LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 19. Dezember 2024

53. Verordnung:

Neubauverordnung 2007; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz 3,, 6 Absatz 2,, 8, 12 Absatz eins und Absatz 4,, 14 Absatz 5 und Absatz 6,, 15 Absatz 3 und 32 Absatz eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2024, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/2023, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, entfällt Absatz 2 und die Absatz 3,, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWerden Mietwohnungen und Geschäftsräume in Miete nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe selbst errichtet, erfolgt die Förderung abweichend von Absatz eins, ausschließlich durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens in Höhe von 910 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Als Basis für die angemessenen Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß dürfen für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen maximal 25 vH der Nutzfläche der geförderten Wohnungen zugeschlagen werden. Im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens nach dieser Bestimmung finden die Paragraphen eins, Absatz 2, dritter und vierter Satz, 6, 6a, 7a und 7b keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder Paragraph 5 “,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, Absatz eins, werden die Zitate „§ 1 Absatz 3 “, durch die Zitate „§ 1 Absatz 2 “, ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zugesicherten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Ludwig