Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/50–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN

Ausgabedatum

23.11.1973

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN FACHDIENST AN ARCHIVEN, BIBLIOTHEKEN UND MUSEEN

 

2200/50–0

Stammverordnung

177/73

1973-11-23

 

Blatt 1

Ausgegeben am
23.11.1973

Jahrgang 1973
177. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von ihm vorzulegenden Unterlagen Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten und der Dienstesverwendung des Kandidaten entsprechenden Fachgebiet zu entnehmen.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

  1. Ziffer 2
    Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten je nach der Verwendung des Kandidaten:

  1. Litera a
    Archivwesen (Grundzüge der neueren österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, Archiv- und Aktenkunde, Kanzlei- und Registraturordnungen ab 1780, Aktenskartierungsplan, Schriftarten des 18. und 19. Jahrhunderts; Archive des Bundes und der Länder, ihre Bestände, mit be-

sonderer Berücksichtigung des NÖ Landesarchives;
Sicherheitsmaßnahmen an Archiven);

  1. Litera b
    Bibliothekswesen (Grundzüge der neueren Geschichte, Bibliothekskunde allgemein, Bibliothekstechnik und Buchkunde, Grundzüge des Buchdrucks, der Reproduktionstechnik und der Buchbinderei sowie der Buchrestaurierung, Bibliographen des In- und Auslandes, Führung von Fachkarteien für die Druckschriften- und spezielle Sammlung einer Bibliothek;
    Bibliotheken des Bundes und der Länder mit besonderer Berücksichtigung der NÖ Landesbibliothek und ihrer Bestände;
    Sicherheitsmaßnahmen an Bibliotheken);

  1. Litera c
    Musealwesen (Grundzüge der Denkmalpflege und des Denkmal- bzw. Naturschutzgesetzes, technische Angelegenheiten der Museal- und Denkmalpflege, Restaurierungs- und Präparationstechnik und ihre Methoden; Probleme der Restaurierung und Konservierung; Inventarisierungs- und Katalogisierungsarbeiten, Führung von Inventaren und Fachkarteien; eingehende Kenntnisse über das entsprechende spezielle Fachgebiet; Museen und Sammlungen in Wien und Niederösterreich; Geschichte des NÖ Landesmuseums, seine wissenschaftliche Organisation, Aufbau der Fachabteilungen, Außenstellen des Museums, Sicherheitsmaßnahmen an Museen und Sammlungen).

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.