LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 20. Dezember 2024

56. Verordnung:

Mindestsicherung in Wien (WMG-VO 2025)

Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2025 (WMG-VO 2025)

Auf Grund der Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 11 b, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2024, wird verordnet:

Artikel I

Mindeststandards und Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

Paragraph eins,

  1. Absatz einsFür volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 1.209,01.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Litera a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 302,25;

  1. Litera b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 163,22.

  1. Absatz 2Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

 

  1. Litera a
    volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG anzuwenden ist oder

 

  1. Litera b
    minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge
beträgt der Mindeststandard

EUR 1.209,01.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

  1. Sub-Litera, a, a
    für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, b, fallen

EUR 302,25;

  1. Sub-Litera, b, b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 163,22.

  1. Absatz 3Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 846,31.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 211,58.

  1. Absatz 4Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 906,76.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 226,69.

  1. Absatz 5Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 604,50.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 151,13.

  1. Absatz 6Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 1.209,01.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 302,25.

  1. Absatz 7Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden

EUR 906,76.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 226,69.

  1. Absatz 8Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 906,76.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 226,69.

  1. Absatz 9Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 604,50.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 151,13.

  1. Absatz 10Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Dauer arbeitsunfähig sind und in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG (Alleinstehende) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 1.209,01.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 163,22.

  1. Absatz 11Für Personen, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind, oder
    2. Litera b
      am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, oder
    3. Litera c
      das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, erreicht haben,
    und mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 906,76.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

 

  1. Sub-Litera, a, a
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt

EUR 122,41;

  1. Sub-Litera, b, b
    für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 81,61.

  1. Absatz 12Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 326,44.

  1. Absatz 13Der Zuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, ausgestellt wurde, beträgt

EUR 217,62.

Mietbeihilfenobergrenzen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

  1. Ziffer eins
    für volljährige Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG (Alleinstehende) leben:

EUR 660,87;

  1. Ziffer 2
    für volljährige Personen (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG oder volljährigen Kindern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

 

  1. Litera a
    eine volljährige Person und ein Kind:

EUR 762,89;

  1. Litera b
    eine volljährige Person und zwei Kinder:

EUR 860,82;

  1. Litera c
    eine volljährige Person und drei Kinder:

EUR 958,75;

  1. Litera d
    eine volljährige Person und vier Kinder:

EUR 1.056,68;

  1. Litera e
    eine volljährige Person und fünf Kinder:

EUR 1.154,61;

  1. Litera f
    eine volljährige Person und sechs Kinder:

EUR 1.252,55;

  1. Litera g
    eine volljährige Person und sieben Kinder:

EUR 1.350,48;

  1. Litera h
    eine volljährige Person und acht Kinder:

EUR 1.448,41;

  1. Litera i
    eine volljährige Person und neun Kinder:

EUR 1.546,34;

  1. Litera j
    eine volljährige Person und zehn oder mehr Kinder:

EUR 1.644,27;

  1. Ziffer 3
    für Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei volljährigen Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG bestehen:

EUR 890,67;

  1. Ziffer 4
    für Bedarfsgemeinschaften, die aus zwei volljährigen Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG sowie minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG oder volljährigen Kindern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG bestehen:

 

  1. Litera a
    zwei volljährige Personen und ein Kind:

EUR 977,37;

  1. Litera b
    zwei volljährige Personen und zwei Kinder:

EUR 1.064,06;

  1. Litera c
    zwei volljährige Personen und drei Kinder:

EUR 1.150,76;

  1. Litera d
    zwei volljährige Personen und vier Kinder:

EUR 1.237,45;

  1. Litera e
    zwei volljährige Personen und fünf Kinder:

EUR 1.324,15;

  1. Litera f
    zwei volljährige Personen und sechs Kinder:

EUR 1.410,84;

  1. Litera g
    zwei volljährige Personen und sieben Kinder:

EUR 1.497,54;

  1. Litera h
    zwei volljährige Personen und acht Kinder:

EUR 1.584,23;

  1. Litera i
    zwei volljährige Personen und neun Kinder:

EUR 1.670,93;

  1. Litera j
    zwei volljährige Personen und zehn oder mehr Kinder:

EUR 1.757,62.

  1. Absatz 2Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

  1. Absatz 3Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle unerlässlich ist, können einer Bedarfsgemeinschaft, bei der die ermittelte Restmiete gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, erster Satz WMG über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Absatz eins, liegt, zusätzliche Leistungen für den Wohnbedarf bis zur erhöhten Mietbeihilfenobergrenze gemäß Absatz 4, zuerkannt werden.

 

  1. Absatz 4Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen betragen:

 

für volljährige Personen (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG oder volljährigen Kindern gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

 

  1. Litera a
    eine volljährige Person und ein Kind:

EUR 864,84;

  1. Litera b
    eine volljährige Person und zwei Kinder:

EUR 951,54;

  1. Litera c
    eine volljährige Person und drei Kinder:

EUR 1.038,24;

  1. Litera d
    eine volljährige Person und vier Kinder:

EUR 1.124,93;

  1. Litera e
    eine volljährige Person und fünf Kinder:

EUR 1.211,63;

  1. Litera f
    eine volljährige Person und sechs Kinder:

EUR 1.298,32;

  1. Litera g
    eine volljährige Person und sieben Kinder:

EUR 1.385,02;

  1. Litera h
    eine volljährige Person und acht Kinder:

EUR 1.471,72;

  1. Litera i
    eine volljährige Person und neun Kinder:

EUR 1.558,41;

  1. Litera j
    eine volljährige Person und zehn oder mehr Kinder:

EUR 1.645,11.

  1. Absatz 5Die erhöhten Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.

 

Zuschlag für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Personen

Paragraph 3,

Der Zuschlag gemäß Paragraph 11 b, WMG, der pro zu einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG gehörenden anspruchsberechtigten Person gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz WMG gebührt, sofern die anspruchsberechtigte Person nicht unter Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG fällt, beträgt

EUR 54,41.

Vermögensfreibetrag

Paragraph 4,

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 7.254,06 pro Person der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Taschengeld

Paragraph 5,

Das Taschengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WMG beträgt EUR 181,35.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2024 ereignen.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019
(WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020
(WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021
(WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Oktober 2021 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2021
(WMG-VO 2021), LGBl. für Wien Nr. 8/2021 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Jänner 2022 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2022 (WMG-VO 2022), LGBl. für Wien Nr. 81/2021, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2023 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2023 (WMG-VO 2023), LGBl. für Wien Nr. 63/2022, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. März 2024 ereignet haben.

Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz für das Jahr 2024 (WMG-VO 2024), LGBl. für Wien Nr. 48/2023 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 17/2024, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 29. Februar 2024 und vor dem 1. Jänner 2025 ereignet haben.

Der Landeshauptmann:

Ludwig