Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen
im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs-
und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024)Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen
im Rahmen des römisch II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs-
und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024)
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2024, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 3,, 40 Absatz 4,, 41 Absatz 2 und 42 Absatz eins, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 9/2024, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 8 WWFSG 1989 gelten: Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Gebäudesanierung und den Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie zur Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, WWFSG 1989 gelten:
als Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020), LGBl. für Wien Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, für das Referenzklima ergibt;
als Niedrigstenergiegebäude (nstEG) ein Gebäude, bei dem die Energiekennzahl Referenz-Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBRef,RK für das Referenzklima gemäß OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes vom 20. Februar 2018 für den Neubau erreicht wird;
als thermisch-energetische Sanierung die im Sinne eines Sanierungskonzeptes zusammenhängenden Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle bzw. den gebäudetechnischen Systemen eines Gebäudes;
als historische oder denkmalgeschützte Gebäude solche Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder in Schutzzonen errichtet wurden oder über erhaltungswürdige gegliederte Fassaden verfügen;
als zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung geeignete Sonnenschutzeinrichtungen solche außenliegenden Rollläden und Jalousien oder vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden, jeweils in Verbindung mit Mehrfachverglasungen oder Kastenfenstern, die einen Gesamtenergiedurchlassgrad gtot ≤ 0,14 aufweisen (ist dieser Wert nicht verfügbar, so kann auch ein Abminderungsfaktor Fc ≤ 0,23 herangezogen werden). Bei Verwendung von vertikalen Fassadenmarkisen und Fensterläden ist ein geeigneter Nachweis über die Erreichung des Gesamtenergiedurchlassgrades zu erbringen.
Thermisch-energetische Mindestanforderungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsFür die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 4, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:Für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß Paragraph eins, Ziffer 4,, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
| HWBRef,RK in kWh/(m².a) |
Thermische Sanierung gemäß § 6Thermische Sanierung gemäß Paragraph 6, | max. 1,45 × HWBRef,RK – Niedrigstenergiegebäude |
Energetische Sanierung gemäß § 7Energetische Sanierung gemäß Paragraph 7, | max. 3,00 × HWBRef,RK – Niedrigstenergiegebäude |
| |
(2)Absatz 2Können die Zielwerte für eine thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) eingespart werden, kann dennoch eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2, bemessen nach der erzielten Einsparung des Referenz-Heizwärmebedarfs, gewährt werden.Können die Zielwerte für eine thermisch-energetische Sanierung gemäß Absatz eins, aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) eingespart werden, kann dennoch eine Förderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, bemessen nach der erzielten Einsparung des Referenz-Heizwärmebedarfs, gewährt werden.
(3)Absatz 3Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 4 erhaltungswürdigen Bauteilen, die energetischen Mindeststandards gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Ein Sanierungskonzept ist für eine solche Förderung nicht erforderlich.Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind, mit Ausnahme bei im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, erhaltungswürdigen Bauteilen, die energetischen Mindeststandards gemäß der WBTV 2020, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Ein Sanierungskonzept ist für eine solche Förderung nicht erforderlich.
Förderbare Kosten der Sanierungsmaßnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFörderungen werden nur für angemessene Kosten gewährt. Angemessen sind Kosten, die einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus
1.000 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,1.000 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, WWFSG 1989,
800 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 und800 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, WWFSG 1989 und
400 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen, sowie für wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß § 2 Z 15a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 8a WWFSG 1989, im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung400 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen, sowie für wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8 a, WWFSG 1989, im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung
errechnet. Überschreiten die Kosten von förderbaren Sanierungsmaßnahmen das angemessene Ausmaß, werden die darüberhinausgehenden Kosten nicht gefördert.
(2)Absatz 2Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung.
(3)Absatz 3Für außergewöhnliche Erschwernisse und für den Einsatz ökologischer, nachhaltiger, ressourcenschonender, kreislauffähiger und klimaschonender Bauweisen und Materialien, zB umweltfreundliche Bauabwicklung, recycelbare Wärmedämmungen, dürfen Zuschläge von höchstens 400 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, darüber hinaus bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(4)Absatz 4Für Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und zur Herstellung von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(5)Absatz 5Für Kleinbaustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Über 1.000 Quadratmeter bis 2.000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei bei der Obergrenze von 2.000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 0 anzusetzen ist.
(6)Absatz 6Für Maßnahmen zur Nutzung hocheffizienter alternativer Energiesysteme auf Basis der Umweltwärmequellen Geothermie und Grundwasser oder Abwärme können Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(7)Absatz 7Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach §§ 17, 18 und 20 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und der Bauführerin oder dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach Paragraphen 17,, 18 und 20 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und der Bauführerin oder dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.
(8)Absatz 8Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegbare Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3a, 3b und 3c WWFSG 1989 dürfen 25 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung kann der Anteil von 25 vH überschritten werden.Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß Paragraph 36, Ziffer eins, WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegbare Baunebenkosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3 a,, 3b und 3c WWFSG 1989 dürfen 25 vH der Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, WWFSG 1989 nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung kann der Anteil von 25 vH überschritten werden.
(9)Absatz 9Die Kosten für die Bauverwaltung gemäß § 34 Abs. 2 Z 3d WWFSG 1989 dürfen 10 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.Die Kosten für die Bauverwaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3 d, WWFSG 1989 dürfen 10 vH der Kosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, WWFSG 1989 nicht überschreiten.
(10)Absatz 10Die im Zuge einer Standardanhebung entstehenden Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mieterinnen und Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Abs. 1 Z 2 ergebenden Betrages begrenzt.Die im Zuge einer Standardanhebung entstehenden Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mieterinnen und Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Betrages begrenzt.
(11)Absatz 11Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) überschreiten, zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu wählen. Besteht keine solche Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen. Auf öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung BGBl. II Nr. 91/2019, findet diese Bestimmung keine Anwendung.Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) überschreiten, zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu wählen. Besteht keine solche Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen. Auf öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2019,, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(12)Absatz 12Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.
(13)Absatz 13Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß § 2 Z 15a lit. c und d WWFSG 1989 betrieben werden, sind nicht förderbar.Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 a, Litera c und d WWFSG 1989 betrieben werden, sind nicht förderbar.
Allgemeine Darlehens- und Zuschussbedingungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen ein Förderungsdarlehen mit einer Laufzeit von 15 oder 20 Jahren und einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet, gewähren. Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem der gänzlichen Zuzählung des Darlehens nächstfolgenden 20. Mai oder 20. November. Die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 15 Jahren hat in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 3,6 vH des Darlehensbetrages und die Abstattung des Förderungsdarlehens mit einer Laufzeit von 20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des Darlehensbetrages, jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres zu erfolgen.
(2)Absatz 2Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen gemäß dem II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und in Gebäuden können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerinnen- und Darlehensnehmerleistung entsprechend dem Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan voraus.Für die Rückzahlung von Darlehen zur Finanzierung von Sanierungen gemäß dem römisch II. Hauptstück des WWFSG 1989 an und in Gebäuden können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Diese Zuschüsse werden vom ursprünglichen Darlehensbetrag laut Finanzierungsplan berechnet; sie gelangen je zur Hälfte zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres ab Tilgungsbeginn zur Auszahlung und setzen für den betreffenden Ratentermin eine Darlehensnehmerinnen- und Darlehensnehmerleistung entsprechend dem Tilgungsplan von mindestens 1 vH des Darlehens laut Finanzierungsplan voraus.
(3)Absatz 3Anstelle eines Darlehens können von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber auch Eigenmittel zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen verwendet werden. Dafür können laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse gewährt werden, welche gemäß Baufortschritt zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber zur Auszahlung gelangen.
(4)Absatz 4Eine Förderung nach Abs. 2 darf nur zu einem solchen Darlehen gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:Eine Förderung nach Absatz 2, darf nur zu einem solchen Darlehen gewährt werden, das folgenden Bestimmungen entspricht:
die Laufzeit des Darlehens beträgt mindestens zehn Jahre;
die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung erfolgt dekursiv und netto;
die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen halbjährlich höchstens 1 vH über dem 6-Monats-Euribor liegen; die Anpassung des Zinssatzes hat am 31.3. (auf Basis des Durchschnittswertes März) und am 30.9. (auf Basis des Durchschnittswertes September) für den jeweils folgenden Ratentermin im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen; an effektiven Kosten des Darlehens sind bei einem fixen Zinssatz höchstens 4 vH zulässig; die zulässigen effektiven Kosten bei einer variablen Verzinsung der Eigenmittel dürfen halbjährlich höchstens den Wert des 6-Monats-Euribor betragen;die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen halbjährlich höchstens 1 vH über dem 6-Monats-Euribor liegen; die Anpassung des Zinssatzes hat am 31.3. (auf Basis des Durchschnittswertes März) und am 30.9. (auf Basis des Durchschnittswertes September) für den jeweils folgenden Ratentermin im Sinne des Absatz 2, zu erfolgen; an effektiven Kosten des Darlehens sind bei einem fixen Zinssatz höchstens 4 vH zulässig; die zulässigen effektiven Kosten bei einer variablen Verzinsung der Eigenmittel dürfen halbjährlich höchstens den Wert des 6-Monats-Euribor betragen;
für den Fall einer Umschuldung ist eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart.
(5)Absatz 5Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.
Zweckwidmung der Förderung
§ 5.Paragraph 5,
Mit den Förderungen nach § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß § 38 WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken: Mit den Förderungen nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WWFSG 1989 sind gemäß Paragraph 38, WWFSG 1989 die Gesamtbaukosten im Sinne des vom Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung empfohlenen Sanierungskonzeptes einschließlich der erforderlichen Finanzierungskosten nach folgender Rangordnung zu bedecken:
hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,hausseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989,
wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 WWFSG 1989,wohnungsseitige Verbesserungsmaßnahmen zuzüglich Baunebenkosten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989,
angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß § 3 Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2021, zusammen 5 vH der Baukosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 MRG in der genannten Fassung überschreiten.angemessene Baunebenkosten, soweit diese bei Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 3, Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,, zusammen 5 vH der Baukosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in der genannten Fassung überschreiten.
Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach § 3 Abs. 2 Z 5 MRG in der genannten Fassung, zuzuteilen.Die restliche Förderung ist den Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, MRG in der genannten Fassung, insbesondere nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG in der genannten Fassung, zuzuteilen.
2. Abschnitt
Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen
Thermische Sanierung der Gebäudehülle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsFörderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen erzielten Einsparung des Heizwärmebedarfs führen.
(2)Absatz 2Zu den Kosten der thermischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Bei Einzelbauteilsanierungen gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Förderung im Ausmaß der Förderstufe 0 gewährt werden. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den erreichten Zielwert des Referenz-Heizwärmebedarfes in Relation zum Standard Niedrigstenergiegebäude (nstEG) oder bei der Förderung gemäß § 2 Abs. 2 an die erzielte Einsparung des Heizwärmebedarfes je Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) gekoppelt und bemisst sich wie folgt:Zu den Kosten der thermischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Bei Einzelbauteilsanierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, kann eine Förderung im Ausmaß der Förderstufe 0 gewährt werden. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den erreichten Zielwert des Referenz-Heizwärmebedarfes in Relation zum Standard Niedrigstenergiegebäude (nstEG) oder bei der Förderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an die erzielte Einsparung des Heizwärmebedarfes je Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) gekoppelt und bemisst sich wie folgt:
| HWBRef in kWh/(m².a) | Erzielte Einsparung HWBRef in kWh/(m².a) | Höhe des nichtrückzahlbaren Beitrags in €/m² Nutzfläche | Maximaler Beitrag im Verhältnis zu den förderbaren Gesamtbaukosten |
Förderstufe 0 | | mindestens 40 kWh/(m².a) | 35 Euro | 20 vH |
Förderstufe 1 | max. 1,45 × HWB–nstEG | mindestens 70 kWh/(m².a) | 80 Euro | 25 vH |
Förderstufe 2 | max. 1,30 × HWB–nstEG | mindestens 100 kWh/(m².a) | 120 Euro | 30 vH |
Förderstufe 3 | max. 1,15 × HWB–nstEG | mindestens 130 kWh/(m².a) | 160 Euro | 35 vH |
Förderstufe 4 | max. HWB–nstEG | | 200 Euro | 40 vH |
Förderstufe 5 (Förderstufe 4 mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3)Förderstufe 5 (Förderstufe 4 mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3,) | max. HWB– nstEG | | 220 Euro | 40 vH |
| | | | |
(3)Absatz 3Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen eine Umstellung der gebäudetechnischen Systeme gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 oder werden ökologische, nachhaltige, ressourcenschonende, kreislauffähige und klimaschonende Bauweisen und Materialien gemäß § 3 Abs. 3 eingesetzt, so wird die nächsthöhere Förderstufe zur Bemessung der Förderung herangezogen.Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen eine Umstellung der gebäudetechnischen Systeme gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 oder werden ökologische, nachhaltige, ressourcenschonende, kreislauffähige und klimaschonende Bauweisen und Materialien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eingesetzt, so wird die nächsthöhere Förderstufe zur Bemessung der Förderung herangezogen.
(4)Absatz 4Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschossausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 13, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschossausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß Paragraph 13,, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.
(5)Absatz 5Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis mit den erreichten Energiekennzahlen vorzulegen.
Energetische Sanierung von gebäudetechnischen Systemen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsBei Errichtung hocheffizienter alternativer Energiesysteme bzw. Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Werden hierbei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 durchgeführt, erhöht sich der einmalige nichtrückzahlbare Beitrag auf 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. In beiden Fällen darf insgesamt maximal ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.Bei Errichtung hocheffizienter alternativer Energiesysteme bzw. Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Werden hierbei Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, durchgeführt, erhöht sich der einmalige nichtrückzahlbare Beitrag auf 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. In beiden Fällen darf insgesamt maximal ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(2)Absatz 2Für die Durchführung von technisch erforderlichen Übergangslösungen sowie Vorbereitungsmaßnahmen für die nachfolgende Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(3)Absatz 3Für die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie für den Ersatz von Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an bestehenden Wärmebereitstellungsanlagen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 10 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von maximal 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(4)Absatz 4Für Maßnahmen, die für den Rückbau von gebäudetechnischen Systemen auf Gasversorgungsbasis technisch erforderlich sind, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 10 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(5)Absatz 5Für die Errichtung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 15 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen ohne thermisch-energetischer Verbesserung
§ 8.Paragraph 8,
In Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß § 6 oder § 7 kann für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden. In Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7, kann für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
§ 9.Paragraph 9,
Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, unterliegt, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß §§ 8, 10 und 11 gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden. Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,, unterliegt, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß Paragraphen 8,, 10 und 11 gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.
§ 10.Paragraph 10,
Bei der Errichtung von Personenaufzügen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 30.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen, zuzüglich 7.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
§ 11.Paragraph 11,
Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie insbesondere die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des § 1 Z 5 oder Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 70 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden. Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie insbesondere die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, oder Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 70 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 30 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung der gebäudetechnischen Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wohnungsinnenseitig verbessert werden oder bei bereits mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen ausgestatteten Gebäuden, sofern mindestens 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch sonstige wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 verbessert werdenDie Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 30 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung der gebäudetechnischen Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wohnungsinnenseitig verbessert werden oder bei bereits mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen ausgestatteten Gebäuden, sofern mindestens 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch sonstige wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Ziffer 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 verbessert werden
durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und
durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 20 Jahren im Ausmaß von jährlich 5 vH der restlichen 60 vH der förderbaren Gesamtbaukosten.
(2)Absatz 2Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach § 4 Abs. 4 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Absatz eins, Ziffer 2, liegen variable effektive Kosten nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Absatz eins, Ziffer 2, zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.
(3)Absatz 3Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Absatz eins, sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Absatz 3, zu reduzieren.
Förderung von Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen
§ 13.Paragraph 13,
Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen: Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen:
unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 oderunter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, oder
in Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, unterliegt, im Sinne der Neubauverordnung 2007, LGBl. für Wien Nr. 27/2007 in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur hinsichtlich Art und Höhe der Förderung.in Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,, unterliegt, im Sinne der Neubauverordnung 2007, LGBl. für Wien Nr. 27/2007 in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur hinsichtlich Art und Höhe der Förderung.
Förderung von Totalsanierungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Förderung von Totalsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe vonDie Förderung von Totalsanierungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von
1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, kann unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt werden.Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, kann unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt werden.
(2)Absatz 2Die Förderung von Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe vonDie Förderung von Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von
1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
Werden Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt, kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.Werden Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, durchgeführt, kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
(3)Absatz 3Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsFür Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung, einschließlich Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989, können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.Für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung, einschließlich Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, WWFSG 1989, können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
(2)Absatz 2Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
(3)Absatz 3Für die Schaffung oder Nachrüstung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge maximal ein Betrag im Ausmaß von 2.000 Euro je Kfz-Stellplatz, gewährt werden. Bei Errichtung oder Nachrüstung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag im Ausmaß von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.Für die Schaffung oder Nachrüstung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge maximal ein Betrag im Ausmaß von 2.000 Euro je Kfz-Stellplatz, gewährt werden. Bei Errichtung oder Nachrüstung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag im Ausmaß von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.
(4)Absatz 4Für die Schaffung oder Nachrüstung von Fahrradabstellräumen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 500 Euro je Quadratmeter Fahrradabstellraum, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, gewährt werden.Für die Schaffung oder Nachrüstung von Fahrradabstellräumen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von Paragraph 3, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 500 Euro je Quadratmeter Fahrradabstellraum, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, gewährt werden.
Förderung von Heimen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsBei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen im Sinne des § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.
(2)Absatz 2Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten um die Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 2 zu reduzieren.Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Absatz eins, sind die förderbaren Gesamtbaukosten um die Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Absatz 2, zu reduzieren.
Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb einzelner Wohnungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsFür Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 37, Ziffer 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.
(2)Absatz 2Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 37, WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsBeim Einbau von Schallschutzfenstern an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 35/2021, mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie für den Einbau oder die Nachrüstung von Wärmeschutzfenstern kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn diese der U-Wert-Vorgabe gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.Beim Einbau von Schallschutzfenstern an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 35/2021, mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie für den Einbau oder die Nachrüstung von Wärmeschutzfenstern kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn diese der U-Wert-Vorgabe gemäß der WBTV 2020, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(2)Absatz 2Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizungsanlagen in Gebäuden mit zentraler Wärmebereitstellungsanlage auf hocheffiziente alternative Energiesysteme können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(3)Absatz 3Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizungsanlagen in Gebäuden ohne zentrale Wärmebereitstellungsanlage auf hocheffiziente alternative Energiesysteme können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn der Einbau einer zentralen Heizungsanlage aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(4)Absatz 4Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(5)Absatz 5Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 400 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, gewährt werden.
(6)Absatz 6Für nachweislich vollständig dekarbonisierte Wohnungen kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Dekarbonisierungsprämie in Höhe von höchstens 1.000 Euro gewährt werden. Wird die nachweisliche Dekarbonisierung im Zuge einer energetischen Sanierung gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 4 durchgeführt, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.Für nachweislich vollständig dekarbonisierte Wohnungen kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Dekarbonisierungsprämie in Höhe von höchstens 1.000 Euro gewährt werden. Wird die nachweisliche Dekarbonisierung im Zuge einer energetischen Sanierung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 durchgeführt, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.
(7)Absatz 7Für die nachträgliche Montage von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des § 1 Z 5 in Mehrwohnungshäusern, nicht aber in verdichteter Flachbauweise errichteten Gebäuden gemäß § 2 Z 4 WWFSG 1989, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.500 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.Für die nachträgliche Montage von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, in Mehrwohnungshäusern, nicht aber in verdichteter Flachbauweise errichteten Gebäuden gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, WWFSG 1989, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.500 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
3. Abschnitt
Förderung von Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung
§ 19.Paragraph 19,
Bei Durchführung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 75 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
Die Beiträge können bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (zB Nachweis einer Behinderung durch Vorlage der Bestätigung über den Bezug von Pflegegeld zumindest der Stufe 3 oder eines Behindertenpasses des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme und Rechnungsvorlage auch an im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen oder an die Verlassenschaftskuratorin oder den Verlassenschaftskurator angewiesen werden, wenn die Maßnahme, die dem Wohnbedürfnis des Menschen mit Behinderung dient, vor Todeseintritt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers bereits beauftragt, aber nicht vor der Antragstellung auf Förderung durchgeführt wurde und die Antragstellung auf Förderung spätestens ein Monat nach der Beauftragung der Sanierungsmaßnahme erfolgt ist; die Zahlungsanweisung ersetzt die schriftliche Zusicherung.
4. Abschnitt
Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsFür die Finanzierung einer thermisch-energetischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern und von Kleingartenwohnhäusern kann bei Erfüllung des thermischen Mindeststandards von max. 1,45 x HWB-nstEG eine Förderung in Höhe von 8.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden. Bei Erfüllung des thermischen Mindeststandards von max. 1,30 x HWB-nstEG kann eine Förderung in Höhe von 12.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(2)Absatz 2Für die Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen oder bei Umstellung oder Nachrüstung vorhandener gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 8.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
(3)Absatz 3Für die Finanzierung einer Teilsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern und von Kleingartenwohnhäusern, die zu einer erzielten Einsparung von mindestens 40 % des Ausgangs-
Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) führt, kann eine Förderung in Höhe von 4.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 25 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(4)Absatz 4Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 4.000 Euro gewährt werden.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 4.000 Euro gewährt werden.
5. Abschnitt
Förderung von Sanierungskonzepten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsWird für die Vorbereitung einer thermisch-energetischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme in Ein- und Zweifamilienhäusern und Kleingartenhäusern ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und ein Betrag im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.Wird für die Vorbereitung einer thermisch-energetischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme in Ein- und Zweifamilienhäusern und Kleingartenhäusern ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß WBTV 2020, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und ein Betrag im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
(2)Absatz 2Wird für die Vorbereitung einer Sanierung gemäß §§ 6, 7, 12, 13, 14 oder 16 in Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 5.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.Wird für die Vorbereitung einer Sanierung gemäß Paragraphen 6,, 7, 12, 13, 14 oder 16 in Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß der WBTV 2020, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2020,, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 5.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht und Notifizierung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins§ 2, § 6 Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 11, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 20 sowie § 21 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 7,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 2,, 3, 6 und 7, Paragraph 20, sowie Paragraph 21, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 Sitzung 13, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 1.
(2)Absatz 2Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, notifiziert (Notifikationsnummer 2023/0737/AT).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstücks
des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2021, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des römisch II. Hauptstücks
des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2021, außer Kraft.
(2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige und noch nicht zugesicherte Förderungsansuchen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden.Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des Paragraph 56, WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4)Absatz 4Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013 bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Sanierungsverordnung 2008 erteilt wurden, kommen die zum Zeitpunkt der Hauptzusicherung in Kraft stehenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. Unabhängig davon ist § 4 Abs. 4 der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 auch auf diese Ergänzungsförderungen anzuwenden.Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013 bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Sanierungsverordnung 2008 erteilt wurden, kommen die zum Zeitpunkt der Hauptzusicherung in Kraft stehenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. Unabhängig davon ist Paragraph 4, Absatz 4, der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 auch auf diese Ergänzungsförderungen anzuwenden.
(5)Absatz 5Für alle übrigen Ergänzungsförderungen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 zur Gänze anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Ludwig