammlungen und Instituten);

  1. Ziffer 3
    Museen und Sammlungen (Kenntnis der Geschichte, der Organisation, des Aufbaues und der Bestände des Museums, bei dem der Kandidat in Dienstesverwendung steht; Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen des Denkmal- und Naturschutzgesetzes, der Methoden der Restaurierung und Konservierung, der technischen Hilfsmittel und der wichtigsten Literatur des einschlägigen Fachgebietes; Führung von Inventaren; Kenntnis der Aufgabenbereiche der einzelnen Anstalten, Institute und Lehrkanzeln hinsichtlich der in Frage kommenden Fachgebiete).

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.