LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 12. Februar 2025

7. Gesetz:

Wiener Nationalparkgesetz, Wiener Naturschutzgesetz, Wiener Fischereigesetz, Wiener Jagdgesetz; Änderungen [CELEX-Nrn.: 31992L0043, 32001L0042, 32009L0147 und 32013L0017]

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird (Wiener Naturschutzgesetz), das Gesetz betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz) und das Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) geändert werden

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37 aus 1996,, geändert durch LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

„Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 29. März 2014, Seite 70.
  2. Absatz 2,Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26. Jänner 2010, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25. Juni 2019, Seite 115.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 7, tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 80/2018“ die Zitierung „BGBl. römisch eins Nr. 26/2023“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die in Absatz eins bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 7, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 7,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Behörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Bescheide in den in Absatz eins bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 7, Absatz 9, wird folgender Absatz 10 angefügt:

  1. Absatz 10,Umweltorganisationen im Sinne des Absatz 7, steht das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 8, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz eins, wird die Wortfolge „dieses Gesetzes dem Magistrat“ ersetzt durch die Wortfolge „der Paragraphen 5, 7, 7 a, 8, 8 a bis 8 g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde“.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz 1a angefügt:

  1. Absatz eins a,In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkbehörde Parteistellung. Der Nationalparkbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 22, Absatz 5, wird folgender Absatz 5a angefügt:

  1. Absatz 5 a,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, können zusätzlich zu Absatz 5, auch gegen Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, lautet:

„Paragraph 23,

Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 29. März 2014, Seite 70,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26. Jänner 2010, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25. Juni 2019, Seite 115 und
  3. Ziffer 3
    durch die Paragraphen 8 a bis 8 g, Paragraph 22, Absatz 4 und die Anhänge römisch eins und römisch zwei die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30.“

Artikel römisch zwei

Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 29. März 2014, Seite 70.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26. Jänner 2010, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25. Juni 2019, Seite 115.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der Paragraphen 7, ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, Amtsblatt Nummer L 317 vom 4. November 2014, Seite 35, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 40 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz eins,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 5 bis 9 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 40 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht gegen Bescheide gemäß Paragraph 22, Absatz 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 2, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 40 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Umweltorganisationen im Sinne des Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, Absatz 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 40 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bescheide in den in Absatz 3 und Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Absatz 4, das Recht auf Akteneinsicht.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    gebietsfremde Arten entgegen Paragraph 13, Absatz 3, freisetzt;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 53, Absatz 4, wird folgender Absatz 4a angefügt:

  1. Absatz 4 a,Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz eins, können zusätzlich zu Absatz 4, auch gegen Bescheide gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 54, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 29. März 2014, Seite 70, und“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 54, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26. Jänner 2010, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25. Juni 2019, Seite 115.“

Artikel römisch drei

Das Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 01 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 72 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 61, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht, sich an Verfahren um Bewilligungen nach Paragraph 47, Absatz eins, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), Paragraph 49 a, Absatz eins, (Ausnahmen vom Gebrauch verbotener Vorrichtungen, Fangmittel und Methoden) und Paragraph 53, Absatz 3, (Ausnahmen vom Verbot des Aussetzens von Fischarten wie auch von Eiern, Brut, Setzlingen oder Jungfischen, die in Wiener Gewässern nicht heimisch sind) betreffend eine nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 29. März 2014, Seite 70 (im Folgenden Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) geschützte Art nach Maßgabe des Absatz 6, zu beteiligen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 61, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die in Absatz 5, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 5, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 5,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Fischereibehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 3, abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Fischereibehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 61, Absatz 7, werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8,Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Absatz 5, das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 3, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 6, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
  2. Absatz 9,Bescheide in den in Absatz 5, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
  3. Absatz 10,Die in Absatz 5, genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Absatz 5,, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz 3,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist. Die Bestimmungen des Absatz 6, finden sinngemäß Anwendung.“

Artikel römisch vier

Das Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 06 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 124, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, anerkannte und für Wien zugelassene Umweltorganisationen haben das Recht sich an Verfahren um Bewilligungen nach Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten) betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützten Art nach Maßgabe des Absatz 5, zu beteiligen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 124, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die in Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Absatz 4, das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Absatz 4,, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Jagdbehörde abgeben, haben das Recht Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, abzugeben. Die Stellungnahmen sind von der Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 124, Absatz 6, werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Soweit eine nach der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art betroffen ist, steht Umweltorganisationen im Sinne des Absatz 4, das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Absatz 5, eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
  2. Absatz 8,Bescheide in den in Absatz 4, genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
  3. Absatz 9,Die in Absatz 4, genannten Umweltorganisationen können gegen Bescheide im Sinne des Absatz 4,, die im Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Diese Bescheide sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 76 und Paragraph 86, Absatz 5,, betreffend eine nach der Fauna-Flora-Habitat –Richtlinie (92/43/EWG) oder der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) geschützte Art, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.“

Artikel römisch fünf

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler