Gesetz, mit dem das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „Wahlkreis Hernals - 17. Bezirk (Hernals),“ und die Wortfolge „Wahlkreis Währing - 18. Bezirk (Währing),“. Nach der Wortfolge „Wahlkreis Ottakring - 16. Bezirk (Ottakring),“ wird die Wortfolge „Wahlkreis Nord-West - 17. und 18. Bezirk (Hernals und Währing),“ eingefügt.Im Paragraph 2, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „Wahlkreis Hernals - 17. Bezirk (Hernals),“ und die Wortfolge „Wahlkreis Währing - 18. Bezirk (Währing),“. Nach der Wortfolge „Wahlkreis Ottakring - 16. Bezirk (Ottakring),“ wird die Wortfolge „Wahlkreis Nord-West - 17. und 18. Bezirk (Hernals und Währing),“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und der Bezirksvertretungen sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Mitglieder der Wahlbehörden bleiben bis zur Angelobung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt, sofern sie nicht über eigenes Verlangen, auf Grund der Zurückziehung durch die vorschlagsberechtigten Parteien oder auf andere gesetzliche Weise ausgeschieden sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „des § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „des § 12 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Paragraph 12, Absatz 3, durch die Wortfolge „des Paragraph 12, Absatz 4, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 werden nach dem Abs. 5 die folgenden Abs. 6 und 7 angefügt:Im Paragraph 4, werden nach dem Absatz 5, die folgenden Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder einer Wahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.“Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß Paragraphen 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8 entfällt der vierte Absatz.Im Paragraph 8, entfällt der vierte Absatz.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die nach § 7 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach § 8 zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 zu ernennen.Die nach Paragraph 7, zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am 60. Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die nach Paragraph 8, zu bestellenden Wahlleiter sowie deren Stellvertreter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Spätere Bestellungen sind in zwingenden Fällen zulässig. Die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden sind nach Maßgabe des Paragraph 71, Absatz eins, zu ernennen.
(2)Absatz 2,Vor Antritt ihres Amtes haben sie durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber der Person, die ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von dieser Person beauftragten Organ das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag“ durch die Wortfolge „Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag,“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag“ durch die Wortfolge „Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, für die Sprengelwahlbehörden spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 wird nach dem Abs. 1 der folgende Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 11, wird nach dem Absatz eins, der folgende Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß § 71 zu stellen.“Die Anträge für die Bestellung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der besonderen Wahlbehörden sind spätestens zwei Tage nach Verständigung von der Einrichtung der besonderen Wahlbehörde gemäß Paragraph 71, zu stellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 11 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „die Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „und der besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 11 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „in den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West“ durch die Wortfolge „in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „in den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West“ durch die Wortfolge „in den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 11 Abs. 8 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:Im Paragraph 11, Absatz 8, wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Partei für alle Wahlbehörden keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „die der Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „und der besonderen Wahlbehörden gemäß § 71“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die der Sprengelwahlbehörden“ die Wortfolge „und der besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 12 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4 und der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5. Nach dem Abs. 2 wird der folgende Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 12, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung Absatz 4 und der bisherige Absatz 4, die Bezeichnung Absatz 5, Nach dem Absatz 2, wird der folgende Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im nunmehrigen § 12 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „12 Abs. 1 und 4“ durch die Wortfolge „12 Abs. 1 und 5“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „12 Absatz eins und 4 durch die Wortfolge „12 Absatz eins und 5 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Namen“ durch die Wortfolge „Die Vor- und Familiennamen“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Namen“ durch die Wortfolge „Die Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 13 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in die Hand des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber dem Vorsitzenden“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „in die Hand des Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung gegenüber dem Vorsitzenden“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß § 71 sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“Die Stadtwahlbehörde und die Bezirkswahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 12, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 71, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der bisherige § 15a wird zu § 15a Abs. 1. Im § 15a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des § 12 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „des § 12 Abs. 2 bis 4“ ersetzt. Nach dem ersten Satz wird der folgende Satz eingefügt:Der bisherige Paragraph 15 a, wird zu Paragraph 15 a, Absatz eins, Im Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 durch die Wortfolge „des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 ersetzt. Nach dem ersten Satz wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Sprengelwahlbehörden gilt dies nur im Fall der Abhaltung von Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und von Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 15a werden nach dem Abs. 1 die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:Im Paragraph 15 a, werden nach dem Absatz eins, die folgenden Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Wird die nachträgliche Bildung von Bezirkswahlbehörden durch Gebietsänderungen oder Änderungen des Zuständigkeitsbereiches eines Magistratischen Bezirksamtes unabweislich, sind die Vorschläge für die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung oder der Zuständigkeitsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzer, Ersatzbeisitzer und Vertrauenspersonen zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Bezirkswahlbehörde stattzufinden.
(3)Absatz 3,Sofern Parteien von ihrem Vorschlagsrecht für die Bestellung von Beisitzern, Ersatzbeisitzern und Vertrauenspersonen nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, steht ihnen ein solches auch vor Volksabstimmungen nach dem Wiener Volksabstimmungsgesetz und für Volksbefragungen nach dem Wiener Volksbefragungsgesetz ab dem jeweiligen Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 18 wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 130/2023“ ersetzt.Im Paragraph 18, wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 130/2023“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 19a Abs. 2 erster Satz entfällt das Wort „Geschlecht“ samt dem nachfolgenden Beistrich und es wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.Im Paragraph 19 a, Absatz 2, erster Satz entfällt das Wort „Geschlecht“ samt dem nachfolgenden Beistrich und es wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 117/2024“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 19a Abs. 4 erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 125/2022“ ersetzt.Im Paragraph 19 a, Absatz 4, erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 125/2022“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 22 erster Satz wird nach der Wortfolge „in dem er am Stichtag“ die Wortfolge „um 24.00 Uhr“ eingefügt.Im Paragraph 22, erster Satz wird nach der Wortfolge „in dem er am Stichtag“ die Wortfolge „um 24.00 Uhr“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 22 zweiter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 160/2023“ ersetzt.Im Paragraph 22, zweiter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 160/2023“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 23 entfällt die Absatzbezeichnung.Im Paragraph 23, entfällt die Absatzbezeichnung.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 24 entfällt der letzte Satz. Nach dem ersten Satz werden die folgenden Sätze angefügt:Im Paragraph 24, entfällt der letzte Satz. Nach dem ersten Satz werden die folgenden Sätze angefügt:
„In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten, die die Einsicht in einen Ausdruck des Wählerverzeichnisses des jeweiligen Bezirkes ermöglicht. Die Einsicht in das gesamte Wählerverzeichnis ist elektronisch zu ermöglichen. Im Falle der elektronischen Einsichtnahme ist eine Suche nach Auswahlkriterien nicht zulässig.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 25 letzter Satz wird die Wortfolge „An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen“ ersetzt.Im Paragraph 25, letzter Satz wird die Wortfolge „An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen“ durch die Wortfolge „An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 28 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:Im Paragraph 28, wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„In Einfamilienhäusern ist die Kundmachung postalisch in den Briefkasten einzuwerfen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 29 Abs. 1 erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 125/2022“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 125/2022“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 29 wird nach dem Abs. 4 der folgende Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 29, wird nach dem Absatz 4, der folgende Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Frühestens am dreiundvierzigsten, spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag sind auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) eines veröffentlichten Kreis- oder Bezirkswahlvorschlags oder auf Antrag einer vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter bevollmächtigten Person für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, sowie für Zwecke der Statistik gegen Ersatz der Kosten die zum jeweiligen Kreis- oder Bezirkswahlschlag korrespondierenden Daten des Verzeichnisses der wahlberechtigten Personen in einheitlicher, verarbeitbarer Form mittels verschlüsselter Datenträger oder verschlüsselter elektronischer Übertragung auszufolgen. Die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 37 Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 40 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.“Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung eines Hinweises auf die Ausstellung der Wahlkarten zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im Paragraph 40, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ein entsprechender Vermerk (z. B. das Wort „Wahlkarte“ oder „WK“) aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 3, wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 39 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a erster Satz wird jeweils die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Beschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit“ durch die Wortfolge „einer Beschränkung ihrer Mobilität“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „nicht geh- oder transportfähig oder als bettlägerig“ durch die Wortfolge „in der Mobilität eingeschränkt“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wortfolge „nicht geh- oder transportfähig oder als bettlägerig“ durch die Wortfolge „in der Mobilität eingeschränkt“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 40 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:Im Paragraph 40, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Rechtshandlungen eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person, insbesondere einer zur Erwachsenenvertretung bestellten Person, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 40 Abs. 1 letzter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 123/2021“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 123/2021“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 41 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3, für nicht österreichische Unionsbürger die in der Anlage 4, ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 41 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 41, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 41 Abs. 1 letzter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 117/2024“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 41 Abs. 2 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind in die Wahlkarte nach Anlage 3 der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sowie der amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (§ 62 Abs. 1) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach § 16 Abs. 2 erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (§ 62 Abs. 1) mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes (z. B. „Bez. 1“). Mit dem Briefumschlag sind auch ein bezughabender Kreis- und Bezirkswahlvorschlag, der Stadtwahlvorschlag sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete, Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone und eine Stimmzettel-Schablone auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen XXXX“ zu kennzeichnen. Die den Antrag stellende Person hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren.“Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind in die Wahlkarte nach Anlage 3 der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sowie der amtliche Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein blaues Wahlkuvert (Paragraph 62, Absatz eins,) einzulegen und diese sodann auszufolgen. Wahlberechtigte Personen nach Paragraph 16, Absatz 2, erhalten eine Wahlkarte nach Anlage 4, einen amtlichen Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahl und ein verschließbares gelbes Kuvert (Paragraph 62, Absatz eins,) mit dem Aufdruck des zutreffenden Bezirkes (z. B. „Bez. 1“). Mit dem Briefumschlag sind auch ein bezughabender Kreis- und Bezirkswahlvorschlag, der Stadtwahlvorschlag sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete, Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone und eine Stimmzettel-Schablone auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen XXXX“ zu kennzeichnen. Die den Antrag stellende Person hat die Wahlkarte mit den darin befindlichen Unterlagen sorgfältig zu verwahren.“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 41 Abs. 2a Z 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bei pflegebedürftigen Personen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 70)“ durch die Wortfolge „Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 2 a, Ziffer 2, erster Satz wird die Wortfolge „Bei pflegebedürftigen Personen in Heil- und Pflegeanstalten (Paragraph 70,)“ durch die Wortfolge „Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 70, erwähnten Einrichtungen“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 41 Abs. 2a Z 3 erster Satz wird die Wortfolge „pflegebedürftige Person“ durch die Wortfolge „Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 2 a, Ziffer 3, erster Satz wird die Wortfolge „pflegebedürftige Person“ durch die Wortfolge „Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 41 Abs. 2a Z 5 erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 205/2022“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 2 a, Ziffer 5, erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 205/2022“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 41 Abs. 3a erster Satz wird die Wortfolge „Die Bezirkswahlbehörden haben“ durch die Wortfolge „Der Magistrat hat“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 3 a, erster Satz wird die Wortfolge „Die Bezirkswahlbehörden haben“ durch die Wortfolge „Der Magistrat hat“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 41 Abs. 3a zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Magistrat“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 3 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Magistrat“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 41 Abs. 3a entfällt der dritte Satz.Im Paragraph 41, Absatz 3 a, entfällt der dritte Satz.
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 41 Abs. 4 entfällt der erste Satz und es wird der folgende erste Satz eingefügt:Im Paragraph 41, Absatz 4, entfällt der erste Satz und es wird der folgende erste Satz eingefügt:
„Der Magistrat hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Verzeichnis der wahlberechtigten Personen unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken.“
49.Novellierungsanordnung 49, Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:Nach Paragraph 41, wird der folgende Paragraph 41 a, eingefügt:
„§ 41a.Paragraph 41 a,
Für den Fall, dass eine Wahlkarte der den Antrag stellenden Person persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Der Magistrat hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wahlberechtigte Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 42 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, oder
zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, oder
zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen der §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.“zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen der Paragraphen 304 bis 307 b StGB erfolgt ist.“
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Der Bezirkswahlleiter“ die Wortfolge „oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person“ eingefügt.Im Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Der Bezirkswahlleiter“ die Wortfolge „oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 43 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „und die Voraussetzung des § 42 Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Wortfolge „und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen § 42 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „und die Voraussetzung des Paragraph 42, Absatz eins, 2, oder 3“ durch die Wortfolge „und die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, und 2 sowie in Bezug auf Wahlvorschläge für Bezirksvertretungen Paragraph 42, Absatz 3, ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 43 Abs. 2 Z 3 wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 74/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 33/2024“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 74/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 33/2024“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 44 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 44, Absatz 3, zweiter und dritter Satz lauten:
„Diese Bestätigung ist vom Magistrat zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person vor dem Magistrat geleistet wurde. Die betreffende Person hat ihre Identität durch eine mit Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde (z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachzuweisen.“
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 45 wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 45, wird nach dem Absatz 3, der folgende Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ergänzungen in Wahlvorschlägen hinsichtlich der Parteibezeichnung (insbesondere durch Anführung der erstgereihten Person der Liste oder eines aus den erklärten Parteizielen ableitbaren Zusatzes) schaden der Identität von wahlwerbenden Parteien jedenfalls nicht, sofern sich die Identität auch aus der Kurzbezeichnung ergibt.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 48 werden nach dem ersten Satz die folgenden Sätze eingefügt:Im Paragraph 48, werden nach dem ersten Satz die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall der irrtümlichen Doppelnennung von Bewerbern auf demselben Wahlvorschlag hat die Partei anzugeben, an welcher Stelle der Bewerber zu streichen ist. Diesfalls kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Andernfalls ist der Bewerber an der Stelle der höheren Reihungsnummer zu streichen.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 50 Abs. 4 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:Im Paragraph 50, Absatz 4, wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„Für das Anführen akademischer Grade von wahlwerbenden Personen ist ausschließlich die Angabe auf dem Wahlvorschlag maßgeblich.“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 51 Abs. 1 entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz. Nach dem dritten Satz werden die folgenden Sätze angefügt:Im Paragraph 51, Absatz eins, entfallen der vierte, fünfte und sechste Satz. Nach dem dritten Satz werden die folgenden Sätze angefügt:
„Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.“„Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Paragraph 6, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 52 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge „jedenfalls aber auch“ die Wortfolge „am Wahltag“ eingefügt.Im Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „jedenfalls aber auch“ die Wortfolge „am Wahltag“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 52 wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 52, wird nach dem Absatz 3, der folgende Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Steht ein kundgemachtes Wahllokal aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses am Wahltag nicht zur Verfügung, ist das Wahllokal an einen möglichst nahe gelegenen und nach Möglichkeit barrierefrei zugänglichen Ort zu verlegen. Der Grund der Verlegung und der neue Wahlort sind in geeigneter Weise, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des ursprünglichen Wahllokals, kundzumachen. Die betroffenen wahlberechtigten Personen sind von der Verlegung schriftlich zu verständigen, sofern die Zustellung nach dem gewöhnlichen Postlauf noch zu erwarten ist.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,An jedem Wahlstandort (Gebäude mit einem oder mehreren Wahllokalen) ist mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte ihr Stimmrecht auszuüben haben. Dieses Wahllokal muss barrierefrei erreichbar sein.“
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 56 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:Im Paragraph 56, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 51 Abs. 1) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“„In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Paragraph 51, Absatz eins,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 56 Abs. 4 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:Im Paragraph 56, Absatz 4, wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf den Parteilisten und Stadtwahlvorschlägen hat zumindest 2,8 mm zu betragen.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 58a Abs. 2 entfallen der erste, der zweite, der dritte und der vierte Satz. Vor dem bisherigen fünften Satz werden die folgenden Sätze eingefügt:Im Paragraph 58 a, Absatz 2, entfallen der erste, der zweite, der dritte und der vierte Satz. Vor dem bisherigen fünften Satz werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß § 16 Abs. 2 hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben.“„Hierzu hat der Wähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Der Wähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, hat den ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare gelbe Kuvert zu legen, dieses zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat der jeweilige Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die bzw. den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zuzukleben. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Behörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 58a Abs. 3 lautet:Paragraph 58 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde oder
die Wahlkarte nicht zugeklebt ist oder
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind oder
die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt ist oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Sprengelwahllokal abgegeben worden ist oder
die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält oder
die Wahlkarte nur ein anderes oder nur mehrere andere als eines der in § 41 Abs. 2 genannten Wahlkuverts enthält oderdie Wahlkarte nur ein anderes oder nur mehrere andere als eines der in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Wahlkuverts enthält oder
die Wahlkarte zwei oder mehrere der in § 41 Abs. 2 genannten Wahlkuverts gleicher Farbe enthält oderdie Wahlkarte zwei oder mehrere der in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Wahlkuverts gleicher Farbe enthält oder
die Wahlkarte eines nichtösterreichischen Unionsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Gemeinderats- und die Bezirksvertretungswahl oder die Wahlkarte eines österreichischen Staatsbürgers ein Wahlkuvert ausschließlich für die Bezirksvertretungswahl enthält oder
das Wahlkuvert, abgesehen von den in § 41 Abs. 2 genannten Aufdrucken, beschriftet ist.“das Wahlkuvert, abgesehen von den in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Aufdrucken, beschriftet ist.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 58a Abs. 4 lautet:Paragraph 58 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfskräften dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder
QR-Codes erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte amtlich unter Verschluss zu verwahren.“Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter unter Heranziehung von Hilfskräften dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder , QR-Codes erfasst wird. Anschließend ist die Wahlkarte amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
67.Novellierungsanordnung 67, Im § 58a erhält der bisherige Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 6. Nach dem vierten Absatz wird der folgende Abs. 5 eingefügt:Im Paragraph 58 a, erhält der bisherige Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 6, Nach dem vierten Absatz wird der folgende Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5,Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.“Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17.00 Uhr, hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder rückgelangten Wahlkarten, ausgenommen jene von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Absatz 3, Ziffer eins bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die vorsortierten Wahlkarten unter Beifügung von Aufstellungen zu den jeweils zu übermittelnden Wahlkarten bis zum Wahltag in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Aufstellungen haben zumindest den Vor- und Familiennamen der Wahlkartenwähler sowie die Gesamtanzahl der an die jeweilige Sprengelwahlbehörde zu übermittelnden Wahlkarten zu enthalten. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Bezirkswahlbehörden festzuhalten. Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde vor Schluss der Wahlhandlung die gemäß diesem Absatz gebildeten versiegelten Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.“
68.Novellierungsanordnung 68, Im nunmehrigen § 58a Abs. 6 wird der folgende Satz angefügt:Im nunmehrigen Paragraph 58 a, Absatz 6, wird der folgende Satz angefügt:
„Diese sind sorgfältig zu verwahren.“
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 58a wird nach dem Abs. 6 der folgende Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 58 a, wird nach dem Absatz 6, der folgende Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber kann vorgesehen werden, dass Wahlkarten, die am Wahltag in Wien bis 9.00 Uhr im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden.“
70.Novellierungsanordnung 70, Im § 59 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:Im Paragraph 59, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig.“
71.Novellierungsanordnung 71, Im § 60 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „Den Anordnungen des Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.Im Paragraph 60, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „Den Anordnungen des Wahlleiters“ die Wortfolge „zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung“ eingefügt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 62 Abs. 1 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.“Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 63 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz lautet:
„In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die wahlberechtigten Personen zur Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von wahlberechtigten Personen, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden.“
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 64 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung“ durch die Wortfolge „als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen“ ersetzt.Im Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „geeignete Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung“ durch die Wortfolge „als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, Im § 64 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:Im Paragraph 64, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Die rechte obere Ecke der Stimmzettel-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“
76.Novellierungsanordnung 76, Im § 64 Abs. 1 nunmehriger dritter Satz wird die Wortfolge „Behinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wahlberechtigte Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.Im Paragraph 64, Absatz eins, nunmehriger dritter Satz wird die Wortfolge „Behinderte Wähler“ durch die Wortfolge „Wahlberechtigte Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, Im § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „Als behindert gelten Personen“ durch die Wortfolge „Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen“ ersetzt.Im Paragraph 64, Absatz 2, wird die Wortfolge „Als behindert gelten Personen“ durch die Wortfolge „Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, Im § 64 Abs. 3 wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:Im Paragraph 64, Absatz 3, wird nach dem letzten Satz der folgende Satz angefügt:
„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.“„Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Absatz eins,) ist nicht zulässig.“
79.Novellierungsanordnung 79, Im § 64 Abs. 4 wird die Wortfolge „Wer sich fälschlich als behindert ausgibt“ durch die Wortfolge „Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt“ ersetzt.Im Paragraph 64, Absatz 4, wird die Wortfolge „Wer sich fälschlich als behindert ausgibt“ durch die Wortfolge „Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, § 64 Abs. 5 lautet:Paragraph 64, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen enthält § 70 die näheren Bestimmungen.“Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 70, erwähnten Einrichtungen enthält Paragraph 70, die näheren Bestimmungen.“
81.Novellierungsanordnung 81, Im § 64 wird nach dem Abs. 5 der folgende Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 64, wird nach dem Absatz 5, der folgende Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für wahlberechtigte Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls ortsüblich zu verbreiten.“
82.Novellierungsanordnung 82, Im § 66 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „das leere Wahlkuvert“ durch die Wortfolge „das leere blaue Wahlkuvert“ ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „das leere Wahlkuvert“ durch die Wortfolge „das leere blaue Wahlkuvert“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, Im § 66 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „ein verschließbares Wahlkuvert“ durch die Wortfolge „ein verschließbares gelbes Wahlkuvert“ ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „ein verschließbares Wahlkuvert“ durch die Wortfolge „ein verschließbares gelbes Wahlkuvert“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, Im § 66 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „zu verschließen“ durch das Wort „zuzukleben“ ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „zu verschließen“ durch das Wort „zuzukleben“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, Im § 68 entfällt der bisherige Abs. 5. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5, der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und der bisherige Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 7.Im Paragraph 68, entfällt der bisherige Absatz 5, Der bisherige Absatz 6, erhält die Bezeichnung Absatz 5,, der bisherige Absatz 7, erhält die Bezeichnung Absatz 6 und der bisherige Absatz 8, erhält die Bezeichnung Absatz 7,
86.Novellierungsanordnung 86, Der nunmehrige § 68 Abs. 5 lautet:Der nunmehrige Paragraph 68, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß § 16 Abs. 2, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.“Einem Wahlkartenwähler mit österreichischer Staatsbürgerschaft, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) die einliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem verschließbaren weißen Wahlkuvert mit dem Aufdruck der Bezirksziffer(n) des zutreffenden Wahlkreises, bei den Wahlkreisen Zentrum, Innen-West und Nord-West mit Unterstreichung des zutreffenden Bezirkes (z. B. 1/4/5/6), auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Einem Wahlkartenwähler mit Wahlkarte gemäß Paragraph 16, Absatz 2,, der nicht im Wählerverzeichnis der aufgesuchten Wahlbehörde eingetragen ist, hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm zu übergebenden Briefumschlages (Wahlkarte) den einliegenden amtlichen Stimmzettel und das einliegende gelbe Wahlkuvert, auf dem die Nummer des zum Wähler zugehörigen Bezirks aufgedruckt ist, auszuhändigen. Dieses Wahlkuvert ist vom Wähler nach Vornahme der Wahlhandlung in der Wahlzelle zuzukleben. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmenabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel zu verwenden sind.“
87.Novellierungsanordnung 87, Im nunmehrigen § 68 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „die im Abs. 6“ durch die Wortfolge „die im Abs. 5“ ersetzt.Im nunmehrigen Paragraph 68, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „die im Absatz 6, durch die Wortfolge „die im Absatz 5, ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, Im nunmehrigen § 68 Abs. 6 lautet der dritte Satz:Im nunmehrigen Paragraph 68, Absatz 6, lautet der dritte Satz:
„Hat ein Wahlkartenwähler gemäß § 16 Abs. 2 das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues gelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen.“„Hat ein Wahlkartenwähler gemäß Paragraph 16, Absatz 2, das verschließbare gelbe Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues gelbes Wahlkuvert mit dem Bezirksaufdruck seines Bezirkes auszufolgen.“
89.Novellierungsanordnung 89, Im § 69 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen“ durch die Wortfolge „von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen“ ersetzt.Im Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen“ durch die Wortfolge „von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, Die Überschrift zu § 70 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 70, lautet:
„Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“
91.Novellierungsanordnung 91, Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „oder Altenheimen“ durch die Wortfolge „einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“, das Wort „Patienten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „der Anstalt“ durch die die Wortfolge „der Einrichtung“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „oder Altenheimen“ durch die Wortfolge „einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe“, das Wort „Patienten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ und die Wortfolge „der Anstalt“ durch die die Wortfolge „der Einrichtung“ ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, Im § 70 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „in diesen Einrichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „in diesen Einrichtungen“ ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, Im § 70 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „die gehfähigen Pfleglinge“ durch die Wortfolge „mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „die gehfähigen Pfleglinge“ durch die Wortfolge „mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
94.Novellierungsanordnung 94, Im § 70 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „gehfähige Pfleglinge“ durch die Wortfolge „mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „gehfähige Pfleglinge“ durch die Wortfolge „mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, § 70 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben.“„Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Liegeräume begeben.“
96.Novellierungsanordnung 96, Die Überschrift zu § 71 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 71, lautet:
„Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler“
97.Novellierungsanordnung 97, Im § 71 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „hat der Magistrat“ durch das Wort „sind“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „hat der Magistrat“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
98.Novellierungsanordnung 98, Im § 71 Abs. 1 werden nach dem letzten Satz die folgenden Sätze angefügt:Im Paragraph 71, Absatz eins, werden nach dem letzten Satz die folgenden Sätze angefügt:
„Die Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörden und die Bestellung der Mitglieder erfolgen nach den Bestimmungen für die Sprengelwahlbehörden. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind spätestens bis zum Beginn der Wahlhandlung der besonderen Wahlbehörde zu berufen.“
99.Novellierungsanordnung 99, Im § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „bettlägerige“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkte“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, Im § 71 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „bettlägerigen“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen“.Im Paragraph 71, Absatz 3, zweiter Satz wird das Wort „bettlägerigen“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „bzw. nur einen Bezirksteil umfassenden Wahlkreisen“.
101.Novellierungsanordnung 101, Im § 71 Abs. 4 lit. b) wird die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 4, Litera b,) wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ersetzt.
102.Novellierungsanordnung 102, Im § 71 Abs. 4 lit. g) wird die Wortfolge „nach § 77 Abs. 2“ durch die Wortfolge „nach § 77 Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 4, Litera g,) wird die Wortfolge „nach Paragraph 77, Absatz 2, durch die Wortfolge „nach Paragraph 77, Absatz 3, ersetzt.
103.Novellierungsanordnung 103, Im § 71 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „bettlägerigen Wähler“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler“, die Wortfolge „bettlägerigen Wählern“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern“ und die Wortfolge „nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 2 lit. e“ durch die Wortfolge „nach § 77 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 71, Absatz 7, zweiter Satz wird die Wortfolge „bettlägerigen Wähler“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwähler“, die Wortfolge „bettlägerigen Wählern“ durch die Wortfolge „in ihrer Mobilität eingeschränkten Wahlkartenwählern“ und die Wortfolge „nach den Paragraphen 77, Absatz 3 und 78 Absatz 2, lit. e“ durch die Wortfolge „nach Paragraph 77, Absatz 4, ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, Im § 72 letzter Satz wird die Wortfolge „Patienten in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.Im Paragraph 72, letzter Satz wird die Wortfolge „Patienten in Heil- und Pflegeanstalten“ durch die Wortfolge „Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, Im § 73 Abs. 2 wird nach dem fünften Satz der folgende Satz eingefügt:Im Paragraph 73, Absatz 2, wird nach dem fünften Satz der folgende Satz eingefügt:
„Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden.“
106.Novellierungsanordnung 106, Im § 74 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „mindestens den Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „mindestens den Familiennamen“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „mindestens den Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „mindestens den Familiennamen“ ersetzt.
107.Novellierungsanordnung 107, Im § 76 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „oder abgesehen von einem amtlichen Aufdruck beschriftete“ eingefügt.Im Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Leere“ die Wortfolge „oder abgesehen von einem amtlichen Aufdruck beschriftete“ eingefügt.
108.Novellierungsanordnung 108, § 77 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.“„Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.“
109.Novellierungsanordnung 109, Im § 77 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3 und der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4. Nach dem Abs. 1 wird der folgende Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 77, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung Absatz 3 und der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung Absatz 4, Nach dem Absatz eins, wird der folgende Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 58a Abs. 5 befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 78) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 58a Abs. 5 festzuhalten.“Danach prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, befüllten Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 78,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, festzuhalten.“
110.Novellierungsanordnung 110, Im nunmehrigen § 77 Abs. 3 erhält die bisherige lit. f) die Bezeichnung lit. g). Nach der lit. e) wird die folgende lit. f) eingefügt:Im nunmehrigen Paragraph 77, Absatz 3, erhält die bisherige Litera f,) die Bezeichnung Litera g,). Nach der Litera e,) wird die folgende Litera f,) eingefügt:
die Zahl der laut Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5 miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;“die Zahl der laut Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, miteinzubeziehenden wahlberechtigten Personen mit Briefwahlkarte;“
111.Novellierungsanordnung 111, Der nunmehrige § 77 Abs. 3 lit. g) lautet:Der nunmehrige Paragraph 77, Absatz 3, Litera g,) lautet:
den mutmaßlichen Grund, wenn die Summe aus e und f mit der Zahl zu d nicht übereinstimmt.“
112.Novellierungsanordnung 112, Der nunmehrige § 77 Abs. 4 erster Satz lautet:Der nunmehrige Paragraph 77, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die gemäß § 68 Abs. 7 entgegen genommenen Briefwahlkarten, die von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 68 Abs. 5 erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen sowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist der beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, die sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben.“„Die gemäß Paragraph 68, Absatz 7, entgegen genommenen Briefwahlkarten, die von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, abgegebenen Kuverts sowie die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 68, Absatz 5, erster Satz sind ungeöffnet in je einen Umschlag zu legen, die Umschläge sind zu schließen sowie zu versiegeln, wobei auf dem Umschlag die Zahl der einliegenden Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts anzugeben ist, und das Paket ist der beauftragten Person der Bezirkswahlbehörde, die sich in dieser Eigenschaft auszuweisen hat, zu übergeben.“
113.Novellierungsanordnung 113, Im § 78 Abs. 2 lit. b) wird die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b,) wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, § 78 Abs. 2 lit. e) entfällt.Paragraph 78, Absatz 2, Litera e,) entfällt.
115.Novellierungsanordnung 115, Im § 78 Abs. 2 lit. h) wird die Wortfolge „gemäß den Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „gemäß den Abs. 2 bis 4“ ersetzt.Im Paragraph 78, Absatz 2, Litera h,) wird die Wortfolge „gemäß den Absatz 2 und 3 durch die Wortfolge „gemäß den Absatz 2 bis 4 ersetzt.
116.Novellierungsanordnung 116, Im § 78 Abs. 2 lit. j) wird die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 8“ durch die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 78, Absatz 2, Litera j,) wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 68, Absatz 8, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 68, Absatz 7, ersetzt.
117.Novellierungsanordnung 117, § 78 Abs. 3 lit. b) lautet:Paragraph 78, Absatz 3, Litera b,) lautet:
das Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (§ 68 Abs. 2);“das Abstimmungsverzeichnis und gegebenenfalls das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte (Paragraph 68, Absatz 2,);“
118.Novellierungsanordnung 118, § 78 Abs. 3 lit. f) lautet:Paragraph 78, Absatz 3, Litera f,) lautet:
die Listen mit den gemäß § 77 Abs. 4 lit. d getroffenen Feststellungen;“die Listen mit den gemäß Paragraph 77, Absatz 4, Litera d, getroffenen Feststellungen;“
119.Novellierungsanordnung 119, Im § 78 Abs. 3 wird nach der lit. f) die folgende lit. g) angefügt:Im Paragraph 78, Absatz 3, wird nach der Litera f,) die folgende Litera g,) angefügt:
die Aufstellung gemäß § 58a Abs. 5.“die Aufstellung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5,
120.Novellierungsanordnung 120, Im § 80 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eingelangten Briefwahlkarten“ die Wortfolge „und die Zahl der am Wahltag gemäß § 58a Abs. 5 an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten“ eingefügt.Im Paragraph 80, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „eingelangten Briefwahlkarten“ die Wortfolge „und die Zahl der am Wahltag gemäß Paragraph 58 a, Absatz 5, an die zuständigen Sprengelwahlbehörden übermittelten Briefwahlkarten“ eingefügt.
121.Novellierungsanordnung 121, § 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 4 abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden gelben Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte des eigenen Bezirks sind in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die gemäß § 68 Abs. 7 für den eigenen Zuständigkeitsbereich abgegebenen Briefwahlkarten sind nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 ebenfalls in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von wahlberechtigten Personen anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten in Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Briefwahlkarten einzutragen sind. Die Stadtwahlbehörde hat die entgegen genommenen Wahlkuverts und Briefwahlkarten in gleicher Weise an die jeweils zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, welche diese nach Erfassung gemäß § 58a Abs. 4 in sorgfältige Verwahrung zu nehmen hat. Die Stadtwahlbehörde kann zur Vornahme der in diesem Absatz beschriebenen Handlungen eine hierfür geeignete Stelle oder hierfür geeignete Personen ermächtigen.“Am Wahltag nach Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Wahlzeit öffnet die Bezirkswahlbehörde die bei den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 77, Absatz 4, abgeholten Pakete, stellt fest, ob die Umschläge ebenso viele Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts enthalten, wie auf ihnen eingetragen sind, darf jedoch diese Briefwahlkarten bzw. Wahlkuverts nicht öffnen. Die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden gelben Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und die weißen Wahlkuverts von wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte des eigenen Bezirks sind in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die gemäß Paragraph 68, Absatz 7, für den eigenen Zuständigkeitsbereich abgegebenen Briefwahlkarten sind nach Erfassung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 4, ebenfalls in sorgfältige Verwahrung zu nehmen. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt sodann der Stadtwahlbehörde die Wahlkuverts mit dem Aufdruck eines fremden Bezirkes in verschlossenen und versiegelten Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Wahlkuverts einzutragen sind. Gleichzeitig übermittelt die Bezirkswahlbehörde der Stadtwahlbehörde sämtliche von wahlberechtigten Personen anderer Bezirke entgegen genommenen Briefwahlkarten in Umschlägen, auf welchen die Zahlen der im Umschlag enthaltenen Briefwahlkarten einzutragen sind. Die Stadtwahlbehörde hat die entgegen genommenen Wahlkuverts und Briefwahlkarten in gleicher Weise an die jeweils zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, welche diese nach Erfassung gemäß Paragraph 58 a, Absatz 4, in sorgfältige Verwahrung zu nehmen hat. Die Stadtwahlbehörde kann zur Vornahme der in diesem Absatz beschriebenen Handlungen eine hierfür geeignete Stelle oder hierfür geeignete Personen ermächtigen.“
122.Novellierungsanordnung 122, Im § 80 Abs. 4 wird die Wortfolge „der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten“ durch die Wortfolge „der im Wege der Briefwahl eingelangten, noch nicht ausgezählten, Wahlkarten“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 4, wird die Wortfolge „der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten“ durch die Wortfolge „der im Wege der Briefwahl eingelangten, noch nicht ausgezählten, Wahlkarten“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, Im § 80a Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 8“ durch die Wortfolge „gemäß § 68 Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 80 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 68, Absatz 8, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 68, Absatz 7, ersetzt.
124.Novellierungsanordnung 124, § 80a Abs. 2 lautet:Paragraph 80 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften zunächst mit der Auszählung der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte und der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 und hält jeweils das Ergebnis in einer Niederschrift in der in § 80 Abs. 4 gegliederten Form fest. Eine gesonderte Auszählung und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 58a im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 68 Abs. 7 von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach § 58a Abs. 3 Z 1 bis 5, wobei diese Prüfung für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 getrennt zu erfolgen hat. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 58a Abs. 3 Z 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften und unter Beachtung des zweiten Satzes diese zu öffnen, für wahlberechtigte Personen gemäß § 16 Abs. 2 den und für andere wahlberechtigten Personen die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen. In einer Niederschrift sind festzuhalten:Am Tag nach dem Wahltag beginnt die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften zunächst mit der Auszählung der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen mit Wahlkarte und der für den eigenen Bezirk abgegebenen Wahlkuverts der wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und hält jeweils das Ergebnis in einer Niederschrift in der in Paragraph 80, Absatz 4, gegliederten Form fest. Eine gesonderte Auszählung und Ergebniserfassung hat zu unterbleiben, falls diesfalls das Wahlgeheimnis nicht ausreichend gewahrt wäre. Sodann prüft die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß Paragraph 58 a, im Weg der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten sowie die allenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz 7, von den Sprengelwahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5, wobei diese Prüfung für wahlberechtigte Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, getrennt zu erfolgen hat. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 10 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde unter Heranziehung von Hilfskräften und unter Beachtung des zweiten Satzes diese zu öffnen, für wahlberechtigte Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, den und für andere wahlberechtigten Personen die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen. In einer Niederschrift sind festzuhalten:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
die gültigen Vorzugsstimmen für jeden Bewerber auf den Parteilisten.
Für die Niederschrift gilt § 85 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 sinngemäß.“Für die Niederschrift gilt Paragraph 85, Absatz 2, Litera a und b und Absatz 5, sinngemäß.“
125.Novellierungsanordnung 125, Im § 82 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8“ durch die Wortfolge „für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18“ ersetzt.Im Paragraph 82, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „für die Bezirke 1, 4, 6, 7 und 8“ durch die Wortfolge „für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18“ ersetzt.
126.Novellierungsanordnung 126, Im § 85 Abs. 2 lit. b) wird die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 85, Absatz 2, Litera b,) wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz 3, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ersetzt.
127.Novellierungsanordnung 127, Im § 85 Abs. 7 wird der folgende Satz angefügt:Im Paragraph 85, Absatz 7, wird der folgende Satz angefügt:
„Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 78 Abs. 3 lit. c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“„Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Litera c, d und e kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Beilagen an die Stadtwahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.“
128.Novellierungsanordnung 128, Im § 102 Abs. 4c erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 7/2023“ und der Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. I Nr. 125/2022“ersetzt.Im Paragraph 102, Absatz 4 c, erster Satz wird der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 7/2023“ und der Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 55/2019“ durch den Fassungshinweis „BGBl. römisch eins Nr. 125/2022“ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt:Nach Paragraph 102 a, wird der folgende Paragraph 102 b, eingefügt:
„§ 102b.Paragraph 102 b,
Die Niederschriften der Sprengel- und Bezirkswahlbehörden sowie der Stadtwahlbehörde sind aufzubewahren. Die anderen Teile der aufgrund dieses Gesetzes zu einer Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl Bezug habenden Wahlakten, ausgenommen jene, welche aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen veröffentlicht wurden, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“
130.Novellierungsanordnung 130, Die Anlagen 3 und 4 erhalten die folgenden Fassungen:




Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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