Gesetz, mit dem das Wiener Bauproduktegesetz 2013 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013), LGBl. für Wien Nr. 23/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013), LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 34 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „des VIII. Abschnittes“ durch die Wortfolge „des IX. Abschnittes“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „des römisch acht. Abschnittes“ durch die Wortfolge „des römisch neun. Abschnittes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 16, folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,Wasser für den menschlichen Gebrauch ist:
alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,
alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im VIII. Abschnitt wird nach der Abschnittsbezeichnung die Überschrift „1. Unterabschnitt“ eingefügt.Im römisch acht. Abschnitt wird nach der Abschnittsbezeichnung die Überschrift „1. Unterabschnitt“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 16e wird folgender 2. Unterabschnitt angefügt:Nach Paragraph 16 e, wird folgender 2. Unterabschnitt angefügt:
„2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen
§ 16f.Paragraph 16 f,
(1)Absatz eins,Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der §§ 5, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der Paragraphen 5, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
den durch die Richtlinie (EU) 2020/2184 vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern,
nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ins Wasser gelangen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Falle von Instandhaltungs- oder Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.Absatz eins, gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Falle von Instandhaltungs- oder Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(3)Absatz 3,Soweit für Bauprodukte gemäß Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sindSoweit für Bauprodukte gemäß Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 sind
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind, ABl. L 2024/365 vom 23. April 2024, S 1;Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind, Amtsblatt , L 2024/365 vom 23. April 2024, S 1;
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Jänner 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind, ABl. L 2024/367 vom 23. April 2024, S 1;Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Jänner 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind, Amtsblatt , L 2024/367 vom 23. April 2024, S 1;
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, ABl. L 2024/368 vom 23. April 2024, S 1.“Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, Amtsblatt , L 2024/368 vom 23. April 2024, S 1.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 27, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Art. 11 Abs. 1 und Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1, durch § 16f.“Artikel 11, Absatz eins und Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1, durch Paragraph 16 f,
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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