LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 14. Juli 2026

25. Gesetz:

Bauordnung für Wien, Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015, Wiener Garagengesetz 2008; Änderungen (Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 – W-EGUG 2026) [CELEX-Nr.: 32024L1275]

Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 und das Wiener Garagengesetz 2008 geändert werden (Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 – W-EGUG 2026)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch fünf b, lautet:

„Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten sind spätestens fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen der Bauordnung durch das Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 – W-EGUG 2026 und sodann im Abstand von höchstens fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft, den Ergebnissen der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 sowie den aktualisierten nationalen Energie- und Klimazielen und -strategien Rechnung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 b, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „als hocheffizientes alternatives System (Paragraph 118, Absatz 3,)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, Ziffer 3 und die Wortfolge „und zumindest ein weiteres hocheffizientes alternatives System“ durch die Wortfolge „und zumindest eine weitere der in Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, genannten Energieformen“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „nur die in Paragraph 118, Absatz 3, genannten hocheffizienten alternativen Systeme“ durch die Wortfolge „nur die in Paragraph 118 b, Absatz 2, genannten Energieformen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 62, Absatz 2, drittletzter Satz wird der Verweis „(Paragraph 118, Absatz 5,)“ durch den Verweis „(Paragraph 118 f,)“ und die Wortfolge „ein Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (Paragraph 118, Absatz 3 und 3 a)“ durch die Wortfolge „ein Nachweis über die Berücksichtigung von Energieformen nach Paragraph 118 c, Absatz 2, und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 62 a, Absatz 8, erster Satz wird der Verweis „(Paragraph 118, Absatz 5,)“ durch den Verweis „(Paragraph 118 f,)“ und die Wortfolge „einen Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme (Paragraph 118, Absatz 3 und 3 a)“ durch die Wortfolge „einen Nachweis über die Berücksichtigung von Energieformen nach Paragraph 118 c, Absatz 2, und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, wird jeweils die Wortfolge „sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle“ jeweils durch die Wortfolge „sowie bei größeren Renovierungen (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 16,)“, die Wortfolge „den Nachweis, dass die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme berücksichtigt wird (Paragraph 118, Absatz 3, 3 a und 3 e)“ durch die Wortfolge „den Nachweis, dass die technische, funktionelle und wirtschaftliche Einsetzbarkeit der Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2,, Paragraph 118 c, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 118 e, Absatz 4, berücksichtigt wird“, der Verweis auf „§ 118 Absatz 4, durch den Verweis auf „§ 118a Absatz 9 und der Verweis „(Paragraph 118, Absatz 5,)“ durch den Verweis „(Paragraph 118 f,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 63, Absatz eins, Litera n und Absatz 6, wird jeweils der Verweis auf „§ 118 Absatz 3 b, durch den Verweis auf „§ 118e Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 13, wird die Wortfolge „für hocheffiziente alternative Systeme (Paragraph 118, Absatz 3,)“ durch die Wortfolge „für Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2 und in Paragraph 79, Absatz 8, die Wortfolge „sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle“ durch die Wortfolge „sowie bei größeren Renovierungen (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 16,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 81, Absatz 6 a, wird die Wortfolge „von hocheffizienten alternativen Systemen“ durch die Wortfolge „für Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 82 a, lautet:

„Nebengebäude für die Unterbringung der technischen Infrastruktur von Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 82 a, erster Satz wird die Wortfolge „von hocheffizienten alternativen Systemen“ durch die Wortfolge „für Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Der 7. Abschnitt lautet:

7. Abschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz

Begriffsbestimmungen

Paragraph 118,

Im Anwendungsbereich des 7. Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten, Gesamtenergieeffizienz, das keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
  2. Ziffer 2
    „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten, Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird – gedeckt wird;
  3. Ziffer 3
    „Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz“ Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt, wie etwa Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung, innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;
  4. Ziffer 4
    „öffentliche Einrichtungen“ nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
  5. Ziffer 5
    „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
  6. Ziffer 6
    „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
  7. Ziffer 7
    „erfasst“ die Messung mit einem geeigneten Gerät, etwa einem Verbrauchszähler, einem Leistungsmesser, einem Leistungsmess- und -überwachungsgerät oder einem Stromzähler;
  8. Ziffer 8
    „Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie“ einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
  9. Ziffer 9
    „Faktor der erneuerbaren Primärenergie“ einen Indikator, der berechnet wird, indem die Primärenergie aus erneuerbaren Quellen aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
  10. Ziffer 10
    „Gesamtprimärenergiefaktor“ die Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger;
  11. Ziffer 11
    „Gebäudehülle“ die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
  12. Ziffer 12
    „Gebäudeteil“ oder „Gebäudeeinheit“ einen Gebäudeabschnitt, eine Etage, eine Wohnung oder eine Nutzungseinheit innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
  13. Ziffer 13
    „Gebäudekomponente“ ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
  14. Ziffer 14
    „umfassende Renovierung“ eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude und ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird;
  15. Ziffer 15
    „umfassende Renovierung in mehreren Stufen“ eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird;
  16. Ziffer 16
    „größere Renovierung“ die Renovierung (Änderung oder Instandsetzung) eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;
  17. Ziffer 17
    „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen“ über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes auftretende Treibhausgasemissionen, u.a. bei der Herstellung und der Beförderung von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieverbrauch im Gebäude, der Ersetzung von Bauprodukten sowie dem Abbruch, der Beförderung und Bewirtschaftung von Abfallmaterialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling und ihrer endgültigen Entsorgung;
  18. Ziffer 18
    „divergierende Anreize“ divergierende Anreize im Sinne des Artikels 2 Nummer 54 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
  19. Ziffer 19
    „Energiearmut“ Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
  20. Ziffer 20
    „schutzbedürftige Haushalte“ Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, oder Haushalte, einschließlich Haushalte mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren;
  21. Ziffer 21
    „Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
  22. Ziffer 22
    „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ oder „Energieausweis“ einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeeinheiten, berechnet nach einer gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Methode, angibt;
  23. Ziffer 23
    „Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  24. Ziffer 24
    „kostenoptimales Niveau“ das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei
    1. Litera a
      die niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung
      1. Litera i
        der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,
      2. Sub-Litera, i, i
        der auf offiziellen Prognosen beruhenden energiebezogenen Investitionskosten,
      3. iii
        der Instandhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der Energiekosten unter Berücksichtigung der Kosten für Treibhausgasemissionszertifikate,
      4. Sub-Litera, i, v
        der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit,
      5. Litera v
        gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung am Standort,
      6. Sub-Litera, v, i
        gegebenenfalls der Abfallbewirtschaftungskosten, und
    2. Litera b
      die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer bestimmt wird und sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden.
    Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;
  25. Ziffer 25
    „überdachter Parkplatz“ eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
  26. Ziffer 26
    „Klimaanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
  27. Ziffer 27
    „Heizungsanlage“ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur erhöht wird;
  28. Ziffer 28
    „Lüftungsanlage“ das gebäudetechnische System, das auf natürliche oder mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;
  29. Ziffer 29
    „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder , -kälte;
  30. Ziffer 30
    „Nutzfläche“ die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die Zuweisung oder Neu-Zuweisung erforderlich ist;
  31. Ziffer 31
    „Bezugsfläche“ die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;
  32. Ziffer 32
    „Bewertungsgrenze“ die Grenze, an der die bezogene Energie und die eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;
  33. Ziffer 33
    „am Standort“ in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet;
  34. Ziffer 34
    „Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird“ Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder regionaler Ebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder regionaler Ebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;
    2. Litera b
      es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder regionaler Ebene erzeugt wird, und
    3. Litera c
      sie kann am Standort mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für die Eigennutzung durch das Gebäude erfordert;
  35. Ziffer 35
    „Energiebedarf“ die Energie, die an einen konditionierten Raum abgegeben oder diesem entzogen werden soll, um die vorgesehenen Raumbedingungen während eines bestimmten Zeitraums aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen Systems unberücksichtigt bleiben;
  36. Ziffer 36
    „selbstgenutzt“ die Nutzung der Energie, die am Standort erzeugt wird oder von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird, durch von am Standort befindlichen technischen Systemen für Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
  37. Ziffer 37
    „andere Nutzungszwecke am Standort“ Nutzung am Standort für andere Zwecke als Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, einschließlich Geräte, verschiedene Lasten und Hilfslasten oder Ladepunkte für Elektromobilität;
  38. Ziffer 38
    „Berechnungsintervall“ das für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendete einzelne Zeitintervall;
  39. Ziffer 39
    „bezogene Energie“ Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;
  40. Ziffer 40
    „eingespeiste Energie“ den Anteil der erneuerbaren Energie, ausgedrückt je Energieträger und Primärenergiefaktor, der in das Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für die Eigennutzung oder für andere Nutzungszwecke am Standort genutzt zu werden;
  41. Ziffer 41
    „physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz“ ein Parkplatz, der für die Bewohnerinnen oder Bewohner und Besucherinnen oder Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
  42. Ziffer 42
    „Raumklimaqualität“ das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Inneren eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohnerinnen oder Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.

Festlegung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Paragraph 118 a,

  1. Absatz eins,Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Absatz eins, nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Art und den Verwendungszweck des Bauwerks,
    2. Ziffer 2
      geltende Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden, um ein dem Verwendungszweck entsprechendes gesundes Raumklima zu erhalten,
    3. Ziffer 3
      die Vermeidung einer unzureichenden Belüftbarkeit,
    4. Ziffer 4
      die Sicherstellung des sommerlichen Wärmeschutzes,
    5. Ziffer 5
      die optimale Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme unter Berücksichtigung der für diese geltenden Anforderungen, und
    6. Ziffer 6
      die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
  3. Absatz 3,Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Methode anzuwenden, die mit dem in Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Rahmen im Einklang steht.
  4. Absatz 4,Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten sind nach Paragraph 122, festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich bei deren Ersetzung oder nachträglichem Einbau erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, sind nach Paragraph 122, festzulegen und haben zumindest die Erreichung kostenoptimaler Niveaus gemäß Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu gewährleisten.
  6. Absatz 6,Die Festlegung der Mindestanforderungen kann für neue und bestehende Gebäude sowie für verschiedene Gebäudekategorien unterschiedlich erfolgen. Die Anforderungen tragen der optimalen Raumklimaqualität Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftbarkeit, zu vermeiden und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes.
  7. Absatz 7,Nullemissionsgebäude haben die Anforderungen gemäß Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfüllen.
  8. Absatz 8,Bei der Festlegung von Anforderungen an gebäudetechnische Systeme gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 nach Paragraph 122, sind entsprechende Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen haben mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus zu erreichen. Dabei können spezifische Systemanforderungen festgelegt werden, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.
  9. Absatz 9,Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2 und 3, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden;
    2. Ziffer 2
      Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahre, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet, sowie Gebäude die nur frostfrei gehalten werden oder Gebäude für Betriebsanlagen, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in diesen Betriebsanlagen entsteht;
    3. Ziffer 3
      Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt; dies kann für Wohngebäude als erfüllt festgelegt werden, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden.
  10. Absatz 10,Für folgende Gebäude oder Gebäudeteile können, unbeschadet der Verpflichtungen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 118 c, Absatz 2 bis 6, reduzierte Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden oder es kann von deren Festlegung überhaupt abgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      offiziell geschützte Gebäude, das sind Gebäude oder Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind; als solche gelten jedenfalls Gebäude und Gebäudeteile, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, oder nach der Bauordnung für Wien geschützt sind;
    2. Ziffer 2
      freistehende Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2 und Kleingartenhäuser;
    3. Ziffer 3
      sonstige konditionierte Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind.

Allgemeine Anforderungen an neue Gebäude

Paragraph 118 b,

  1. Absatz eins,Alle neuen Gebäude müssen mindestens Niedrigstenergiegebäude sein und die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Ab dem 1. Jänner 2028 müssen neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, und ab dem 1. Jänner 2030 alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Beabsichtigen dem Land oder der Gemeinde Wien zuzuordnende öffentliche Einrichtungen, ein neu errichtetes Gebäude zu nutzen, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, haben sie anzustreben, dass es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.
  2. Absatz 2,Bei neuen Gebäuden muss der gesamte jährliche Energiebedarf gedeckt werden durch:
    1. Ziffer eins
      am Standort oder in dessen Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die den Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, genügt,
    2. Ziffer 2
      von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gelieferte Energie aus erneuerbaren Quellen,
    3. Ziffer 3
      Energie aus einem effizienten Fernwärme- und -kältesystem im Sinne des Artikels 26 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2023/1791, oder
    4. Ziffer 4
      Energie aus kohlenstofffreien Quellen.
  3. Absatz 3,Bei neuen Gebäuden ist sicherzustellen, dass die Verluste von Warmwasserleitungen so gering wie möglich gehalten werden.
  4. Absatz 4,Bei neuen Gebäuden sind die Aspekte der Anpassung an den Klimawandel und die CO2-Entfernung im Zusammenhang mit der CO2-Speicherung in oder auf Gebäuden zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Ab dem 1. Jänner 2028 ist für alle neuen Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m2 und ab dem 1. Jänner 2030 für alle neuen Gebäude das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial gemäß dem Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu berechnen und im Energieausweis des Gebäudes offenzulegen.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins und 5 sind auf Gebäude nicht anzuwenden, für die bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten bereits Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge, insbesondere solche auf Nutzungsänderung, gestellt wurden.
  7. Absatz 7,Nach Ablauf von 3 Jahren ab der Erstattung der Fertigstellungsanzeige für ein von einer öffentlichen Einrichtung genütztes neues Gebäude hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes der Behörde eine Unterlage vorzulegen, die für die letzten 3 Jahre das Verhältnis des im Energieausweis für das Bauwerk ausgewiesenen Energiebedarfs (sofern zutreffend) für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung und Haushalts- bzw. Betriebsstrombedarf zum tatsächlichen Energieverbrauch pro Jahr je Energieträger angibt. Dabei dürfen Teilsummen für gleiche Energieträger zusammengefasst werden.

Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

Paragraph 118 c,

  1. Absatz eins,Bei größeren Renovierungen sind die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den renovierten Gebäuden oder renovierten Gebäudeeinheiten zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  2. Absatz 2,Bei Zubauten, bei denen ein Anschluss an das bestehende gebäudetechnische System nicht möglich ist, bei Umbauten, bei größeren Renovierungen sowie bei Änderungen am gebäudetechnischen System muss, sofern dies jeweils technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, der gesamte jährliche Energiebedarf gedeckt werden durch:
    1. Ziffer eins
      am Standort oder in dessen Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, die den Kriterien des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, genügt,
    2. Ziffer 2
      von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, gelieferte Energie aus erneuerbaren Quellen,
    3. Ziffer 3
      Energie aus einem effizienten Fernwärme- und -kältesystem im Sinne des Artikels 26 Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2023/1791, oder
    4. Ziffer 4
      Energie aus kohlenstofffreien Quellen.
  3. Absatz 3,Die technische, funktionelle und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von Systemen nach Absatz 2, ist bei Zubauten, bei denen ein Anschluss an das bestehende gebäudetechnische System nicht möglich ist, bei Umbauten, bei größeren Renovierungen sowie bei Änderungen am gebäudetechnischen System durch eine nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigte Person oder eine akkreditierte Prüfstelle zu prüfen. Die Prüfung kann für einzelne Bauwerke oder Gruppen ähnlicher Bauwerke oder für Bauwerke eines gemeinsamen Bautyps in demselben Gebiet durchgeführt werden. Bei Fern-/Nahwärme und Fern-/Nahkälte kann die Prüfung für alle Bauwerke durchgeführt werden, die in demselben Gebiet an das System angeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Bei Zu- und Umbauten sowie bei größeren Renovierungen müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, die unmittelbar darüber liegenden Dächer so gedämmt werden, dass den Anforderungen für Neubauten an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird. Gebäude gemäß Paragraph 118 a, Absatz 9, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Für Gebäude gemäß Paragraph 118 a, Absatz 10, ist diese Bestimmung nur anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  5. Absatz 5,Bei Zu- und Umbauten sowie bei größeren Renovierungen ist sicherzustellen, dass die Verluste von Warmwasserleitungen so gering wie möglich gehalten werden. Bei größeren Renovierungen gilt diese Verpflichtung nur dann, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
  6. Absatz 6,Bei größeren Renovierungen sowie bei Einzelbauteilsanierungen und bei Änderungen am gebäudetechnischen System ist die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Brennstoffe nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Einzelbauteilsanierungen müssen einem Sanierungskonzept folgen oder die für die Erreichung der Zielsetzung eines solchen erforderlichen Mindest-Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einhalten. Jede Maßnahme der Einzelbauteilsanierung oder Änderung am gebäudetechnischen System muss die Anforderungen an größere Renovierungen erfüllen. Maßnahmen der Einzelbauteilsanierung oder Änderungen am gebäudetechnischen System sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer (jeder Miteigentümerin oder jedem Miteigentümer) eines Bauwerks zu dokumentieren. Wenn für das Bauwerk ein Bauwerksbuch angelegt ist (Paragraph 128 a,), hat die Dokumentation im Bauwerksbuch zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die Verpflichtung ein System gemäß Absatz 2, einzusetzen kann auf Antrag gestundet werden, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber im Bauverfahren
    1. Ziffer eins
      die Zusage einer Fernwärmeanbieterin oder eines Fernwärmeanbieters vorlegt, dass das in einem Gebiet liegende Gebäude, für das ein Energieraumplan gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3 a, festgesetzt wurde, zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder sonst das Gebäude binnen vier Jahren mit qualitätsgesicherter Fernwärme versorgt werden wird und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis erbringt, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Vorbereitungen für die Umstellung des Systems auf qualitätsgesicherte Fernwärme getroffen sind.

Die Stundung kann längstens bis zu dem festgelegten Zeitpunkt erfolgen. Erfolgt keine Umstellung nach Ablauf der Frist, ist gemäß Paragraph 129, Absatz 10, vorzugehen.

Besondere Anforderungen an bestehende Gebäude

Paragraph 118 d,

  1. Absatz eins,Für Nicht-Wohngebäude sind für die in Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 genannten Zeitpunkte die nach den Vorgaben dieser Bestimmung vorzusehenden maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a), nach Paragraph 122, festzulegen.
  2. Absatz 2,Die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Absatz eins, werden auf Basis des Bestands an Nicht-Wohngebäuden vom 1. Jänner 2020 auf der Grundlage verfügbarer Informationen und, sofern angemessen, statistischer Stichproben festgelegt. Nicht-Wohngebäude, für die gemäß Paragraph 118 a, Absatz 9, keine Mindestvorgaben für die Gesamtenergieffizienz festgelegt sind, sind nicht in den Referenzbestand aufzunehmen. Die Schwellenwerte können auch durch Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf festgelegt werden; der numerische Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a) errechnet sich diesfalls aus den analogen Renovierungsanforderungen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 118 c, entsteht für Nicht-Wohngebäude, die die Vorgaben des Absatz eins, nicht erfüllen, bei Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung jeweils des gesamten Nicht-Wohngebäudes eine Verpflichtung zur Renovierung nach Maßgabe des Absatz 7, binnen fünf Jahren. Als Verkauf gilt auch ein die Grunderwerbsteuerpflicht nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, auslösender Rechtsvorgang zur Übertragung (Verkauf) der Gesellschaftsanteile von juristischen Personen, in deren unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum ein Nicht-Wohngebäude steht. Der Eintritt der Renovierungsverpflichtung ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Ergibt die für die Erreichung der nach Absatz eins, festgelegten Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz erforderliche Gesamtrenovierung für das betroffene Nicht-Wohngebäude eine ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse, sind zumindest die einzelnen Renovierungsmaßnahmen mit einer günstigen Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen. Wenn im Rahmen der Einhaltung von Mindestvorgaben bautechnische oder baurechtliche Gründe einer Erfüllung der Anforderungen entgegenstehen, reduzieren sich die Anforderungen in diesem Ausmaß. Der Nachweis des Vorliegens der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen hat durch eine nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigte Person oder eine akkreditierte Prüfstelle zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Eine generelle Ausnahme von den Verpflichtungen nach Absatz 3, für einzelne Nicht-Wohngebäude ist nur zulässig, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung der Eigenart des Gebäudes oder dessen äußerer Erscheinung bedeuten würde, oder wenn eine Renovierung technisch, funktionell oder wirtschaftlich überhaupt nicht vertretbar wäre. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Festlegungen zur schrittweisen Renovierung bestehender Wohngebäude müssen im Einklang mit Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2024/1275 stehen. Das Erreichen der in diesem Artikel festgelegten Zielvorgaben zum Primärenergieverbrauch für Wohngebäude ist regelmäßig zu evaluieren. Unbeschadet der nach dem ersten Satz erfolgten Festlegungen kann für bestehende Wohngebäude auch bei deren Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung eine unmittelbare Renovierungsverpflichtung nach Maßgabe des Absatz 7, festgelegt werden. Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß. Ausnahmen zu Renovierungspflichten für Mietwohngebäude oder Mietwohneinheiten dürfen nicht in einem unverhältnismäßigen Ausmaß festgelegt werden und müssen sachlich begründet sein. Die getroffenen Festlegungen sind hinsichtlich ihrer sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Haushalte, zu evaluieren.
  7. Absatz 7, Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sind jedenfalls die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Paragraph 118 c, Absatz 7 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Paragraph 118 c, Absatz eins, einzuhalten.
  8. Absatz 8, Zusätzlich zu dem nach den Absatz eins und Absatz 6, festgelegten Primärenergieverbrauch können weitere numerische Indikatoren für den Verbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kgCO2eq/(m2.a) festgelegt werden.
  9. Absatz 9,Gebäude gemäß Paragraph 118 a, Absatz 9, sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Für Gebäude gemäß Paragraph 118 a, Absatz 10, ist diese Bestimmung nur anzuwenden, sofern die erforderliche Renovierung technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Solarenergie in Gebäuden

Paragraph 118 e,

  1. Absatz eins,Neue Gebäude sind so zu konzipieren, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Festlegungen für die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen haben, unbeschadet der abschließenden Verpflichtungen nach Absatz 3,, nach den Vorgaben von Artikel 10, Absatz 3 und Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2, oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:

    Ziffer eins Bei Neubauten mit Ausnahme von Wohngebäuden für je 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten für je neu geschaffene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche;

    Ziffer 2 bei Neubauten von Wohngebäuden pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten sinngemäß für je neu geschaffene 150 m² (PPV = BGFkond./(150 x lc)) konditionierter Brutto-Grundfläche.

Stehen der geplanten Ausführung am in Aussicht genommenen Standort Bauvorschriften bzw. sonstige Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes entgegen oder ist der Einsatz der genannten technischen Systeme aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, sind diese technischen Systeme auf einem oder mehreren geeigneten Grundstücken innerhalb des Gemeindegebietes von Wien, wo ihre Errichtung zulässig ist, einzusetzen (Ersatzflächen). Beträgt das ermittelte Ausmaß der Verpflichtung weniger als 1 kWp, kann der Einsatz auf der Ersatzfläche unterbleiben. Der Einsatz auf Ersatzflächen ist durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage auf der Ersatzfläche darf im Zeitpunkt der Baueinreichung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Energieausweis

Paragraph 118 f,

  1. Absatz eins,Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen ist für alle Gebäude oder Gebäudeteile, mit Ausnahme der in Paragraph 118 a, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 118 a, Absatz 10, Ziffer 2, genannten Gebäude bzw. deren Gebäudeteile, von deren Eigentümerinnen oder Eigentümern ein Energieausweis erstellen zu lassen.
  2. Absatz 2,Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den in Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises zu erlassen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt höchstens zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Der Energieausweis ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme am Standort auszustellen. Die Inaugenscheinnahme kann, falls anwendbar, auch durch virtuelle Mittel erfolgen. Die Ausstellung des Energieausweises darf nur durch Personen erfolgen, die zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
  4. Absatz 4,Der Energieausweis ist digital und zu einem im Verhältnis zum Aufwand angemessenen Preis zu erstellen und auszustellen. Auf Antrag ist eine Papierfassung des Energieausweises auszustellen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet bundesrechtlicher (Vorlage-) Verpflichtungen entsteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie neu gebaut oder umgebaut werden, wenn ein Zubau erfolgt, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden, wenn sie verkauft oder im Sinne des Paragraph 118 d, Absatz 3, zweiter Satz übertragen werden, wenn sie an eine neue Mieterin oder einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird sowie für bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises gilt nicht, wenn und so lange ein im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU oder der Richtlinie (EU) 2024/1275 ausgestellter gültiger Energieausweis des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
  6. Absatz 6,In Nicht-Wohngebäuden und in Gebäuden, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ist ein gültiger Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen müssen nicht veröffentlicht werden. Weisen Energieausweise Mängel auf, gilt die Verpflichtung zur Anbringung als nicht erfüllt.

Energieausweisdatenbank

Paragraph 118 g,

  1. Absatz eins,Der Magistrat hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude in Wien und Daten zu deren Energieeffizienz umfasst (Energieausweisdatenbank). Die Datenbank muss, sofern technisch möglich, interoperabel und an andere Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, mittels Schnittstelle anbindbar sein. Die Datenbank kann aus einer einzigen oder einer Reihe miteinander verbundener Datenbanken bestehen.
  2. Absatz 2,In der Energieausweisdatenbank können folgende Daten verarbeitet und gespeichert werden:
    1. Litera a
      Daten der Energieausweise sowie die Energieausweise im elektronischen Dateiformat samt den berechneten oder erfassten Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten,
    2. Litera b
      Daten über die erfasste oder berechnete Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und des Gebäudebestands insgesamt,
    3. Litera c
      Gebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,,
    4. Litera d
      Name, Adress- und Kontaktdaten von zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen,
    5. Litera e
      Name, Adress- und Kontaktdaten der Eigentümerin oder des Eigentümers (jeder Miteigentümerin oder jedes Miteigentümers) der Gebäude,
    6. Litera f
      Name, Adress- und Kontaktdaten der Nutzerin oder des Nutzers der Energieausweisdatenbank,
    7. Litera g
      Daten zu Renovierungspässen gemäß Artikel 12, der Richtlinie (EU) 2024/1275,
    8. Litera h
      Daten zum Intelligenzfähigkeitsindikator gemäß Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2024/1275,
    9. Litera i
      Daten zu betriebsbedingten und grauen Emissionen sowie über das gesamte Lebenszyklus-Treibhauspotenzial der Gebäude, sowie
    10. Litera j
      Daten zu Gebäudetypologien.
  3. Absatz 3,Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand in der Energieausweisdatenbank sind unter Einhaltung der Datenvorschriften öffentlich zugänglich zu machen. Die gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete Schnittstelle zugänglich sein.
  4. Absatz 4,Jede Ausstellerin oder jeder Aussteller (Paragraph 118 f, Absatz 3,) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss. Dies gilt sinngemäß für Ausstellerinnen oder Aussteller von Renovierungspässen. Die nach diesem Absatz in der Energieausweisdatenbank zu registrierenden Indikatoren für Energieausweise und Renovierungspässe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  5. Absatz 5,Den folgenden Personen ist ein einfacher und gebührenfreier Zugang zum vollständigen Energieausweis in der Energieausweisdatenbank und die Herstellung eines Ausdrucks zu ermöglichen, wobei das Bestehen der Abfrageberechtigung jeweils auf geeignete Weise sicherzustellen ist:
    1. Litera a
      Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern,
    2. Litera b
      Mieterinnen und Mietern in einem Gebäude oder des Gebäudes,
    3. Litera c
      der Hausverwaltung eines Gebäudes,
    4. Litera d
      Finanzinstituten in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio,
    5. Litera e
      unabhängigen Sachverständigen mit Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers und
    6. Litera f
      potenziellen Mieterinnen oder Mietern sowie potenziellen Käuferinnen oder Käufern mit Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Miet- oder Kaufobjektes.
  6. Absatz 6,Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins, 3, und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,.
  7. Absatz 7,Der Magistrat darf die in Absatz 2, genannten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien sowie des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 automationsunterstützt verarbeiten. Die nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Den für die Erstellung von Heiz- und Klimaplänen zuständigen Stellen ist Zugang zu allen in der Energieausweisdatenbank enthaltenen Daten betreffend die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Einbeziehung betrieblicher Informationssysteme entsprechender Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu ermöglichen.
  9. Absatz 9,Die Informationen über den Anteil der Gebäude im Gebäudebestand der Datenbank, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der erfassten Gebäude sind zu veröffentlichen. Die öffentlich zugänglichen Informationen sind halbjährlich zu aktualisieren. Auf Anfrage sind der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen, wie Statistikämtern, anonymisierte und aggregierte Informationen zur Verfügung zu stellen.
  10. Absatz 10,Die Informationen in der Datenbank sind der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand mindestens einmal jährlich zu übermitteln.
  11. Absatz 11,Der Magistrat übt seine Funktion als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016, S. 1, aus und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.

Kontrolle der Energieausweise

Paragraph 118 h,

  1. Absatz eins,Der Magistrat hat die nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 118 g,) eingebrachten Energieausweise nach Maßgabe des Anhangs römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 einer Kontrolle zu unterziehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Artikel 27, der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümer haben der kontrollierenden Stelle auf Aufforderung die erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Gebäudepläne oder Produktzertifikate, zu übermitteln. Weiters ist der kontrollierenden Stelle der Zutritt zum Gebäude und dessen haustechnischen Anlagen nach Aufforderung zu gewähren.

Renovierungspass

Paragraph 118 i,

  1. Absatz eins,Der Renovierungspass ist ein von den Eigentümerinnen oder Eigentümern eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinheit freiwillig genutztes Instrument.
  2. Absatz 2,Inhalt und Umfang eines Renovierungspasses richten sich nach den in Anhang römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen.
  3. Absatz 3,Der Renovierungspass kann gemeinsam mit dem Energieausweis erstellt und ausgestellt werden. Diesfalls tritt der Renovierungspass an die Stelle von sonst im Energieausweis vorzusehenden Empfehlungen.
  4. Absatz 4,Der Renovierungspass ist von einer unabhängigen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle nach einer Inaugenscheinnahme in einem für den Druck geeigneten digitalen Format auszustellen.
  5. Absatz 5,Bei der Ausstellung des Renovierungspasses ist der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit einer in Absatz 4, genannten sachverständigen Person vorzuschlagen, damit diese der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer das bestmögliche Vorgehen zum Umbau des Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude deutlich vor 2050 erläutern kann.
  6. Absatz 6,Wurde ein Renovierungspass ausgestellt, ist dieser in die Energieausweisdatenbank hochzuladen.

Beratende Anlaufstelle zur Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden

Paragraph 118 j,

  1. Absatz eins,Zur unabhängigen Beratung der an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteurinnen und Akteure, wie insbesondere der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie Hausverwaltungen, zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Anlaufstelle nach Artikel 18, der Richtlinie (EU) 2024/1275 im Sinne eines „One-Stop-Shops“ einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Anlaufstelle soll eine ganzheitliche Unterstützung bieten. Die Beratungsleistung der Anlaufstelle umfasst gestraffte wohnungs- und gebäudetypische Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten bzw. Lösungen sowie auch Informationen zur Einhaltung der nach Paragraph 118 d, festgelegten Mindestvorgaben. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf von Energiearmut betroffene Haushalte und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz sowie akkreditierte Unternehmen und Installateure, die Nachrüstungsdienste anbieten, zu legen. Es sind zudem spezielle Dienste für schutzbedürftige Haushalte, für von Energiearmut betroffene Menschen und für Menschen in Haushalten mit niedrigem Einkommen anzubieten. Die Beratungsleistung hat auch Unterstützung in den verschiedenen Phasen eines Nachrüstungsprojekts zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz eins, erfolgt durch den WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung. Unbeschadet der Verantwortlichkeit kann dieser für die Wahrnehmung der Aufgabe auch eine dritte Stelle oder mehrere dritte Stellen heranziehen. Kann der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung die Aufgabe nicht oder nicht mehr wahrnehmen, obliegt sie dem Magistrat. Der Magistrat kann die Zuständigkeit auch an eine andere geeignete Einrichtung übertragen.
  4. Absatz 4,Die Anlaufstelle nach Absatz eins, hat in einem sachgerechten Umfang und nach Maßgabe der finanziellen Voraussetzungen Informationen nach Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2024/1275 bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 119, wird nach dem Absatz 5, der folgende Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Ein Fahrradabstellplatz ist ein ausgewiesener Stellplatz für mindestens ein Fahrrad.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 119 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Die Absatz 2 bis 4 gelten auch für Nicht-Wohngebäude, wenn diese über mindestens zwei Wohnungen verfügen und sich hinsichtlich der Errichtung von Fahrradabstellplätzen aus Paragraph 120, Absatz 6 und Paragraph 121, Absatz eins, keine weiterführenden Errichtungsverpflichtungen ergeben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 119 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,In Wohngebäuden, ausgenommen jener gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d, sind bei der Schaffung von Wohnraum und bei einer größeren Renovierung, sofern das zu renovierende Wohngebäude über mehr als drei Autostellplätze verfügt, zwei Fahrradabstellplätze auf dem Bauplatz für jede Wohnung zu errichten. Die Fahrradabstellplätze haben eine ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrrades an einer Vorrichtung zu gewährleisten, die ein sicheres, stabiles und einfach nutzbares Abstellen und Absperren ermöglicht und müssen bei der Schaffung von Wohnraum folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Zumindest jeder zehnte Fahrradabstellplatz muss zur Verwahrung von Spezialfahrrädern (Lastenräder, Fahrradanhänger) geeignet sein.
    2. Ziffer 2
      Für eine angemessene Anzahl von Elektrofahrrädern sind Ladeplätze vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Die erforderlichen Fahrradabstellplätze können sowohl in einem Raum im Sinne des Absatz 2, als auch außerhalb eines Gebäudes geschaffen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Fahrradabstellplätze sind so auszugestalten, dass die barrierefreie und gefahrlose Zugänglichkeit, die Sicherheit, der Witterungsschutz und die Verfügbarkeit der abgestellten Fahrräder gewährleistet sind.

Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, ist eine angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu errichten. Darüber hinaus hat die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, teilweise oder gänzlich abzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber den Nachweis erbringt, dass die Errichtung von Fahrradabstellplätzen im Sinne dieser Bestimmung bei der Schaffung von Wohnraum bzw. Wohnungen in bestehenden Gebäuden technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 120, samt Überschrift lautet:

Nicht-Wohngebäude

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Nicht-Wohngebäude sind Büro- und Geschäftsgebäude, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Heime, Beherbergungsbetriebe bzw. Beherbergungsstätten, Gaststätten, Veranstaltungsstätten und Mehrzweckgebäude, Sportstätten und Verkaufsstätten.
  2. Absatz 2,Büro- und Geschäftsgebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Büro-, Geschäfts- und Lagerräume enthalten. In solchen Gebäuden dürfen auch einzelne kleinere Werkstätten untergebracht sein.
  3. Absatz 3,Bei Heimen und Beherbergungsstätten handelt es sich um zentral verwaltete Unterkünfte, bei denen entweder für das Wohnen oder für das Wirtschaften gemeinschaftliche Anlagen vorgesehen sind und die als eigenständiges Gebäude oder als Teil eines Gebäudes errichtet werden können.
  4. Absatz 4,Beherbergungsbetriebe bzw. Beherbergungsstätten dienen der Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt.
  5. Absatz 5,Heime sind zur ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Unterbringung von Menschen bestimmt, die zu einer nach anderen als familiären Zusammengehörigkeitsmerkmalen zusammenhängenden Personengruppe gehören. Sie können der Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses ihrer Bewohnerinnen und Bewohner (Wohnheime), deren Betreuung und Pflege oder anderen gesetzlich geregelten oder sonst anerkannten Zwecken dienen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet des Paragraph 119 a, Absatz eins, zweiter Satz sind beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und bei Nicht-Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, Fahrradabstellplätze im Ausmaß von mindestens 15 % der durchschnittlichen oder 10 % der gesamten Nutzerkapazität vorzusehen. Diese haben eine ordnungsgemäße Verwahrung des Fahrrades an einer Vorrichtung zu gewährleisten, die ein sicheres, stabiles und einfach nutzbares Abstellen und Absperren ermöglicht. Zumindest jeder zehnte Fahrradabstellplatz muss zur Verwahrung von Spezialfahrrädern (Lastenräder, Fahrradanhänger) geeignet sein. In neuen Nicht-Wohngebäuden ist eine angemessene Anzahl an Ladeplätzen für Elektrofahrräder vorzusehen. Die Behörde hat von der Einhaltung der genannten Vorgaben in dem Umfang oder gänzlich abzusehen, soweit der Nachweis erbracht wird, dass der Zugang der Nutzerinnen oder Nutzer aufgrund der Art oder der örtlichen Lage des Gebäudes üblicher Weise nicht mit dem Fahrrad erfolgt.
  7. Absatz 7,Bei allen Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Autostellplätze verfügen, gilt Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die vorgesehenen Verpflichtungen bis 1. Jänner 2027 zu erfüllen sind und die in diesem Absatz vorgesehenen Ausnahmeanträge von den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gebäudes gestellt werden können.
  8. Absatz 8,In Beherbergungsbetrieben bzw. Beherbergungsstätten und in Heimen müssen für je angefangene 10 Schlafstellen im gleichen Geschoß mindestens eine Toilette und zwei Waschgelegenheiten, die ausschließlich den im Gebäude untergebrachten Personen zur Verfügung stehen, vorgesehen werden. Haben Beherbergungsbetriebe bzw. Beherbergungsstätten und Heime mehr als 20 Unterkunftsräume, müssen für die ersten 20 mindestens eine Zimmer- bzw. Wohneinheit und für jeweils weitere 50 Unterkunftsräume je eine weitere Zimmer- bzw. Wohneinheit den Anforderungen des barrierefreien Bauens entsprechen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 121, samt Überschrift lautet:

Sonstige Gebäude und Zuordnung zu einer Gebäudekategorie

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Sonstige konditionierte Gebäude und sonstige nicht konditionierte Gebäude sind Gebäude, die nicht als Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind. Für sonstige konditionierte Gebäude gilt Paragraph 120, Absatz 6 und Absatz 7, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung der jeweiligen Gesamtnutzfläche. Wohnungen sind dann überwiegend (§119a Absatz eins,), wenn diese mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Gebäudes einnehmen, wobei sonstige Nutzungseinheiten, die ein Zubehör zu den Wohnungen bilden (insbesondere Keller, Stellplätze) bzw. der Wohnnutzung dienen und außerhalb der Wohnungen liegen (z. B. Sporträume, Sauna für Bewohnerinnen oder Bewohner) bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche außer Betracht bleiben.
  3. Absatz 3,Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Festlegungen hinsichtlich der Abgrenzung von Gebäudekategorien insbesondere in Hinblick auf die Vornahme von Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen erfolgen. Unbeschadet einer derartigen Festlegung ist im Anwendungsbereich des 7. Abschnitts für die grundlegende Abgrenzung von Gebäuden ausschließlich Absatz 2, maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Verweis auf „§ 118 Absatz 3 b, durch den Verweis auf „§ 118e Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 128 a, Absatz 4, Ziffer 7, wird der Verweis auf „§ 118 Absatz 3, durch den Verweis auf „§ 118c Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 130, Absatz 2, Litera l, wird der Verweis „(Paragraph 118, Absatz 3 b,)“ durch den Verweis „(Paragraph 118 e, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2 wird der abschließende Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Ziffer 2, die folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    eine Renovierungsverpflichtung gemäß Paragraph 118 d, Absatz 3, nicht erfüllt, wobei unbeschadet der weiterbestehenden Renovierungsverpflichtung jede behördliche Nachfristsetzung einen neuen Tatzeitraum begründet,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 140, entfallen die Absatz 5 und 9, Nach dem Absatz 4, werden die verbleibenden Absätze fortlaufend neu nummeriert. Nach dem nunmehrigen Absatz 9, wird der folgende Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Artikel römisch fünf b,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 62 a, Absatz 8,, Paragraph 63, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 67, Absatz 3,, der 7. Abschnitt, Paragraph 119 a, Absatz 3,, Paragraph 120 und Paragraph 121, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L vom 8. Mai 2024.“

Artikel römisch zwei

Das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015, LGBl. für Wien Nr. 14 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Lang- und der Kurztitel des Gesetzes lauten:

Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung zum Abschnitt 4a:

„4a. Abschnitt, Energieeffizienzanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2024/1275“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Paragraph 14 b, der folgende Paragraph 14 c, eingefügt:

„§ 14c.

Zugang zu Gebäudedaten“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 27 :

„§ 27.

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Kombinationen daraus und“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„In den Anwendungsbereich der Abschnitte 4a, 7, 9 und 10 dieses Gesetzes fallen weiters Anlagen, deren Betriebszweck die Kühlung und die Lüftung von Räumen ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Betreiberin oder Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage, Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Klimaanlage oder Kombinationen daraus betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 17, die folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Energieleistungsvertrag: eine vertragliche Vereinbarung zwischen der oder dem Begünstigten und der Erbringerin oder dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, wird das Wort „Elektrizitätserzeugung“ durch die Wortfolge „Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz eins, werden nach der Ziffer 27, die folgenden Ziffer 27 a und Ziffer 27 b, eingefügt:

  1. Ziffer 27 a
    größere Renovierung: die Renovierung (Änderung oder Instandsetzung) eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;
  2. Ziffer 27 b
    Heizkessel: die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, lautet:

  1. Ziffer 28
    Heizungsanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31, lautet:

  1. Ziffer 31
    isoliertes Kleinstnetz: ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 31, die folgende Ziffer 31 a, eingefügt:

  1. Ziffer 31 a
    Kälteerzeuger: der Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte für in Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 34, lautet:

  1. Ziffer 34
    Klimaanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 34, die folgende Ziffer 34 a, eingefügt:

  1. Ziffer 34 a
    Lüftungsanlage: das gebäudetechnische System, das auf natürliche oder mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 37, die folgende Ziffer 37 a, eingefügt:

  1. Ziffer 37 a
    Nennleistung: die maximale Wärme- oder Kälteleistung in kW, die von der Herstellerin oder vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihr oder ihm angegebenen Wirkungsgrads;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Ziffer 43, die folgende Ziffer 43 a, eingefügt:

  1. Ziffer 43 a
    Raumklimaqualität: das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Inneren eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 53, wird nach dem Wort „Nutzwärme“ die Wortfolge „für in Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2024/1275 aufgeführte Nutzungszwecke“ eingefügt und in der Litera c, die Wortfolge „Wasser- und Erdwärmequelle“ durch die Wortfolge „Wasser- oder Erdwärmequelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zu Abschnitt 4a lautet:

4a. Abschnitt
Energieeffizienzanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2024/1275

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,Neu errichtete Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, wenn damit die gleiche Verbesserung der Energieeffizienz erreicht wird, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils oder, sofern dies möglich ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem auszustatten.
  2. Absatz 2,In bestehenden Gebäuden sind solche selbstregulierenden Einrichtungen und gegebenenfalls ein hydraulisches Abgleichssystem bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer zu installieren.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 14 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer vor der Inbetriebnahme des neuen Wärme- oder Kälteerzeugers anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 14 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies jeweils technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 14 b, werden nach dem Absatz eins, die folgenden Absatz eins a bis Absatz eins c, eingefügt:

  1. Absatz eins a,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  2. Absatz eins b,Gebäudetechnische Systeme sind in Bezug auf die Raumklimaqualität dergestalt auszulegen, dass diese im Normalbetrieb eine angemessene Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, geringe CO2-Werte, minimale Luftgeschwindigkeit (keine Zugluft) sowie die Abwesenheit von Schadstoffen und Gerüchen gewährleisten.
  3. Absatz eins c,Nullemissions-Nichtwohngebäude sind mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität auszustatten. In bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist die Installation solcher Einrichtungen verpflichtend, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und nach der Ziffer 3, die folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Raumklimaqualität zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 14 b, wird nach dem Absatz 2, der folgende Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 14 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, auszustatten mit:
    1. Ziffer eins
      einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Verwalterin oder den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs und
    3. Ziffer 3
      der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.

Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, sind von diesen Anforderungen ausgenommen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 14 b, entfällt Absatz 5 und nach dem Absatz 4, werden die folgenden Absatz 5 bis Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 5,Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.
  2. Absatz 6,Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
  3. Absatz 7,Bei jeder Neuinstallation und bei Änderungen und Instandsetzungen des Heizungssystems ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs durch ein befugtes Unternehmen vorzunehmen.
  4. Absatz 8,Festlegungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme und für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen sind anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  5. Absatz 9,Zur Erhöhung der Nachfrage nach Speichersystemen von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ist ein entsprechendes Informations- und Beratungsangebot in der nach Paragraph 118 j, der Bauordnung für Wien eingerichteten Anlaufstelle einzurichten.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 14 b, wird der folgende Paragraph 14 c, samt Überschrift eingefügt:

Zugang zu Gebäudedaten

Paragraph 14 c,

  1. Absatz eins,Personen und Stellen, die über die Daten von Gebäudesystemen eines Gebäudes verfügen, müssen diese den Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern, Mieterinnen oder Mietern und Verwalterinnen oder Verwaltern dieser Gebäude auf Anfrage in einem sachlich gerechtfertigten Umfang gebührenfrei zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Aufgrund bestehender rechtlicher Vorschriften oder Vereinbarungen sind dritten Personen mit Zustimmung der Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümer, Mieterinnen oder Mieter und Verwalterinnen oder Verwalter Daten zu Gebäudesystemen eines Gebäudes im sachlich gerechtfertigten Umfang gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern eine Rechtsvorschrift oder Vereinbarung zu den Gebühren nicht etwas anderes bestimmt.
  3. Absatz 3,Daten von Gebäudesystemen sind mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sofern verfügbar der Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 23 a, lautet:

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Die zugänglichen Teile der Heizungsanlagen (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe), Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mindestens alle 5 Jahre einer Inspektion durch eine prüfberechtigte Person gemäß Paragraph 27, zu unterziehen. Anlagen mit Generatoren, deren Nennleistung mehr als 290 kW beträgt, sind mindestens alle drei Jahre einer Inspektion zu unterziehen. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.
  2. Absatz 2,Die Inspektion gebäudetechnischer Systeme umfasst die Bewertung des Generators oder der Generatoren, der Umwälzpumpen und gegebenenfalls der Komponenten von Lüftungsanlagen sowie Luft- und Wasserverteilungssystemen, hydraulischen Abgleichssystemen sowie des Steuerungssystems. Im Rahmen der Inspektion weiters zu überprüfen sind:
    1. Ziffer eins
      der Wirkungsgrad und die Dimensionierung des Generators oder der Generatoren der Heizungsanlage und Kälteanlage und deren Hauptbauteile im Verhältnis zum Bedarf des Gebäudes;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, unter Einsatz verfügbarer Energiespartechnologien und unter sich ändernden Bedingungen aufgrund von Nutzungsänderungen zu optimieren;
    3. Ziffer 3
      ob es gegebenenfalls realisierbar ist, die Anlage mit anderen und effizienteren Temperatureinstellungen zu betreiben, z. B. bei niedrigerer Temperatur bei Warmwasserheizungen, auch durch die Auslegung der Anforderungen an die Wärmeleistung und die Temperatur und den Durchfluss, wobei der sichere Betrieb der Anlage gewährleistet sein muss;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen;
    5. Ziffer 5
      die Bewertung der Größe und Fähigkeit eines allenfalls installierten Lüftungssystems zur Optimierung seiner Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind.

Wurden seit der letzten Inspektion der betreffenden Anlage an dieser keine Änderungen vorgenommen oder sind in Bezug auf den Bedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten, ist eine neuerliche Prüfung der Dimensionierung des Hauptbauteils (Ziffer eins,) oder des Betriebs bei anderen Temperaturen (Ziffer 3,) nicht erforderlich.

  1. Absatz 3,Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht gemäß der Anlage 3 zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Absatz eins, durchgeführten Inspektion, die Angabe aller bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort. Die Verfasserin oder der Verfasser des Berichts ist bezüglich der Feststellung oder Angabe der Sicherheitsprobleme nicht haftbar.
  2. Absatz 4,Der Inspektionsbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen und auch der Behörde zu übermitteln. Ist die Betreiberin oder der Betreiber nicht Eigentümerin oder Eigentümer sowie nicht Mieterin oder Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit, ist der Inspektionsbericht auch an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Mieterin oder den Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit zu übermitteln.
  3. Absatz 5,Der Inspektionsbericht ist in eine mit der Energieausweisdatenbank gemäß Paragraph 118 g, der Bauordnung für Wien verknüpfbare Datenbank hochzuladen.
  4. Absatz 6,Der Magistrat hat die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen gemäß Paragraph 23 a, einer stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen. Die Anzahl der Stichproben muss statistisch signifikant sein. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Artikel 27, der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.
  5. Absatz 7,Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz eins, ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind.
  6. Absatz 8,Die in Absatz eins, festgelegte Inspektion muss nicht durchgeführt werden, wenn Gebäude die Kriterien des Paragraph 14 b, Absatz 2, oder Paragraph 14 b, Absatz 4, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:

Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 27, wird nach dem Absatz 2, der folgende Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Zur Durchführung von Inspektionen an gebäudetechnischen Systemen (Paragraph 23 a,) dürfen nur fachkundige Personen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 5, herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Überprüfung von Feuerungsanlagen“ durch die Wortfolge „Die Inspektion gebäudetechnischer Systeme und die Überprüfung von Feuerungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 30, Absatz 7, wird der Verweis auf „§ 31a“ durch den Verweis auf „§ 23a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 31 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    einer Verpflichtung nach Paragraph 11 i, Absatz eins, oder Paragraph 14 a, Absatz 3, nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 36, wird in der Ziffer 10, der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 10, die folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L vom 8. Mai 2024.“

Novellierungsanordnung 38, Die Anlage 3 erhält die Fassung laut der Anlage zu diesem Gesetz. Die Bezeichnung der Anlage 3 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„Anlage 3

Prüfbericht Inspektion“

Artikel römisch drei

Das Wiener Garagengesetz 2008, LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 22, lautet:

  1. Absatz 22,Ladepunkt ist eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle auf einem Stellplatz für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, werden nach Absatz 22, die folgenden Absatz 23 bis Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 23,Batteriewechselpunkt ist die Schnittstelle auf einem Stellplatz, an der eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.
  2. Absatz 24,Vorverkabelung sind alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler.
  3. Absatz 25,Intelligentes Laden ist ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird.
  4. Absatz 26,Bidirektionales Laden ist ein intelligenter Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist.
  5. Absatz 27,Größere Renovierung ist die Renovierung (Änderung oder Instandsetzung) eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
  6. Absatz 28,Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Wohnungen enthalten. Für die Zuordnung der Gebäude sind die Bestimmungen der Bauordnung für Wien maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Schaffung von Ladepunkten mit einer Leistung von jeweils mehr als 22 kW für Elektrofahrzeuge sowie die Schaffung von Batteriewechselpunkten auf Stellplätzen auf Parkdecks sowie in Garagen und Garagengebäuden;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Parkplätze“ durch das Wort „Stellplätze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, ist für jeden fünften Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten sowie für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Absatz 3, vorzusehen. Die Vorverkabelung und die Leitungsinfrastruktur sind so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann. Soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist, ist die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems zu unterstützen. Die genannten Verpflichtungen gelten auch bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen weniger als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes betragen und
    • Strichaufzählung
      die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
    • Strichaufzählung
      die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 3 b, lautet:

  1. Absatz 3 b,Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als drei Stellplätze verfügen, ist für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Absatz 3, vorzusehen. Die Vorverkabelung ist so zu dimensionieren, dass die gleichzeitige Nutzung aller Ladepunkte auf allen Stellplätzen gewährleistet ist. Die genannten Verpflichtungen gelten auch bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden, die über mehr als drei Stellplätze verfügen, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen weniger als 10 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes betragen und
    • Strichaufzählung
      die Stellplätze sich innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen oder
    • Strichaufzählung
      die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen einen oder mehrere dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen.

Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als drei Stellplätze verfügen, ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 3 c, lautet:

  1. Absatz 3 c,Bei allen Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, ist bis zum 1. Jänner 2027 für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten oder für mindestens 50 % der Stellplätze eine Leitungsinfrastruktur in Form geeigneter Schutzrohre für Elektrokabel im Sinne des Absatz 3, vorzusehen. Die Ausnahme des Artikel 14, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie (EU) 2024/1275 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, werden nach dem Absatz 3 c, die folgenden Absatz 3 d bis 3 f angefügt:

  1. Absatz 3 d,Beim Neubau von Bürogebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze verfügen, sowie bei Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Stellplätze verfügen, ist abweichend von Absatz 3 a, erster Satz mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten. Die übrigen Bestimmungen des Absatz 3 a, bleiben unberührt.
  2. Absatz 3 e,Bei Nicht-Wohngebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 befinden oder von diesen genutzt werden, ist bis zum 1. Jänner 2033 für mindestens 50 % der Stellplätze eine Vorverkabelung vorzusehen. Absatz 3 c, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3 f,Alle Ladepunkte nach den Absätzen 3a, 3b, 3c und 3d sind so auszuführen, dass sie intelligentes Laden ermöglichen und soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich realisierbar ist, auch für bidirektionales Laden geeignet sind. Die Ladepunkte sind auf der Grundlage nichtproprietärer und diskriminierungsfreier Kommunikationsprotokolle und Standards auf interoperable Weise zu betreiben und haben dem Stand der Technik zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 61 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Paragraph 6, Absatz 3 a bis 3 f dienen der Umsetzung des Artikel 14, der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt , L vom 8. Mai 2024.“

Artikel römisch vier
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler