Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0540–0

Titel

GESETZ ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES EHRENZEICHENS FÜR VIELJÄHRIGE VERDIENSTVOLLE TÄTIGKEIT AUF DEM GEBIETE DES FEUERWEHR- UND RETTUNGSWESENS

Ausgabedatum

19.05.1972

Text

 

GESETZ ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES EHRENZEICHENS FÜR VIELJÄHRIGE VERDIENSTVOLLE TÄTIGKEIT AUF DEM GEBIETE DES FEUERWEHR- UND RETTUNGSWESENS

 

0540–0

Stammgesetz

19/72

1972-05-19

 

 

Ausgegeben am
19.05.1972

Jahrgang 1972
19. Stück

Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens

Der Präsident:
Robl

Der Landeshauptmannstellvertreter:
Ludwig

Der Landeshauptmann:
Maurer

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Paragraph eins,

(1) Für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen „Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.

(3) Die Ausführung des Ehrenzeichens ist nach der Tätigkeit der Person des Auszuzeichnenden nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2, verschieden.

Paragraph 2,

(1) Das Ehrenzeichen für 25-jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Die Medaille hat einen Durchmesser von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das Landeswappen, für Tätigkeiten auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens eine bildliche Darstellung des Heiligen Florian und für Tätigkeiten auf dem Gebiete des Rettungswesens das Rettungssymbol, ein Kreuz. Auf der Rückseite ist die Inschrift „Für 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ anzubringen.

(2) Das Ehrenzeichen für 40-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite an Stelle der Zahl 25 die Zahl „40“ enthält.

(3) Das Ehrenzeichen für 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite an Stelle der Zahl 25 die Zahl „50“ enthält.

(4) Die Medaillen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.

Paragraph 3,

(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren.

(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden; eine solche Verurteilung zieht auch den Verlust des Ehrenzeichens nach sich;

  1. Ziffer 2
    Personen, die wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden, es sei denn, die Verurteilung liegt bereits 5 Jahre zurück;

  1. Ziffer 3
    Personen, denen bereits ein gleichartiges Ehrenzeichen verliehen wurde.

Paragraph 4,

(1) Bei Berechnung der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, fallen, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.

(2) Als Unterbrechung der Tätigkeit gelten nicht:

  1. Ziffer eins
    Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen Dienstleistung herangezogen wurde;

  1. Ziffer 2
    Zeiträume zwischen dem 5. März 1933 und 8. Mai 1945, in denen der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war.

(3) Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für 50-jährige bzw. 40-jährige Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 5,

Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Organisationen im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 96, NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 369 aus 1965,, können Anregungen auf Verleihung eines Ehrenzeichens bei der Landesregierung einbringen. Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann eine Urkunde auszustellen. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.

Paragraph 6,

Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 29. Mai 1952, Landesgesetzblatt Nr. 42, außer Kraft.