Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/49–0

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN

Ausgabedatum

23.11.1973

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN DIENST AN ARCHIVEN UND MUSEEN

 

2200/49–0

Stammverordnung

176/73

1973-11-23

 

Blatt 1

Ausgegeben am
23.11.1973

Jahrgang 1973
176. Stück

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Oktober 1973 über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Maurer

Auf Grund des römisch VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–1, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Paragraph 2,

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen eine schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen, das einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    die Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,

  1. Ziffer 2
    Kenntnisse aus folgenden Fachgebieten je nach der Verwendung des Kandidaten:

  1. Litera a
    Archivwesen (Österreichische Verwaltungs- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Geschichte des österreichischen Archivwesens, Archiv- und Aktenkunde, Archivtechnik, Kanzlei- und Registraturordnungen, Aktenskartierungsplan, Paläographie der Neuzeit; Grundzüge der Heraldik und Genealogie; Archive des Bundes und der Bundesländer sowie deren Bestände mit besonderer Berücksichtigung der niederösterreichischen Archive; Sicherheitsmaßnahmen an Archiven und Sammlungen).

  1. Litera b
    Musealwesen (Grundbegriffe der Denkmalpflege und des Naturschutzes und seiner Einrichtungen, Übersicht über die wichtigste Fachliteratur, Kenntnis der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Denkmal- und Naturschutzes, des Urheber- und Ausfuhrrechtes;

Verwaltungsangelegenheiten in Museen einschließlich Inventarisierungs- und Katalogisierungsarbeiten, Führung des Erwerbungsjournales und von Fachkarteien, Bezettelung von Objekten und deren grobe Einordnung in die bestehenden Sammlungen; Grundbegriffe des einschlägigen musealen Fachgebietes; Kenntnis der Techniken auf dem Gebiet der Kunst, der Restaurierung, Konservierung und Präparation von wissenschaftlichen Objekten sowie der einschlägigen Sammelmethoden, archäologische Fachkenntnisse, Grabungstechnik, Bergung von Bodendenkmälern, Erstellung von Fundberichten, Vorschriften bei Handhabung mit Giften und feuergefährlichen Stoffen, Sicherheitsmaßnahmen in Museen und Sammlungen; Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Sammlungen in Österreich).

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Archivdienstes und im Museumswesen tätige Beamte des wissenschaftlichen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.