Gesetz, mit dem das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973 und das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen aufgehoben werden sowie die Bauordnung für Wien, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Wettterminalabgabegesetz, das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz und das Wiener Wasserversorgungsgesetz geändert werden (Wiener Gesetz zur Änderung von Abgaben und öffentlich-rechtlichen Geldleistungen 2025)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
| Irömisch eins | Aufhebung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973 |
| IIrömisch zwei | Aufhebung des Stadtgesetzes betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen |
| IIIrömisch drei | Änderung der Bauordnung für Wien |
| IVrömisch vier | Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 |
| Vrömisch fünf | Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985 |
| VIrömisch sechs | Änderung des Hundeabgabegesetzes |
| VIIrömisch sieben | Änderung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes |
| VIIIrömisch acht | Änderung des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes 2012 |
| IXrömisch neun | Änderung des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes |
| Xrömisch zehn | Änderung des Wasserversorgungsgesetzes |
| XIrömisch elf | Inkrafttreten |
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Artikel IArtikel römisch eins
Aufhebung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973
Das Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973), LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973), LGBl. für Wien Nr. 24 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 13 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Paragraph 13, werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:
„(2)Absatz 2,Unbeschadet der Abs. 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft.Unbeschadet der Absatz 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Tag außer Kraft.
(3)Absatz 3,Auf vor Ablauf des der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tages anhängige und nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung ist das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, weiterhin anzuwenden.Auf vor Ablauf des der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Tages anhängige und nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung ist das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,, weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ab dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag sind Antragstellungen auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung nicht mehr zulässig.Ab dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Tag sind Antragstellungen auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung nicht mehr zulässig.
(5)Absatz 5,Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.“Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach Paragraph 10, Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Aufhebung des Stadtgesetzes betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen
Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1969, wird wie folgt geändert:Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1969,, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 4, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2/1936, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41/1969, tritt mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft. Für zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauansuchen sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden; rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.“Das Stadtgesetz betreffend die Befreiung von Anliegerbeiträgen, GBl. der Stadt Wien Nr. 2 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 41 aus 1969,, tritt mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Tag außer Kraft. Für zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauansuchen sind die bisherigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden; rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung der Bauordnung für Wien
Die Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2025, wird wie folgt geändert:Die Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. Va entfällt.Artikel römisch fünf a, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 51 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung des Einheitssatzes nach Abs. 6 vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baukostenindexes – Straßenbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 6b) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung des Einheitssatzes nach Absatz 6, vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baukostenindexes – Straßenbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Absatz 6 b,) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.
(6b)Absatz 6 b,Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Abs. 6a, hat der Magistrat für den Einheitssatz nach Abs. 6 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 6a) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes nach Abs. 6 festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz nach Abs. 6 im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Absatz 6 a,, hat der Magistrat für den Einheitssatz nach Absatz 6, jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Absatz 6 a,) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes nach Absatz 6, festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz nach Absatz 6, im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 52 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Paragraph 52, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß §§ 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.Neubauten sind vom Beitrag zu den Kosten zur Herstellung von Verkehrsflächen gemäß Paragraphen 51 und 52 befreit, wenn wenigstens zwei Drittel der Nutzflächen für Wohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt, bestimmt sind und der Bauwerber nachweist, dass sie nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gefördert sind.
(3)Absatz 3,Die sich aus den §§ 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Abs. 2 widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Abs. 2 zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.“Die sich aus den Paragraphen 51 und 52 ergebenden Anliegerbeiträge sind jedoch zu entrichten, wenn die Förderungen im Sinne des Absatz 2, widerrufen werden. Die für die Gewährung von Förderungen im Sinne des Absatz 2, zuständige Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien hat der für die Festsetzung der Anliegerbeiträge zuständigen Dienststelle des Magistrates der Stadt Wien den Widerruf dieser Förderungen binnen drei Monaten ab dem Widerruf bekanntzugeben.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2023,, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 7 Z 3 entfällt die Wortfolge „B Post 20,“.In Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „B Post 20,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 17b Abs. 3 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:Nach Paragraph 17 b, Absatz 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Abweichend von Abs. 1 und 2 ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2026 geänderten Tarifposten B 24, D 1, D 3, D 4 und D 5 als Vergleichswert der der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgende Monatserste heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Abs. 1 und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.“Abweichend von Absatz eins und 2 ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, geänderten Tarifposten B 24, D 1, D 3, D 4 und D 5 als Vergleichswert der der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgende Monatserste heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Absatz eins und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 wird folgender Abs. 18 angefügt:In Paragraph 18, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,
Art. IV des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Artikel römisch vier, des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach der bisherigen Tarifpost B 20 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem in Tarifpost B 20 umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten im bewilligten Umfang als nach der Anlage I Z 22 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2026 mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab dem 1. Jänner 2026 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach der bisherigen Tarifpost B 20 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem in Tarifpost B 20 umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten im bewilligten Umfang als nach der Anlage römisch eins Ziffer 22, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab dem 1. Jänner 2026 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2026 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Die Gebrauchsabgabe für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderungen durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2026 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifposten B 24, D 1, D 3, D 4 und D 5 bemisst sich für 2026 weiterhin nach diesen Tarifposten in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3/2026 und ab 1. Jänner 2027 nach diesen Tarifposten in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2026.“Die Gebrauchsabgabe für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderungen durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifposten B 24, D 1, D 3, D 4 und D 5 bemisst sich für 2026 weiterhin nach diesen Tarifposten in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, und ab 1. Jänner 2027 nach diesen Tarifposten in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Tarif B Post 20 entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Tarif B Post 24 wird der Betrag „14,20“ durch den Betrag „60“ und der Betrag „7,80“ durch den Betrag „20“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Tarif C Post 1 wird die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Tarif C Post 1a wird die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Tarif D Post 1 lautet:
für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten, Bauhütten oder von sonstigen Gegenständen je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 9,40 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 16,30 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat 23,30 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;“
9.Novellierungsanordnung 9, In Tarif D Post 3 wird der Betrag „24,50“ durch den Betrag „30“, der Betrag „12,40“ durch den Betrag „20“ und der Betrag „2,60“ durch den Betrag „10“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Tarif D Post 4 lautet:
für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 16,30 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 31,40 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat 32,40 Euro;“
11.Novellierungsanordnung 11, In Tarif D Post 5 wird der Betrag „173,70“ durch den Betrag „347,40“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage I Z 21 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:In Anlage römisch eins Ziffer 21, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:
für Lampen oder Scheinwerfer.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985
Das Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 49/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung der Verwaltungsabgaben sowie des Höchstbetrages nach Abs. 1 vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2020 (VPI 2020) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 3) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Wertsicherung der Verwaltungsabgaben sowie des Höchstbetrages nach Absatz eins, vorsehen. Darin legt die Landesregierung einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2020 (VPI 2020) der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Absatz 3,) bis zu einer neuerlichen Verordnung der Landesregierung nach dieser Bestimmung.
(3)Absatz 3,Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Abs. 2, hat der Magistrat die Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach Abs. 1 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 2) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Verwaltungsabgabe sowie des Höchstbetrages nach Abs. 1 festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Verwaltungsabgabe sowie den Höchstbetrag nach Abs. 1 im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“Erlässt die Landesregierung eine Verordnung nach Absatz 2,, hat der Magistrat die Verwaltungsabgaben sowie den Höchstbetrag nach Absatz eins, jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Absatz 2,) zum Stichtag 30. Juni den von der Landesregierung festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Verwaltungsabgabe sowie des Höchstbetrages nach Absatz eins, festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Verwaltungsabgabe sowie den Höchstbetrag nach Absatz eins, im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bewilligungen nach § 65 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“Bewilligungen nach Paragraph 65, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, sowie die nach dieser Vorschrift ausgestellten Radfahrausweise sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Paragraph 6, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Art. V des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Artikel römisch fünf, des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel VIArtikel römisch sechs
Änderung des Hundeabgabegesetzes
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:
„Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Wiener Hundeabgabegesetz – HAG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 120 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 160 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden hundeführscheinpflichtige Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden im Sinne des § 5a Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6/2024, die durch Verordnung im Sinne des § 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetzes festgelegt wurden, gehalten, so darf die Abgabe nicht höher als das Doppelte des im ersten Satz angeführten Höchstbetrages pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 120 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit 160 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden hundeführscheinpflichtige Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden im Sinne des Paragraph 5 a, Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2024,, die durch Verordnung im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetzes festgelegt wurden, gehalten, so darf die Abgabe nicht höher als das Doppelte des im ersten Satz angeführten Höchstbetrages pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Der Magistrat hat die Beträge nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2027 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Beträge zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.Der Magistrat hat die Beträge nach Absatz eins, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit 1. Jänner 2027 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Beträge zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(3)Absatz 3,Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 2 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Die gerundeten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Absatz 2, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Die gerundeten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Änderung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes
Das Gesetz über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Wiener Wettterminalabgabegesetz – WWAG), LGBl. für Wien Nr. 32/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Einhebung einer Wettterminalabgabe (Wiener Wettterminalabgabegesetz – WWAG), LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 525 Euro.
(2)Absatz 2,Der Magistrat hat die Abgabe nach Abs. 1 anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.Der Magistrat hat die Abgabe nach Absatz eins, anzuheben bzw. zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder ein an dessen Stelle tretender Index erstmalig seit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3 aus 2026, folgenden Monatsersten und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3 % (Schwellenwert) erhöht oder vermindert hat.
(3)Absatz 3,Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 2 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Absatz 2, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei der sich daraus ergebende Betrag unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen auf 10 Cent aufgerundet wird. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Änderung des Wiener Sportförderungsbeitragsgesetzes 2012
Das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. für Wien Nr. 22/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Wortfolge „10 vH“ durch die Wortfolge „12,5 vH“ und die Wortfolge „5 vH“ durch die Wortfolge „6 vH“ ersetzt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „10 vH“ durch die Wortfolge „12,5 vH“ und die Wortfolge „5 vH“ durch die Wortfolge „6 vH“ ersetzt.
Artikel IXArtikel römisch neun
Änderung des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes
Das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz – KEG, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:Das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz – KEG, LGBl. für Wien Nr. 22 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 64 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 10 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 8, Absatz 10, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat durch Verordnung den Einheitssatz festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindex – Wohnhaus- und Siedlungsbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 2 entfällt und es wird in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.Paragraph 12, Absatz 2, entfällt und es wird in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
Artikel XArtikel römisch zehn
Änderung des Wasserversorgungsgesetzes
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Bestimmungen des Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat den Einheitssatz durch Verordnung festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“Die Bestimmungen des Absatz 7, zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden. Bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren kann der Gemeinderat den Einheitssatz durch Verordnung festsetzen und eine Wertsicherung des Einheitssatzes vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung. Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung zur Wertsicherung des Einheitssatzes, hat der Magistrat für den Einheitssatz jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe des Einheitssatzes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat den Einheitssatz im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Wertsicherung der pauschalen Kosten nach Abs. 4 vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Abs. 6a) bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung.“Der Gemeinderat kann durch Verordnung eine Wertsicherung der pauschalen Kosten nach Absatz 4, vorsehen. Darin legt der Gemeinderat einen Schwellenwert fest, der sich an der Erhöhung oder Verringerung des im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Baupreisindexes – Tiefbau Gesamt 2020 der Bundesanstalt Statistik Österreich oder eines an dessen Stelle tretenden Indexes orientiert. Dieser Schwellenwert gilt für alle zukünftigen Wertanpassungen durch den Magistrat (Absatz 6 a,) bis zu einer neuerlichen Verordnung des Gemeinderates nach dieser Bestimmung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung nach Abs. 6, hat der Magistrat für die pauschalen Kosten nach Abs. 4 jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Abs. 6) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der pauschalen Kosten festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die pauschalen Kosten im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die
Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“Erlässt der Gemeinderat eine Verordnung nach Absatz 6,, hat der Magistrat für die pauschalen Kosten nach Absatz 4, jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (Absatz 6,) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der pauschalen Kosten festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die pauschalen Kosten im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Valorisierung tritt mit 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft; dies gilt auch, wenn die Kundmachung der Valorisierung bis zu vier Monate nach dem 1. Jänner des auf die , , Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres erfolgt. Die Valorisierung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem 1. Jänner des auf die Überschreitung des Schwellenwertes folgenden Jahres in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 entfällt.Paragraph 21, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.“
Artikel XIArtikel römisch elf
Inkrafttreten
Art I, Art. II, Art. III, Art. IX Z 2 und 3 sowie Art. X Z 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Artikel römisch eins,, Artikel römisch zwei,, Artikel römisch drei,, Artikel römisch neun, Ziffer 2 und 3 sowie Artikel römisch zehn, Ziffer 5, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Art. VI tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Artikel römisch sechs, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Art. VII und Art. VIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Art. IX Z 1 sowie Art. X Z 1 bis 4 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.Artikel römisch neun, Ziffer eins, sowie Artikel römisch zehn, Ziffer eins bis 4 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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