Gesetz, mit dem der Wiener Wohnbauförderungsbeitragstarif 2018 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags (Wiener Wohnbauförderungsbeitragstarif 2018), LGBl. für Wien Nr. 36/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags (Wiener Wohnbauförderungsbeitragstarif 2018), LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Prozentsatz „0,5 %“ wird durch den Prozentsatz „0,75 %“ ersetzt.Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Prozentsatz „0,5 %“ wird durch den Prozentsatz „0,75 %“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:Paragraph eins, wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Einzahlungen der Wohnbauförderungsbeiträge sind für Zwecke der Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie zur Errichtung, Sanierung, Instandhaltung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur (bspw. Schulen und Spitäler), einschließlich der Beschaffung von dafür erforderlichen Grundstücken zu verwenden.“Die Einzahlungen der Wohnbauförderungsbeiträge sind für Zwecke der Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie zur Errichtung, Sanierung, Instandhaltung und Verbesserung der sozialen Infrastruktur (bspw. Schulen und Spitäler), einschließlich der Beschaffung von dafür erforderlichen Grundstücken zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 2 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und Paragraph 2, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 spätestens am 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/2025 nach Ablauf des 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73 aus 2025, spätestens am 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Erfolgt die Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73 aus 2025, nach Ablauf des 31. Dezember 2025, tritt dieses mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
| |