LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 21. Oktober 2025

43. Gesetz:

Wiener Feuerwehrgesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben der Feuerwehr im Lande Wien (Wiener Feuerwehrgesetz), LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel des Gesetzes wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „Wiener Feuerwehrgesetz“ die Zeichen- und Buchstabenfolge „- W-FWG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph 3 a, wird das Wort „Löscharbeiten“ durch das Wort „Feuerwehreinsätzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 130/2017“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3 a, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Brandes“ durch das Wort „Feuerwehreinsatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

Betriebsfeuerwehren

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
  2. Absatz 2,Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Standort (Adresse) der Betriebsfeuerwehr;
    3. Ziffer 3
      Angabe, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt; im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung ist den Unterlagen der Bescheid anzuschließen;
    4. Ziffer 4
      ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (Paragraph 14 a,).
  3. Absatz 3,Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
  4. Absatz 4,Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Absatz 8,) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
  5. Absatz 5,Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr;
    2. Ziffer 2
      Standort der Betriebsfeuerwehr (Adresse);
    3. Ziffer 3
      Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
    4. Ziffer 4
      im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung: die vorschreibende Behörde und die Geschäftszahl des Bescheides;
    5. Ziffer 5
      Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
    6. Ziffer 6
      Name der Erstellerin bzw. des Erstellers des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    7. Ziffer 7
      Datum der Erstellung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    8. Ziffer 8
      Datum der letzten Evaluierung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
    9. Ziffer 9
      Datum der Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister und
    10. Ziffer 10
      Datum der Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister.
  6. Absatz 6,Der Magistrat ist berechtigt, die in Absatz 5, genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Absatz 5, Ziffer eins bis 10 : Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondere
      1. Litera a
        die Behandlung von Anzeigen gemäß Absatz 2,;
      2. Litera b
        die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,;
      3. Litera c
        das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Absatz 9,;
      4. Litera d
        die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Absatz 10,;
    2. Ziffer 2
      Absatz 5, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 5, Ziffer 5 :, Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.
  7. Absatz 7,Untersagungsbescheide gemäß Absatz 3, gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betriebsfeuerwehr aufgelassen wird;
    2. Ziffer 2
      wiederholt oder beharrlich Verpflichtungen oder behördliche Aufträge nach diesem Gesetz von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nicht erfüllt wurden.
  9. Absatz 9,Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatz 2, hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Absatz 2, anzuschließen. Absatz 3 und 7 gelten sinngemäß.
  10. Absatz 10,Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      ist die Behörde berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betreiben der Betriebsfeuerwehr vor Ort zu überprüfen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder deren bzw. dessen Stellvertretung ist spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen;
    2. Ziffer 2
      hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber der Behörde das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Der Behörde sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die für den Betrieb der Betriebsfeuerwehr nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Behörde hat bei den Amtshandlungen jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und in die Rechte Dritter zu vermeiden. Im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr ist die vorschreibende Behörde über im Zuge der Überprüfung festgestellte Mängel zu informieren.

  1. Absatz 11,Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
  2. Absatz 12,Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
  3. Absatz 13,Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 14, wird folgender §14a samt Überschrift eingefügt:

Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept

Paragraph 14 a,

Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    eine Gefahrenanalyse und daraus abgeleitete Einsatzszenarien;
  2. Ziffer 2
    Einsatz und Gefahrenabwehrmaßnahmen:
    1. Litera a
      Einsatzbereich der Betriebsfeuerwehr,
    2. Litera b
      Einsatzstärke, Ausrüstung, Löschmittelbedarf, Löschleistung und Alarmierung,
    3. Litera c
      Einsatzziele der Betriebsfeuerwehr in den unterschiedlichen Einsatzszenarien;
  3. Ziffer 3
    Angaben zur Organisation der Betriebsfeuerwehr:
    1. Litera a
      vorhandene Mindestmannschaftsstärke (gleichzeitig anwesend),
    2. Litera b
      Angaben, wie die Orts-, Objekt- und Anlagenkunde sichergestellt wird,
    3. Litera c
      Notfall-Schaltungsberechtigungen,
    4. Litera d
      Ausrüstung, mit der Gefahren begegnet werden soll (Fahrzeuge, Art und Anzahl der Ausrüstung),
    5. Litera e
      Löschwasserversorgung,
    6. Litera f
      vorgehaltene Sonderlöschmittel,
    7. Litera g
      Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft (z. B. Ausfälle, Krankheit, Urlaub),
    8. Litera h
      Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz;
  4. Ziffer 4
    die Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
  5. Ziffer 5
    den Namen der Erstellerin bzw. des Erstellers des Konzepts;
  6. Ziffer 6
    das Datum der Erstellung bzw. Evaluierung des Konzepts.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wer den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 2,, Absatz 9, oder Absatz 10, Ziffer 2, dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß Paragraph 14, Absatz 8, eine Betriebsfeuerwehr betreibt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ferner Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 14, Absatz 3,,“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 57/2018“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 50/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Einleitungssatz von Paragraph 17, Absatz 6, wird das Zitat „nach Absatz 4, durch das Zitat „nach Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 17, wird folgender römisch acht. Abschnitt angefügt:

VIII. ABSCHNITT: DATENVERARBEITUNG

Datenverarbeitung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Feuerwehren (Paragraph eins, Absatz eins,) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (Paragraph 17, Absatz 5,) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Personen, die von einer Feuerwehraktion betroffen sind, von Einbringerinnen und Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, von gefährdeten Personen oder Institutionen und von Personen, die im Zusammenhang mit einer Feuerwehraktion zu verständigen sind: insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art der Feuerwehraktion;
    3. Ziffer 3
      Daten zum Ablauf der Feuerwehraktion: Daten zur vorgefundenen Situation (Gefahren- und Schadenslage, eigene Lage und allgemeine Lage), zum Verlauf der Feuerwehraktion und den gesetzten Maßnahmen, insbesondere das erforderliche Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie zur Situation der Einsatzstelle beim Verlassen durch die Feuerwehrkräfte;
    4. Ziffer 4
      Gebäude- und Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen;
    5. Ziffer 5
      Verrechnungs- und Verwaltungsdaten: insbesondere eingesetzte Fahrzeuge, Einsatzzeiten, verrechnetes Material, zahlungspflichtige Personen.
  2. Absatz 2,Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
    1. Ziffer eins
      zur Lage- und Gefahrenfeststellung;
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Dokumentation und Evaluierung von Feuerwehraktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, insbesondere von Feuerwehraktionen, die den Einsatz unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordern;
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung der Brandursache.
  3. Absatz 3,Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Absatz 2, zulässig:
    1. Ziffer eins
      zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie
    2. Ziffer 2
      zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit nach Vornahme einer Interessenabwägung im Einzelfall im Hinblick auf die beteiligten Einsatzkräfte.
  4. Absatz 4,Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
    1. Ziffer eins
      Evaluierung von Feuerwehraktionen (Absatz 2, Ziffer 2,), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungs- und Übungszwecke (Absatz 3, Ziffer eins,) auf Verlangen einer abgebildeten Person;
    3. Ziffer 3
      Öffentlichkeitsarbeit (Absatz 3, Ziffer 2,), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.

Die ausschließlich flüchtigen, d.h. nicht dauerhaft gespeicherten Videodaten von Drohnenflügen, die lediglich die Verwendung der Drohne ermöglichen, sind nicht zu anonymisieren.

  1. Absatz 5,Soweit es für Zwecke gemäß Absatz eins, erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (Paragraph eins, Absatz eins,) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (Paragraph 17, Absatz 5,) zulässig:
    1. Ziffer eins
      die aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 erlaubt;
    2. Ziffer 2
      die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 d, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2024,, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;
    3. Ziffer 3
      die aus dem Grundbuch erhobenen Daten.

Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren

Paragraph 19,

Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
  2. Ziffer 2
    Lichtbild;
  3. Ziffer 3
    Geburtsdatum;
  4. Ziffer 4
    Geschlecht;
  5. Ziffer 5
    Sozialversicherungsnummer;
  6. Ziffer 6
    Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
  7. Ziffer 7
    Bankdaten;
  8. Ziffer 8
    Lenkberechtigungen;
  9. Ziffer 9
    Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,);
  10. Ziffer 10
    Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
  11. Ziffer 11
    feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer 11, tritt betreffend Paragraph 18, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit 1. November 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die bei Inkraftreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 2, bestehenden Betriebsfeuerwehren gelten als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind von der Behörde von Amts wegen in das Feuerwehrregister einzutragen.
  4. Absatz 4,Für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Absatz 2, anhängigen Anzeigeverfahren für Betriebsfeuerwehren gelten die bisherigen Bestimmungen.
  5. Absatz 5,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler