Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 15. Juli 2026 |
26. Verordnung: | Wiener Bautechnikverordnung 2023 – WBTV 2023; Änderung , [CELEX-Nr.: 32024L1275] |
Auf Grund der Paragraphen 118 f, Absatz 2 und 122 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25 aus 2026,, wird die Wiener Bautechnikverordnung 2023 – WBTV 2023, LGBl. für Wien Nr. 14 aus 2024,, wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Anlagen 1, 2, 13 und 14 erhalten die in der jeweiligen Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Fassung.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird der letzte Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: „Ausgenommen sind die Punkte 2.1.5 und 2.1.6 der Anlage 11, Punkt 5 der Anlage 12 und die Buchstaben A und B des Punktes 4.10 der Anlage 13 aufgrund der Vorgaben des Paragraph 118 e, Absatz 3, der Bauordnung für Wien. Weiters tritt in der Anlage 13 der Begriff der Beherbergungsstätte nach Paragraph 120, Absatz 4, der Bauordnung für Wien an die Stelle des Begriffs des Beherbergungsbetriebs und es sind für die Ausstellung von Energieausweisen nur die jeweiligen Muster der Anlage 13 ohne QR-Code heranzuziehen.“
Novellierungsanordnung 3§, 3 Absatz 2, lautet:
Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten des Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetzes 2026 – W-EGUG 2026 in Kraft. Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren gilt die bisherige Rechtslage.
Der Landeshauptmann:
Ludwig