LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 21. Oktober 2025

44. Gesetz:

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung [CELEX-Nr.: 32023L2413]

Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 15 a, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Wärmepumpen, soweit die durch sie bereitgestellte Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt, wobei Wärmepumpen nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren sind und die Bereitstellung von Trinkwarmwasser möglichst effizient und ohne Beeinträchtigung des Heizsystems zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Ziffer eins, zweiter Satz lautet:

„Bei Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß Paragraph 6, Absatz 6 a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, sowie Paragraph 4, Absatz 2, Punkt C Litera a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, sind die Grundkosten dann angemessen, wenn die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:

Paragraph 35 a,

Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist Paragraph 27, sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 57, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Ziffer 7, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Einkommen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79 a, wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 15 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8 a,, Paragraph 35, Ziffer 2,, Paragraph 36, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 37, Ziffer 2, 10 und 14 sowie Paragraph 38, dienen der Umsetzung des Artikel 15 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.“

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht genehmigte Förderungsansuchen sind bereits die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherten Förderungen gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler