Gesetz, mit dem das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, die Bauordnung für Wien und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl. für Wien Nr. 12/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:Das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl. für Wien Nr. 12 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Bezeichnung des 3. Abschnitts lautet:
„Umsetzung der Art. 16, 16a, 16d und 16e der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen i.d.F. der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)“„Umsetzung der Artikel 16, 16 a, 16 d und 16 e der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beratung und Information“ durch die Wortfolge „Beratung, Information und Unterstützung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Beratung und Information“ durch die Wortfolge „Beratung, Information und Unterstützung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Darunter fallen auch Anlagen, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 werden nach Abs. 6 folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:In Paragraph 13, werden nach Absatz 6, folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Zählpunkt angeschlossen sind.
(8)Absatz 8,Beschleunigungsgebiete sind bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden.
(9)Absatz 9,Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung“ die Wort- und Zeichenfolge „und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung“ die Wort- und Zeichenfolge „und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:
„Unterstützung
§ 15a.Paragraph 15 a,
Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Das Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Ansuchens bis zur Mitteilung der Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Ausdrücklich nicht Teil des Genehmigungsverfahrens ist
die Zeit der Errichtung oder des Repowerings der Anlage;
die Zeit der Errichtung der Netzanschlüsse und der erforderlichen Netzinfrastruktur;
die Dauer der behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
die Dauer etwaiger Rechtsmittelverfahren, gerichtlicher Verfahren oder Mediationsverfahren gemäß § 17.die Dauer etwaiger Rechtsmittelverfahren, gerichtlicher Verfahren oder Mediationsverfahren gemäß Paragraph 17,
(3)Absatz 3,Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
(4)Absatz 4,Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 3, festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
Solarenergieanlagen einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht,
Energiespeicher am selben Standort wie eine Solarenergieanlage, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, sowie
(5)Absatz 5,Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 3, festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
Solarenergieanlagen im Sinne des Abs. 4 Z 1, deren Kapazität 15 kW nicht übersteigt undSolarenergieanlagen im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins,, deren Kapazität 15 kW nicht übersteigt und
Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW außerhalb von Schutzzonen (§ 7 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung).Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW außerhalb von Schutzzonen (Paragraph 7, Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der jeweils geltenden Fassung).
Die Genehmigung einer Anlage gemäß Z 1 gilt als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Die Genehmigung einer Anlage gemäß Ziffer eins, gilt als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6)Absatz 6,Alle Bescheide, die im Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten erlassen werden, sind von der Behörde im Internet für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Vor § 17 samt Überschriften entfällt die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ samt Überschrift.Vor Paragraph 17, samt Überschriften entfällt die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ samt Überschrift.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 17 wird folgender Abschnitt 4 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender Abschnitt 4 samt Überschrift eingefügt:
„4. Abschnitt
Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen i.d.F. der Richtlinie (EU) 2023/2413 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)
§ 17a.Paragraph 17 a,
Bei der Stadtplanung (1. Teil der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung), auch bei der frühzeitigen Raumplanung, ist auf die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, Bedacht zu nehmen. Die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und es ist eine Abstimmung mit den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern vorzunehmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“ Bei der Stadtplanung (1. Teil der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der jeweils geltenden Fassung), auch bei der frühzeitigen Raumplanung, ist auf die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, Bedacht zu nehmen. Die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und es ist eine Abstimmung mit den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern vorzunehmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Durch den 3. Abschnitt wird Art. 1 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 16, 16a, 16d und 16e der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“Durch den 3. Abschnitt wird Artikel eins, Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Artikel 16, 16 a, 16 d und 16 e der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Durch den 4. Abschnitt wird Art. 1 Ziffer 5 lit b der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“Durch den 4. Abschnitt wird Artikel eins, Ziffer 5 Litera b, der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich des Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2b wird folgender § 2c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2 b, wird folgender Paragraph 2 c, samt Überschrift eingefügt:
„Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie
§ 2c.Paragraph 2 c,
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 13 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.Die in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des Paragraph 13, des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dient dazu, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, wie insbesondere Fotovoltaikanlagen, zu erleichtern. Die Entwürfe sind vom Magistrat auszuarbeiten. Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(3)Absatz 3,Beschleunigungsgebiete sind für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen in einem oder mehreren Plänen, die von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Energieraumplänen verschieden sind, darzustellen.
(4)Absatz 4,Für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes die Nutzung von einer bestimmten Art oder bestimmten Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Bei diesen Festlegungen sind
vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die nach dem Wiener Naturschutzgesetz zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Z 3 genannten Instrumenten ermittelt wurden, nicht miteinzubeziehen, außer es handelt sich um künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur innerhalb dieser Gebiete.Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die nach dem Wiener Naturschutzgesetz zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Ziffer 3, genannten Instrumenten ermittelt wurden, nicht miteinzubeziehen, außer es handelt sich um künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur innerhalb dieser Gebiete.
alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, zB Sensibilitätskarten für Wildtiere, zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären und die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten – sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7–50 („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.Jänner 2010, S. 7–25 („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Vögel und Gebiete – zu berücksichtigen.alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze, zB Sensibilitätskarten für Wildtiere, zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären und die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten – sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt , L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7–50 („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“) als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt , L 20 vom 26.Jänner 2010, S. 7–25 („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Vögel und Gebiete – zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,In den Plänen gemäß Abs. 3 sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, um bei der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Regeln sind auf die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete, die dort jeweils auszubauende Art oder Arten der Technologie und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.In den Plänen gemäß Absatz 3, sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, um bei der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Regeln sind auf die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete, die dort jeweils auszubauende Art oder Arten der Technologie und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.
(6)Absatz 6,In einem Motivenbericht zu einem Plan gemäß Abs. 3 ist zu erläutern, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete gemäß Abs. 4 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 festzulegen.In einem Motivenbericht zu einem Plan gemäß Absatz 3, ist zu erläutern, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete gemäß Absatz 4, zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Absatz 5, festzulegen.
(7)Absatz 7,Die Pläne gemäß Abs. 3 werden vor der Antragstellung durch den Magistrat einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) unterzogen und sofern sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, der Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“). Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten § 2 Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 3a sinngemäß.Die Pläne gemäß Absatz 3, werden vor der Antragstellung durch den Magistrat einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) unterzogen und sofern sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, der Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“). Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten Paragraph 2, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz 3 a, sinngemäß.
(8)Absatz 8,Die Größe der Beschleunigungsgebiete ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet eingerichtet werden soll. Die Gebiete müssen in Summe eine erhebliche Größe aufweisen, die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) beizutragen.Die Größe der Beschleunigungsgebiete ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet eingerichtet werden soll. Die Gebiete müssen in Summe eine erhebliche Größe aufweisen, die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31.10.2023 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) beizutragen.
(9)Absatz 9,Die Pläne gemäß Abs. 3 sind insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans im Sinn von Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“) regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.Die Pläne gemäß Absatz 3, sind insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans im Sinn von Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“) regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.
(10)Absatz 10,Der Magistrat hat die Entwürfe der Pläne gemäß Abs. 3 unter Anschluss des Umweltberichts durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und in einem der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, dazu Stellung zu nehmen. Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Pläne gemäß Abs. 3 gelten § 2 Abs. 6, Abs. 7 erster Satz, Abs. 8 und Abs. 9 sinngemäß.“Der Magistrat hat die Entwürfe der Pläne gemäß Absatz 3, unter Anschluss des Umweltberichts durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und in einem der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, dazu Stellung zu nehmen. Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Pläne gemäß Absatz 3, gelten Paragraph 2, Absatz 6,, Absatz 7, erster Satz, Absatz 8 und Absatz 9, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 64 Abs. 1 lit. i lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Litera i, lautet:
bei Neubauten den physischen Punkt, an dem Endnutzerinnen und Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz haben; bei Wohngebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen einschließlich des Zugangspunktes;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 64 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt:Paragraph 64, Absatz eins, wird folgende Litera j, angefügt:
bei größeren Renovierungen gemäß Art. 2 Z 22 der Richtlinie 2024/1275, wenn die Maßnahmen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 technisch durchführbar und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 („Gigabit-Infrastrukturverordnung“) sind, den physischen Punkt, an dem Endnutzerinnen und Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz haben; bei Wohngebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen einschließlich des Zugangspunktes.“bei größeren Renovierungen gemäß Artikel 2, Ziffer 22, der Richtlinie 2024/1275, wenn die Maßnahmen gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/1309 technisch durchführbar und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/1309 („Gigabit-Infrastrukturverordnung“) sind, den physischen Punkt, an dem Endnutzerinnen und Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz haben; bei Wohngebäuden mit zwei oder mehr Wohnungen einschließlich des Zugangspunktes.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift zu § 88a wird nach dem Wort „Kommunikation“ der Klammerausdruck „(Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)“ angefügt.In der Überschrift zu Paragraph 88 a, wird nach dem Wort „Kommunikation“ der Klammerausdruck „(Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 88a lautet:Paragraph 88 a, lautet:
„§ 88a.Paragraph 88 a,
Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind Von den Verpflichtungen gemäß Artikel 10, Absatz eins, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;Gebäude, die gemäß Paragraph 71, auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
Gebäude mit religiösen Zwecken;
sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 128 Abs. 2 wird folgende Z 15 angefügt:Paragraph 128, Absatz 2, wird folgende Ziffer 15, angefügt:
bei Neubauten sowie bei größeren Renovierungen im Sinn des Art. 2 Z 22 der Richtlinie 2024/1275 eine Bestätigung über die Ausstattung des Gebäudes, einschließlich der im gemeinsamen Eigentum stehenden Komponenten, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem die Endnutzerin oder der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat und die Normen gemäß Art. 10 Abs. 4 der Gigabit-Infrastrukturverordnung eingehalten werden. Die Bestätigung entfällt, wenn die Anforderungen des Art. 10 Abs. 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung bei größeren Renovierungen aufgrund unverhältnismäßig erhöhter Kosten oder technischer Unmöglichkeit nicht umsetzbar sind oder es sich um ein Gebäude gemäß § 88a handelt.“bei Neubauten sowie bei größeren Renovierungen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 22, der Richtlinie 2024/1275 eine Bestätigung über die Ausstattung des Gebäudes, einschließlich der im gemeinsamen Eigentum stehenden Komponenten, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem die Endnutzerin oder der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat und die Normen gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Gigabit-Infrastrukturverordnung eingehalten werden. Die Bestätigung entfällt, wenn die Anforderungen des Artikel 10, Absatz 3, der Gigabit-Infrastrukturverordnung bei größeren Renovierungen aufgrund unverhältnismäßig erhöhter Kosten oder technischer Unmöglichkeit nicht umsetzbar sind oder es sich um ein Gebäude gemäß Paragraph 88 a, handelt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 129 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:In Paragraph 129, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:
„(10a)Absatz 10 a,Jede Abweichung von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ist zu beheben. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen. Aufträge sind an die Eigentümerin oder den Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.“Jede Abweichung von den Verpflichtungen gemäß Artikel 10, Absatz eins, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ist zu beheben. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen. Aufträge sind an die Eigentümerin oder den Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.“
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu § 140 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 140, wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 140 Abs. 6 entfällt.Paragraph 140, Absatz 6, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 140 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 140, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 2c dient der Umsetzung des Art. 1 Ziffer 6 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 15c und 15d der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)“.Paragraph 2 c, dient der Umsetzung des Artikel eins, Ziffer 6 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Artikel 15 c und 15 d der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)“.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 11 werden folgende Absätze 12 bis 15 eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 11, werden folgende Absätze 12 bis 15 eingefügt:
„(12)Absatz 12,Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024, ABl. L 2024/1711 vom 26. Juni 2024.Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024, Amtsblatt , L 2024/1711 vom 26. Juni 2024.
(13)Absatz 13,Erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, wie etwa Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(14)Absatz 14,Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energie, darunter auch solche, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind.
(15)Absatz 15,Die darüber hinaus im Abschnitt 5a verwendeten Begriffe sind im Sinne des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. für Wien Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.“Die darüber hinaus im Abschnitt 5a verwendeten Begriffe sind im Sinne des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 2021, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 4, wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Ein Verstoß gegen die Verbote des Abs. 3 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.“Ein Verstoß gegen die Verbote des Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß Paragraph 3, Absatz 14, die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Ein Verstoß gegen die Verbote des Abs. 5 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.“Ein Verstoß gegen die Verbote des Absatz 5, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß Paragraph 3, Absatz 14, die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 31 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:
„5a. ABSCHNITT
Beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energie
Verfahrensbestimmungen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für sämtliche Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für sämtliche Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß Paragraph 3, Absatz 14,
(2)Absatz 2,Das Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst das gesamte (nach diesem Gesetz) durchzuführende Verwaltungsverfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 3 und 4 bis zur Zustellung der naturschutzbehördlichen Entscheidung oder dem Eintritt der Bewilligungsfiktion gemäß Abs. 7.Das Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst das gesamte (nach diesem Gesetz) durchzuführende Verwaltungsverfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 3 und 4 bis zur Zustellung der naturschutzbehördlichen Entscheidung oder dem Eintritt der Bewilligungsfiktion gemäß Absatz 7,
(3)Absatz 3,Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 2 die Vollständigkeit im Sinne der §§ 11a, 20 und 30 zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen des Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die in den Abs. 5 bis 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz 2, die Vollständigkeit im Sinne der Paragraphen 11 a, 20 und 30 zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen des Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die in den Absatz 5 bis 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(4)Absatz 4,Die Naturschutzbehörde kann nach Vorlage der verbesserten Unterlagen gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen neuerlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der nach Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen erteilen. Weitere Verbesserungsaufträge sind nicht zulässig. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen der entsprechend verbesserten Unterlagen hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen. Erfolgt keine entsprechende Verbesserung der Unterlagen, ist das Ansuchen mit Bescheid zurückzuweisen.Die Naturschutzbehörde kann nach Vorlage der verbesserten Unterlagen gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen neuerlichen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der nach Absatz 3, vorzulegenden Unterlagen erteilen. Weitere Verbesserungsaufträge sind nicht zulässig. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen der entsprechend verbesserten Unterlagen hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen. Erfolgt keine entsprechende Verbesserung der Unterlagen, ist das Ansuchen mit Bescheid zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(6)Absatz 6,Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (wie etwa Dächern, Parkplätzen, Straßen und Schienenwegen), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(7)Absatz 7,Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 15 kW und einen Energiespeicher am selben Standort im Sinne des Abs. 6 innerhalb eines Monats ab der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn über das Ansuchen nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller entschieden wird.Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 15 kW und einen Energiespeicher am selben Standort im Sinne des Absatz 6, innerhalb eines Monats ab der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn über das Ansuchen nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller entschieden wird.
(8)Absatz 8,Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(9)Absatz 9,Für die Prüfung gemäß § 10 Abs. 4a oder 5a sind der Naturschutzbehörde die in § 11a vorgesehenen Unterlagen sowie eine Beschreibung der geplanten Minderungsmaßnahmen vorzulegen. Die Minderungsmaßnahmen haben auch geeignete Monitoringmaßnahmen zu enthalten. Das Vorliegen der erforderlichen Minderungsmaßnahmen ist behördlich festzustellen. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.Für die Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 4 a, oder 5a sind der Naturschutzbehörde die in Paragraph 11 a, vorgesehenen Unterlagen sowie eine Beschreibung der geplanten Minderungsmaßnahmen vorzulegen. Die Minderungsmaßnahmen haben auch geeignete Monitoringmaßnahmen zu enthalten. Das Vorliegen der erforderlichen Minderungsmaßnahmen ist behördlich festzustellen. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(10)Absatz 10,Für die Errichtung und den Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität bei der Durchführung einer Interessensabwägung nach diesem Gesetz vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, sowie von überragender Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(11)Absatz 11,In Bewilligungsverfahren für Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften in
Europaschutzgebieten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen würden, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde,
sonstigen Schutzgebieten, Schutzobjekten oder im allgemeinen Landschaftsschutz im Sinne dieses Gesetzes zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen des Anhanges I der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. L 2024/1991 vom 29. Juli 2024 („Wiederherstellungsverordnung“), oder prioritär bedeutender Arten der Wiener Naturschutzverordnung führen würden, ist nicht von einer überragenden Bedeutung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 10 auszugehen.sonstigen Schutzgebieten, Schutzobjekten oder im allgemeinen Landschaftsschutz im Sinne dieses Gesetzes zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der Verordnung (EU) 2024 aus 1991, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, Amtsblatt , L 2024 aus 1991, vom 29. Juli 2024 („Wiederherstellungsverordnung“), oder prioritär bedeutender Arten der Wiener Naturschutzverordnung führen würden, ist nicht von einer überragenden Bedeutung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 10, auszugehen.
(12)Absatz 12,Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten von der Anwendung des Abs. 10 ausnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes erforderlich ist. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 14 bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“), sind zu berücksichtigen.Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten von der Anwendung des Absatz 10, ausnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes erforderlich ist. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Paragraph 3, Absatz 14, bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“), sind zu berücksichtigen.
Verfahrensbestimmungen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne des § 3 Abs. 14 in Beschleunigungsgebieten.Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 14, in Beschleunigungsgebieten.
(2)Absatz 2,Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der §§ 11a, 20, 30 und 31b Abs. 8 zu prüfen. Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die im Abs. 10 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der Paragraphen 11 a, 20, 30 und 31 b Absatz 8, zu prüfen. Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die im Absatz 10, genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(3)Absatz 3,Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 14 unterliegen keiner Bewilligungspflicht gemäß den §§ 11, 17 Abs. 4, 18, 22 bis 26 und 28 sowie § 7 Abs. 3 Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2010, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 behördlich festgestellt wird. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 14, unterliegen keiner Bewilligungspflicht gemäß den Paragraphen 11, 17, Absatz 4, 18, 22 bis 26 und 28 sowie Paragraph 7, Absatz 3, Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2000, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12 aus 2010,, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, behördlich festgestellt wird. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Die Naturschutzbehörde hat auf Ansuchen zu prüfen, ob das Vorhaben
in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet errichtet und betrieben wird,
die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten Minderungsmaßnahmen einhält,
voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Artenschutz haben wird, die im Rahmen der Festlegung der Minderungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes noch nicht berücksichtigt worden sind, und
voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Schutzgebiet oder Schutzobjekt oder den allgemeinen Landschaftsschutz nach diesem Gesetz haben wird, die im Rahmen der zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes durchgeführten Prüfung gemäß § 3 Abs. 8 sowie § 7 Abs. 1 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung, noch nicht berücksichtigt worden sind.voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein sonstiges Schutzgebiet oder Schutzobjekt oder den allgemeinen Landschaftsschutz nach diesem Gesetz haben wird, die im Rahmen der zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes durchgeführten Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, sowie Paragraph 7, Absatz eins, Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, noch nicht berücksichtigt worden sind.
(5)Absatz 5,Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d gilt, dassFür die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4, Litera c und d gilt, dass
beim Repowering bestehender Anlagen nur jene Auswirkungen zu beachten sind, die sich durch die angesuchte Änderung ergeben,
beim Repowering bestehender Solarenergieanlagen, die nicht auf neue Flächen erweitert werden und bei denen die für die bestehende Anlage geltenden Naturschutzmaßnahmen eingehalten werden, ohne Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d auszugehen ist.beim Repowering bestehender Solarenergieanlagen, die nicht auf neue Flächen erweitert werden und bei denen die für die bestehende Anlage geltenden Naturschutzmaßnahmen eingehalten werden, ohne Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, Litera c, und d auszugehen ist.
(6)Absatz 6,Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen eintreten können, hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Über das Ansuchen nach Abs. 4 ist binnen sechs Monaten ab Erlassung dieses Feststellungsbescheides zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum von sechs Monaten um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Naturschutzbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4, Litera c und d, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen eintreten können, hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Über das Ansuchen nach Absatz 4, ist binnen sechs Monaten ab Erlassung dieses Feststellungsbescheides zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum von sechs Monaten um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Naturschutzbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(7)Absatz 7,Alle nach Abs. 6 erlassenen Bescheide sind von der Naturschutzbehörde auf deren Internetseite für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.Alle nach Absatz 6, erlassenen Bescheide sind von der Naturschutzbehörde auf deren Internetseite für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
(8)Absatz 8,Mit dem Ansuchen nach Abs. 4 ist zusätzlich zu den in §§ 11a Abs. 1, 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorzulegen:Mit dem Ansuchen nach Absatz 4, ist zusätzlich zu den in Paragraphen 11 a, Absatz eins, 20, Absatz eins und 30 Absatz eins, vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorzulegen:
Beschreibung, ob das Vorhaben voraussichtlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Artenschutz, ein Europaschutzgebiet, ein sonstiges Schutzgebiet, Schutzobjekt oder den allgemeinen Landschaftsschutz nach diesem Gesetz haben wird,
Angaben über die Einhaltung der für das Beschleunigungsgebiet festgelegten Minderungsmaßnahmen und
eine Beurteilung, ob durch die festgelegten Minderungsmaßnahmen oder allenfalls zusätzliche Maßnahmen erhebliche Auswirkungen verhindert oder zumindest möglichst gering gehalten werden können.
(9)Absatz 9,Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 8 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind.Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Absatz 8, aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind.
(10)Absatz 10,Die Naturschutzbehörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller die Prüfung gemäß Abs. 4 abzuschließen und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu bestätigen oder einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 zu erlassen. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, für neue Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort sowie für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz gilt eine Frist von höchstens 30 Tagen.“Die Naturschutzbehörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller die Prüfung gemäß Absatz 4, abzuschließen und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zu bestätigen oder einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 6, zu erlassen. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, für neue Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort sowie für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz gilt eine Frist von höchstens 30 Tagen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem Absatz wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 54, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem Absatz wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Durch den Abschnitt 5a wird Art. 1 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 16 bis 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“Durch den Abschnitt 5a wird Artikel eins, Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt , L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Artikel 16 bis 16 f der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Art. II Z 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 treten mit 12. Feber 2026 in Kraft.Artikel römisch zwei, Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 treten mit 12. Feber 2026 in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
| |