Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz), LGBl. für Wien Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz), LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Wiener Feuerwehrgesetz“ die Zeichen- und Buchstabenfolge „- W-FWG“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 3a wird das Wort „Löscharbeiten“ durch das Wort „Feuerwehreinsätzen“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 3 a, wird das Wort „Löscharbeiten“ durch das Wort „Feuerwehreinsätzen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3a Abs. 1 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 130/2017“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 130/2017“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3a Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Brandes“ durch das Wort „Feuerwehreinsatzes“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Brandes“ durch das Wort „Feuerwehreinsatzes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Betriebsfeuerwehren
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
(2)Absatz 2,Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
Bezeichnung und Standort (Adresse) der Betriebsfeuerwehr;
Angabe, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt; im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung ist den Unterlagen der Bescheid anzuschließen;
ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (§ 14a).ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (Paragraph 14 a,).
(3)Absatz 3,Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4)Absatz 4,Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Absatz 8,) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
(5)Absatz 5,Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr;
Standort der Betriebsfeuerwehr (Adresse);
Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung: die vorschreibende Behörde und die Geschäftszahl des Bescheides;
Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
Name der Erstellerin bzw. des Erstellers des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
Datum der Erstellung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
Datum der letzten Evaluierung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
Datum der Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister und
Datum der Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister.
(6)Absatz 6,Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:Der Magistrat ist berechtigt, die in Absatz 5, genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
Abs. 5 Z 1 bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondereAbsatz 5, Ziffer eins bis 10 : Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondere
die Behandlung von Anzeigen gemäß Abs. 2;die Behandlung von Anzeigen gemäß Absatz 2,;
die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8;die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,;
das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Abs. 9;das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Absatz 9,;
die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Abs. 10;die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Absatz 10,;
Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie Abs. 5 Z 5: Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.Absatz 5, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 5, Ziffer 5 :, Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.
(7)Absatz 7,Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.Untersagungsbescheide gemäß Absatz 3, gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
die Betriebsfeuerwehr aufgelassen wird;
wiederholt oder beharrlich Verpflichtungen oder behördliche Aufträge nach diesem Gesetz von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nicht erfüllt wurden.
(9)Absatz 9,Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Absatz 2, anzuschließen. Absatz 3 und 7 gelten sinngemäß.
(10)Absatz 10,Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
ist die Behörde berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betreiben der Betriebsfeuerwehr vor Ort zu überprüfen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder deren bzw. dessen Stellvertretung ist spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen;
hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber der Behörde das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Der Behörde sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die für den Betrieb der Betriebsfeuerwehr nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Behörde hat bei den Amtshandlungen jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und in die Rechte Dritter zu vermeiden. Im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr ist die vorschreibende Behörde über im Zuge der Überprüfung festgestellte Mängel zu informieren.
(11)Absatz 11,Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
(12)Absatz 12,Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(13)Absatz 13,Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 14 wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:
„Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept
§ 14a.Paragraph 14 a,
Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen: Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
eine Gefahrenanalyse und daraus abgeleitete Einsatzszenarien;
Einsatz und Gefahrenabwehrmaßnahmen:
Einsatzbereich der Betriebsfeuerwehr,
Einsatzstärke, Ausrüstung, Löschmittelbedarf, Löschleistung und Alarmierung,
Einsatzziele der Betriebsfeuerwehr in den unterschiedlichen Einsatzszenarien;
Angaben zur Organisation der Betriebsfeuerwehr:
vorhandene Mindestmannschaftsstärke (gleichzeitig anwesend),
Angaben, wie die Orts-, Objekt- und Anlagenkunde sichergestellt wird,
Notfall-Schaltungsberechtigungen,
Ausrüstung, mit der Gefahren begegnet werden soll (Fahrzeuge, Art und Anzahl der Ausrüstung),
vorgehaltene Sonderlöschmittel,
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft (z. B. Ausfälle, Krankheit, Urlaub),
Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz;
die Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
den Namen der Erstellerin bzw. des Erstellers des Konzepts;
das Datum der Erstellung bzw. Evaluierung des Konzepts.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 16 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Wer den Vorschriften des § 14 Abs. 2, Abs. 9 oder Abs. 10 Z 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 14 Abs. 3 oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß § 14 Abs. 8 eine Betriebsfeuerwehr betreibt.“Wer den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 2,, Absatz 9, oder Absatz 10, Ziffer 2, dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß Paragraph 14, Absatz 8, eine Betriebsfeuerwehr betreibt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ferner Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 3,“.In Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ferner Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 14, Absatz 3,,“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 16 Abs. 3 wird die Fundstelle „BGBl. I Nr. 57/2018“ durch die Fundstelle „BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 57/2018“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im Einleitungssatz von § 17 Abs. 6 wird das Zitat „nach Abs. 4“ durch das Zitat „nach Abs. 5“ ersetzt.Im Einleitungssatz von Paragraph 17, Absatz 6, wird das Zitat „nach Absatz 4, durch das Zitat „nach Absatz 5, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 17 wird folgender VIII. Abschnitt angefügt:Nach Paragraph 17, wird folgender römisch acht. Abschnitt angefügt:
„VIII. ABSCHNITT: DATENVERARBEITUNG
Datenverarbeitung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:Die öffentlichen Feuerwehren (Paragraph eins, Absatz eins,) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (Paragraph 17, Absatz 5,) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Personen, die von einer Feuerwehraktion betroffen sind, von Einbringerinnen und Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, von gefährdeten Personen oder Institutionen und von Personen, die im Zusammenhang mit einer Feuerwehraktion zu verständigen sind: insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art der Feuerwehraktion;
Daten zum Ablauf der Feuerwehraktion: Daten zur vorgefundenen Situation (Gefahren- und Schadenslage, eigene Lage und allgemeine Lage), zum Verlauf der Feuerwehraktion und den gesetzten Maßnahmen, insbesondere das erforderliche Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie zur Situation der Einsatzstelle beim Verlassen durch die Feuerwehrkräfte;
Gebäude- und Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen;
Verrechnungs- und Verwaltungsdaten: insbesondere eingesetzte Fahrzeuge, Einsatzzeiten, verrechnetes Material, zahlungspflichtige Personen.
(2)Absatz 2,Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
zur Lage- und Gefahrenfeststellung;
zum Zweck der Dokumentation und Evaluierung von Feuerwehraktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, insbesondere von Feuerwehraktionen, die den Einsatz unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordern;zum Zweck der Dokumentation und Evaluierung von Feuerwehraktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, insbesondere von Feuerwehraktionen, die den Einsatz unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordern;
zur Feststellung der Brandursache.
(3)Absatz 3,Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Abs. 2 zulässig:Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Absatz 2, zulässig:
zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie
zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit nach Vornahme einer Interessenabwägung im Einzelfall im Hinblick auf die beteiligten Einsatzkräfte.
(4)Absatz 4,Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
Evaluierung von Feuerwehraktionen (Abs. 2 Z 2), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;Evaluierung von Feuerwehraktionen (Absatz 2, Ziffer 2,), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;
Ausbildungs- und Übungszwecke (Abs. 3 Z 1) auf Verlangen einer abgebildeten Person;Ausbildungs- und Übungszwecke (Absatz 3, Ziffer eins,) auf Verlangen einer abgebildeten Person;
Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 3 Z 2), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.Öffentlichkeitsarbeit (Absatz 3, Ziffer 2,), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.
Die ausschließlich flüchtigen, d.h. nicht dauerhaft gespeicherten Videodaten von Drohnenflügen, die lediglich die Verwendung der Drohne ermöglichen, sind nicht zu anonymisieren.
(5)Absatz 5,Soweit es für Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) zulässig:Soweit es für Zwecke gemäß Absatz eins, erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (Paragraph eins, Absatz eins,) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (Paragraph 17, Absatz 5,) zulässig:
die aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 erlaubt;die aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 erlaubt;
die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4d des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2024, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 d, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;
die aus dem Grundbuch erhobenen Daten.
Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren
§ 19.Paragraph 19,
Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:
Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
Sozialversicherungsnummer;
Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5);Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,);
Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Art. I Z 11 tritt betreffend § 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 11, tritt betreffend Paragraph 18, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. November 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die bei Inkraftreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 bestehenden Betriebsfeuerwehren gelten als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind von der Behörde von Amts wegen in das Feuerwehrregister einzutragen.Die bei Inkraftreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 2, bestehenden Betriebsfeuerwehren gelten als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind von der Behörde von Amts wegen in das Feuerwehrregister einzutragen.
(4)Absatz 4,Für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 anhängigen Anzeigeverfahren für Betriebsfeuerwehren gelten die bisherigen Bestimmungen.Für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 2, anhängigen Anzeigeverfahren für Betriebsfeuerwehren gelten die bisherigen Bestimmungen.
(5)Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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