LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. November 2024

37. Verordnung:

Landschaftsschutzgebiet Donaustadt; Änderung

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2021,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 22. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Donaustadt), LGBl. für Wien Nr. 22 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

  1. Absatz 2,Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2024, nach dem Wiener Naturschutzgesetz anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.“

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig