Niederösterreich
0190–0
GESETZ BETREFFEND DIE EIGENTUMSÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN NACH DEN EHEMALIGEN LANDKREISEN
21.09.1973
GESETZ BETREFFEND DIE EIGENTUMSÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSWERTEN NACH DEN EHEMALIGEN LANDKREISEN | |||
| |||
0190–0 | Stammgesetz | 159/73 | 1973-09-21 |
| Blatt 1 und 2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 1973 |
Gesetz vom 28. Juni 1973 , betreffend die Eigentumsübertragung von Vermögenswerten nach den ehemaligen Landkreisen
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmannstellvertreter: | Der Landeshauptmann: |
Der Landtag von Niederösterreich hat in Ausführung des Abschnittes römisch II des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 101, über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen beschlossen:
Paragraph eins,
(1) Bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 101, über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen werden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Eigentum der Bezirksfürsorgeverbände. An beweglichen Vermögenswerten erwirbt jener Bezirksfürsorgeverband das Eigentum, dessen Amtsbereich sich ganz oder überwiegend mit dem des ehemaligen Landkreises, in dessen Eigentum der Vermögenswert stand, deckt. Unbewegliche Vermögenswerte gehen in das Eigentum jenes Bezirksfürsorgeverbandes über, in dessen Amtsbereich sie gelegen sind.
(2) Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Absatz eins, ergeben, entscheidet auf Antrag des betroffenen Bezirksfürsorgeverbandes oder einer Person, die Rechte an dem Vermögenswert geltend macht, die Landesregierung.
Paragraph 2,
(1) Die in den Ziffer eins bis 3 der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vermögenswerte (Tierkörperverwertungsanstalten in Laa/Thaya, Gänserndorf und St. Georgen/Ybbsfeld) werden samt allem Zugehör Eigentum des Landes Niederösterreich.
(2) Die Erlöse aus dem Verkauf der Tierkörperverwertungsanstalten in Heidenreichstein, Sollenau und Wilhelmsburg (Ziffer 4 bis 6 der Anlage zu diesem Gesetz) gehen samt den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallenen Zinsen und Zinzeszinsen in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(3) Bestehende Forderungen aus dem Verkauf der in Absatz 2, genannten Tierkörperverwertungsanstalten gehen auf das Land Niederösterreich über.
Paragraph 3,
(1) Das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Mistelbach (Ziffer 7, der Anlage zu diesem Gesetz) wird Eigentum jenes Gemeindeverbandes mit dem Sitz im politischen Bezirk Mistelbach, der diese Krankenanstalt gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1968, Landesgesetzblatt Nr. 345, in der geltenden Fassung, als Rechtsträger betreibt.
(2) Bestehende Vereinbarungen über die Kostentragung, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung am Betriebsabgang und an den Kosten zum Ausbau der im Absatz eins, genannten Krankenanstalt, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Paragraph 4,
Die in der NÖ Landtafel unter EZ 864 eingetragenen Liegenschaftsparzellen 2/6 (KG Dunkelstein) und 1593 (KG Neunkirchen) werden Eigentum des Landes.
Paragraph 5,
(1) Rechte, die einem Dritten an einem durch dieses Gesetz erfaßten Vermögenswert zustehen, werden durch die Veränderung der Eigentumsverhältnisse auf Grund dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Räumlichkeiten in den durch dieses Gesetz erfaßten Gebäuden, in denen Dienststellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes untergebracht sind, werden diesen Körperschaften, sofern sie nicht nach den Paragraphen eins und 2 Eigentümer der betreffenden Gebäude werden, für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse zur entgeltlichen Weiterbenutzung für längstens 20 Jahre überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für die in diesen Gebäuden befindlichen Dienstwohnungen Bediensteter des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.
(3) Der Absatz 2, erster Satz findet für Räumlichkeiten, in denen Dienststellen des Bundes untergebracht sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Weiterbenützung unentgeltlich erfolgt.
(4) Abweichende Vereinbarungen über eine Weiterbenutzung der Räumlichkeiten (Absatz 2 und 3) zwischen dem Eigentümer und den nutzungsberechtigten Körperschaften sind zulässig.
Paragraph 6,
Soweit durch dieses Gesetz Liegenschaften oder verbücherungsfähige Rechte erfaßt werden, hat die Landesregierung über den Erwerb dieser Vermögenswerte auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Eigentumsübertragung eine Bescheinigung auszustellen.
Paragraph 7,
Diejenige Körperschaft, die auf Grund dieses Gesetzes Eigentümer von Vermögenswerten nach den ehemaligen Landkreisen wird, hat die Durchführung der durch den Eigentumsübergang erforderlichen Änderungen in amtlichen Urkunden unverzüglich zu beantragen.
Paragraph 8,
Die für die Verwaltung des Vermögens nach den ehemaligen Landkreisen bestellten Kuratoren sind über Antrag der auf Grund dieses Gesetzes zum Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes gewordenen Körperschaft zu entheben. Die ausstehenden Ansprüche der Kuratoren und die Kosten, die anläßlich der Abberufung entstehen, hat die antragstellende Körperschaft zu tragen.
Paragraph 9,
(1) Das “Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Niederösterreich über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Bruck a. d. Leitha, Eisenstadt und Oberpullendorf” wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Der Eigentümer der Vermögenswerte, die durch das in Absatz eins, genannte Übereinkommen erfaßt werden, hat
(3) In Durchführung des Absatz 2, sich ergebende Streitigkeiten sind von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
Paragraph 10,
(1) Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme seines Paragraph 3,, rückwirkend mit 28. Februar 1970, Paragraph 3, jedoch mit 1. Jänner 1974, in Kraft.
Anlage