Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. für Wien Nr. 53/2020, wird wie folgt geändert:Das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. für Wien Nr. 53 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 32 „Umweltgerechte Veranstaltungen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 32, „Umweltgerechte Veranstaltungen“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Theateraufführungen in Räumlichkeiten oder Zelten, wenn gleichzeitig mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Filmvorführungen und ähnliche Projektionen im Freien oder in Zelten;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Z 1 lautet:Paragraph 5, Ziffer eins, lautet:
Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und für welche die Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde (§ 23 Abs. 8);“Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und für welche die Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde (Paragraph 23, Absatz 8,);“
5.Novellierungsanordnung 5, In den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 und 14 Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „EWR-Vertragsstaat“ bzw. „EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweiz“ eingefügt.In den Paragraphen 6, Absatz 2, 7, Absatz eins, 10, Absatz 5 und 14 Absatz 2, wird jeweils nach der Wortfolge „EWR-Vertragsstaat“ bzw. „EWR-Vertragsstaates“ die Wortfolge „oder der Schweiz“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. I Nr. 38/2019“ die Zitierung „BGBl. I Nr. 77/2023“.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 38/2019“ die Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 77/2023“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters hat die Behörde zur Kenntnis zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz angefügt:
„(7)Absatz 7,Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung als Veranstalterin bzw. Veranstalter auf die Rechtsnachfolgerin bzw. den Rechtsnachfolger über. Für die entsprechende Anzeige an die Behörde gilt Absatz 6.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 123/2021“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 4, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 123/2021“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „sowie Abs. 3 Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „oder Abs. 3 Z 1 oder 2“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2 durch die Wortfolge „oder Absatz 3, Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „§ 8“ gestrichen.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „§ 8“ gestrichen.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 erster Satz wird nach dem Wort „zuständig“ die Wortfolge „und zur Übernahme behördlicher Schriftstücke berechtigt“ eingefügt.In Paragraph 12, erster Satz wird nach dem Wort „zuständig“ die Wortfolge „und zur Übernahme behördlicher Schriftstücke berechtigt“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Spielapparaten“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der darauffolgende Nebensatz.In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „Spielapparaten“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der darauffolgende Nebensatz.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 15 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 15, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Pro Spiel dürfen der Einsatz den Betrag von 1 Euro und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen nicht übersteigen. Geld oder Wertgutscheine als Vermögensleistung sind nicht erlaubt. Bei Unterhaltungsspielapparaten, die keine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellen, darf der Einsatz maximal 2 Euro pro Spiel betragen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 16 Abs. 3 Z 8 wird das Wort „Abfallkonzept“ durch die Worte „Umwelt- und Abfallkonzept“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 8, wird das Wort „Abfallkonzept“ durch die Worte „Umwelt- und Abfallkonzept“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden oder gemäß Wiener Aufzugsgesetz 2006, LGBl. Nr. 68/2006, in der geltenden Fassung, zulässig sind, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.“Brandschutztechnische und haustechnische Anlagen, die bereits in anderen bundes- oder landesgesetzlichen Verfahren behördlich bewilligt wurden oder gemäß Wiener Aufzugsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2006,, in der geltenden Fassung, zulässig sind, gelten veranstaltungsrechtlich als geeignet.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 18 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „auf begründeten Antrag“ gestrichen.In Paragraph 18, Absatz 7, erster Satz wird die Wortfolge „auf begründeten Antrag“ gestrichen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 18 Abs. 7 2. Satz lautet: „Organisatorische Maßnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn eine befristete, nicht regelmäßige Veranstaltung vorliegt, und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.“Paragraph 18, Absatz 7, 2. Satz lautet: „Organisatorische Maßnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn eine befristete, nicht regelmäßige Veranstaltung vorliegt, und sonst ein unverhältnismäßiger finanzieller Aufwand entsteht.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 20 wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 20, wird folgender Absatz angefügt:
„(4)Absatz 4,Bei bereits mindestens drei Jahrzehnte bestehenden Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besuchern ist § 18 Abs. 1 Z 3 bei der Berücksichtigung des Lärmschutzes gegenüber später errichteten Gebäuden nicht anzuwenden, soweit Veranstaltungen im bisherigen bewilligten bzw. zulässigen Ausmaß durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte nachweist, dass die Veranstaltungsstätte für Wien von hoher historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder touristischer Bedeutung ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Immissionspegel gemäß § 23 Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall als nächstgelegene Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern jene anzusehen, die vor den später errichteten Gebäuden herangezogen wurden.“Bei bereits mindestens drei Jahrzehnte bestehenden Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besuchern ist Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, bei der Berücksichtigung des Lärmschutzes gegenüber später errichteten Gebäuden nicht anzuwenden, soweit Veranstaltungen im bisherigen bewilligten bzw. zulässigen Ausmaß durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte nachweist, dass die Veranstaltungsstätte für Wien von hoher historischer, kultureller, wirtschaftlicher oder touristischer Bedeutung ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Immissionspegel gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 sind in diesem Fall als nächstgelegene Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern jene anzusehen, die vor den später errichteten Gebäuden herangezogen wurden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 23 Abs. 3 lautet der Text vor der Tabelle I:In Paragraph 23, Absatz 3, lautet der Text vor der Tabelle I:
„Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern die in Tabelle I festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2).“„Bei Veranstaltungen im Freien oder in Zelten darf der durch die Veranstaltung verursachte Lärm unmittelbar vor den Fenstern der nächstgelegenen Aufenthaltsräume von Anrainerinnen bzw. Anrainern die in Tabelle römisch eins festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht übersteigen. Von April bis Oktober gelten die Werte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 23 Uhr und von 23 bis 7 Uhr (ausgenommen in der Kategorie 1 und 2).“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge im Klammerausdruck „von April bis Oktober bis 23 Uhr“ um die Wortfolge „sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr“ ergänzt.In Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge im Klammerausdruck „von April bis Oktober bis 23 Uhr“ um die Wortfolge „sowie in der Nacht von Silvester auf Neujahr bis 2 Uhr“ ergänzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 23 Abs. 6 lautet:Paragraph 23, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Auf Verlangen der Behörde ist ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen bzw. beantragten Grenzwerte zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen eingehalten werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 23 Abs. 8 lautet:Paragraph 23, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten gemäß § 5 Z 1 muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Darbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Behörde dies festzustellen.“Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, muss mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige an die Behörde erfolgen, wenn die Veranstaltungsstätte nicht bereits dafür als geeignet festgestellt wurde. Die Anzeige hat Angaben zu Zeit, Ort und Größe der Veranstaltung sowie zur Art der Darbietung zu enthalten. Ergibt sich aus der Anzeige, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige nicht vorliegen, hat die Behörde dies festzustellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 24 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 13/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 13/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 24 Abs. 3 Z 4 wird die Zeitangabe „1 Uhr“ durch „2 Uhr“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Zeitangabe „1 Uhr“ durch „2 Uhr“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 24 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ die Wortfolge „(ausgenommen Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) sowie von bereits mit Bescheid festgelegten Sperrzeiten“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ die Wortfolge „(ausgenommen Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,) sowie von bereits mit Bescheid festgelegten Sperrzeiten“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 24 Abs. 5 wird das Wort „festzusetzen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 5, wird das Wort „festzusetzen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 26 werden folgende Absätze angefügt:In Paragraph 26, werden folgende Absätze angefügt:
„(5)Absatz 5,Bei Veranstaltungen, an denen 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist ein Awarenesskonzept auszuarbeiten und sind Awarenessbeauftragte zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern zu bestellen, wenn folgende Veranstaltungselemente kumulativ vorliegen und im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung überwiegen:
musikalische Darbietungen,
Tanzfläche oder Stehplatzbereich vor der Bühne,
Ende der Veranstaltung nach 21 Uhr.
(6)Absatz 6,Im Awarenesskonzept ist zumindest eine Rettungskette und deren Auslösung festzulegen. Wie die Rettungskette ausgelöst wird, ist den Besucherinnen und Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Können gleichzeitig 300 oder mehr anwesende Besucherinnen bzw. Besucher an der Veranstaltung teilnehmen, ist eine Awarenessbeauftragte bzw. ein Awarenessbeauftragter zu bestellen, bei gleichzeitig 600 oder mehr zwei, bei gleichzeitig 1 000 oder mehr drei, bei gleichzeitig 2 000 oder mehr vier, bei gleichzeitig 3 000 oder mehr fünf, bei gleichzeitig 4 000 oder mehr sechs. Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig 5 000 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, ist eine verhältnismäßige Anzahl im Awarenesskonzept festzulegen. Awarenessbeauftragte können auch andere Funktionen wahrnehmen, sofern ihre Tätigkeit als Awarenessbeauftragte dadurch nicht behindert wird. Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein. Awarenessbeauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 27 Abs. 1 lautet:Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen. Bei Veranstaltungen, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Erstellung einer Haus- oder Platzordnung verlangen.“Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen. Bei Veranstaltungen, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in Paragraph 18, Absatz eins, genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Erstellung einer Haus- oder Platzordnung verlangen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 27 Abs. 2 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird die Haus- oder Platzordnung nicht im Zuge des Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahrens mitgenehmigt, ist sie der Behörde anzuzeigen. Geänderte Haus- oder Platzordnungen sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Entspricht die Haus- oder Platzordnung den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde diese zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 27 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 27, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 und 6 die Erreichbarkeit einer bzw. eines Awarenessbeauftragten und Informationen zur Auslösung einer Awareness-Rettungskette.“Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 5 und 6 die Erreichbarkeit einer bzw. eines Awarenessbeauftragten und Informationen zur Auslösung einer Awareness-Rettungskette.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 27 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 27, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.“„Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der Paragraphen 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 28 wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 28, wird folgender Absatz angefügt:
„(7)Absatz 7,Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht von allen Seiten ausreichend auszuleuchten.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 30 Abs. 5 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 23/2020“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 21/2024“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 5, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 21/2024“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 31 Abs. 2 entfällt in Ziffer 9 nach dem Beistrich das Wort „und“ sowie wird in Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, entfällt in Ziffer 9 nach dem Beistrich das Wort „und“ sowie wird in Ziffer 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 31 Abs. 2 werden folgende Ziffern 11 und 12 angefügt:In Paragraph 31, Absatz 2, werden folgende Ziffern 11 und 12 angefügt:
Awarenesskonzept zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern nach Maßgabe des § 26 Abs. 5 und 6, undAwarenesskonzept zur Vermeidung von Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 5 und 6, und
Maßnahmen, um schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht ausreichend auszuleuchten oder unzugänglich zu machen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Die Überschrift zu § 32 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 32, lautet:
„Umweltgerechte Veranstaltungen“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 32 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; die Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:In Paragraph 32, erhalten die Absatz 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; die Absatz eins und 2 werden durch folgende Absatz eins bis 4 ersetzt:
„(1)Absatz eins,Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist auf möglichst weitgehende Schonung der Umwelt Bedacht zu nehmen. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, eine energieeffiziente und umweltverträgliche Veranstaltungstechnik und Beleuchtung zu verwenden. Die Verwendung von abgaserzeugenden Geräten (z. B. Aggregaten, Heizkanonen) ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an ein Stromnetz gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(2)Absatz 2,Bei Veranstaltungen, an denen insgesamt mehr als 2 000 Besucherinnen bzw. Besucher teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ein Umwelt- und Abfallkonzept zu erstellen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde und der Landespolizeidirektion Wien jederzeit bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Konzept hat jedenfalls folgende umweltrelevante Aspekte zu enthalten:
Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Fahrrads für die An- und Abreise zur Veranstaltungsstätte,
Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs,
Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Wasser,
Maßnahmen zur Verwendung von ökologischen Materialien,
Gegebenenfalls Verwendung von umweltverträglichen Give-aways,
Schutz des Bodens und der Vegetation bei Freiluftveranstaltungen,
Maßnahmen zur ressourcensparenden Ausgabe von Speisen und Getränken (z. B. keine Ausgabe von Portionsverpackungen oder von Kapselsystemen, Angebot von Leitungswasser).
(4)Absatz 4,Das Konzept hat jedenfalls folgende abfallrelevante Aspekte zu enthalten:
eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucherinnen bzw. Besucher öffentlich zugänglich ist;
Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennte Sammlung und Behandlung;
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 36 Abs. 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten in Volksbelustigungsorten.“Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten in Volksbelustigungsorten.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 38 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13)“ vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:In Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 13,)“ vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie bei Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters (§ 6 Abs. 6)“„sowie bei Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters (Paragraph 6, Absatz 6,)“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 38 Abs. 2 Z 12 und in § 43 Abs. 10 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 34/2024“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 12 und in Paragraph 43, Absatz 10, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 34/2024“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 39 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 57/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 57/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 41 Abs. 6 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 140/2019“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 205/2022“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 6, wird die Wortfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 140/2019“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 205/2022“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 41 Abs. 8 wird die Wortfolge „von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter“ gestrichen.In Paragraph 41, Absatz 8, wird die Wortfolge „von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter“ gestrichen.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 42 Z 1 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 11/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 42, Ziffer eins, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 11/2019“ durch die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 43 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Bestimmungen des § 32, ausgenommen Abs. 1 erster und zweiter Satz, über umweltgerechte Veranstaltungen oder das behördlich bewilligte Abfallkonzept oder Umwelt- und Abfallkonzept nicht einhält;“die Bestimmungen des Paragraph 32,, ausgenommen Absatz eins, erster und zweiter Satz, über umweltgerechte Veranstaltungen oder das behördlich bewilligte Abfallkonzept oder Umwelt- und Abfallkonzept nicht einhält;“
47.Novellierungsanordnung 47, § 43 Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
als Veranstalterin bzw. Veranstalter Auflagen, Aufträge oder Bedingungen in Bescheiden, die gemäß §§ 9, 14 Abs. 4, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 33 vorgeschrieben wurden oder gemäß § 47 Abs. 1 weitergelten, nicht einhält;“als Veranstalterin bzw. Veranstalter Auflagen, Aufträge oder Bedingungen in Bescheiden, die gemäß Paragraphen 9, 14, Absatz 4, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 33, vorgeschrieben wurden oder gemäß Paragraph 47, Absatz eins, weitergelten, nicht einhält;“
48.Novellierungsanordnung 48, § 43 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
den Bestimmungen gemäß § 15 über den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten zuwiderhandelt;“den Bestimmungen gemäß Paragraph 15, über den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten zuwiderhandelt;“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 45 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 160/2023“ ersetzt.In Paragraph 45, Ziffer 2, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 160/2023“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, § 45 Z 4 entfällt.Paragraph 45, Ziffer 4, entfällt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 47 wird folgender Absatz angefügt:In Paragraph 47, wird folgender Absatz angefügt:
„(10)Absatz 10,Liegt für eine Veranstaltungsstätte bereits ein bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept vor, so ist dieses binnen einem Jahr um die Inhalte des § 32 Abs. 3 zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen. Entspricht das Umwelt- und Abfallkonzept den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dieses zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.“Liegt für eine Veranstaltungsstätte bereits ein bewilligtes und für die jeweilige Veranstaltung geeignetes Abfallkonzept vor, so ist dieses binnen einem Jahr um die Inhalte des Paragraph 32, Absatz 3, zu ergänzen und der Behörde anzuzeigen. Entspricht das Umwelt- und Abfallkonzept den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde dieses zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
Art. I Z 1, 15, 28, 31, 33, 35, 36, 37, 38, 46 und 51 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Art. I Z 12 und 18 treten drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Ziffern des Art. I treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer eins, 15, 28, 31, 33, 35, 36, 37, 38, 46 und 51 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Artikel römisch eins, Ziffer 12 und 18 treten drei Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Ziffern des Artikel römisch eins, treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/627/AT).
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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