Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 15a lautet:Paragraph 2, Ziffer 15 a, lautet:
als hocheffiziente alternative Energiesysteme:
dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 83, zertifiziert sind (EU-Ecolabel) oder vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Beschluss zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (2014/314/EU), Amtsblatt Nummer L 164 vom 03.06.2014 Seite 83, zertifiziert sind (EU-Ecolabel) oder vollinhaltlich den in diesem Beschluss festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004 Seite 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt;
Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder zumindest zu 80 % auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht;
andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b, c oder d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen;“andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b, c, oder d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 16 lit. g) entfällt.Paragraph 2, Ziffer 16, Litera g,) entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Z 16 lit. h) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera h,) lautet:
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,“Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 16 lit. i) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera i,) lautet:
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008,“Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 16 lit. j) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera j,) lautet:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023,“Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Z 16 lit. k) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera k,) lautet:
Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021,“Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Z 16 lit. l) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera l,) lautet:
Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2022,“Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2022,,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Z 16 lit. m) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera m,) lautet:
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2021,“Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Z 16 lit. n) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera n,) lautet:
Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023,“Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Z 16 lit o) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera o,) lautet:
Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023,“Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,,“
11.Novellierungsanordnung 11, § 2 Z 16 lit. p) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera p,) lautet:
Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021,“Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2021,,“
12.Novellierungsanordnung 12, § 2 Z 16 lit. r) lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, Litera r,) lautet:
Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2023.“Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 34 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
als Wohnung eine solche mit einer Nutzfläche von mindestens 22 Quadratmetern und von höchstens 150 Quadratmetern; diese Nutzflächenbegrenzung gilt nicht für thermisch-energetische Gebäudesanierungen gemäß Z 8 und 8a, für Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit gemäß § 37 Z 15 sowie für geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung;“als Wohnung eine solche mit einer Nutzfläche von mindestens 22 Quadratmetern und von höchstens 150 Quadratmetern; diese Nutzflächenbegrenzung gilt nicht für thermisch-energetische Gebäudesanierungen gemäß Ziffer 8 und 8 a, für Maßnahmen zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit gemäß Paragraph 37, Ziffer 15, sowie für geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 34 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:
als thermisch-energetische Gebäudesanierung die im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes erfolgenden Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß § 2 Z 15a und § 34 Abs. 1 Z 8a;“als thermisch-energetische Gebäudesanierung die im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes erfolgenden Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gemäß Paragraph 2, Ziffer 15 a und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8 a,;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 34 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
als Wärmepumpen im Sinn des § 2 Z 15a lit. b gelten auch elektrisch betriebene Wärmepumpensysteme für ein höheres Temperaturniveau, wenn deren Energieeffizienz als gleichwertig zu einem Wärmeabgabesystem mit einer Vorlauftemperatur von maximal 40° C belegt ist;“als Wärmepumpen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 15 a, Litera b, gelten auch elektrisch betriebene Wärmepumpensysteme für ein höheres Temperaturniveau, wenn deren Energieeffizienz als gleichwertig zu einem Wärmeabgabesystem mit einer Vorlauftemperatur von maximal 40° C belegt ist;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 34 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Die Kosten der baulichen Maßnahmen, die Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet werden, die Anschlusskosten und sonstige Abgaben;“
17.Novellierungsanordnung 17, § 34 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
wirtschaftlich vertretbare und belegbare Baunebenkosten, das sind Planungskosten, Kosten der Baubetreuung, der Bauüberwachung und Bauverwaltung sowie Umsiedlungskosten im Sinne eines Sanierungskonzeptes, wobei die letztgenannten Kosten nicht überwälzt werden dürfen;“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 34 Abs. 2 werden nach der Z 3 folgende Z 3a, 3b, 3c und 3d eingefügt:In Paragraph 34, Absatz 2, werden nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, 3 b, 3 c und 3 d eingefügt:
die Planungskosten umfassen die Kosten des Vorentwurfes, der Entwurfsplanung, der Einreichplanung, der Ausführungsplanung und der Begleitung der Bauausführung sowie die Kosten für die Planung der gebäudetechnischen Systeme für eine umfassende thermisch-energetische Sanierung und die Kosten für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes;
die Kosten für die Baubetreuung umfassen die Kosten für die Grundlagenanalyse, für die Ausschreibung und die Mitwirkung an der Vergabe, für die Objektbetreuung, für die Mieterbetreuung sowie die Beratungskosten;
die Kosten für die Bauüberwachung umfassen die Kosten für die örtliche Bauaufsicht und Dokumentation; es sind sowohl die Leistung vor Ort (Baustelle) als auch die dazugehörigen Büroleistungen umfasst;
die Kosten für die Bauverwaltung umfassen die Kosten für die organisatorischen, administrativen und kommerziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen sowie die Geldbeschaffungskosten und die anfallenden Bauzinsen und Zwischenzinsen;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 35 Z 2 wird die Wortfolge „einen nachträglichen Fernwärmeanschluss bzw. Einbau von Schallschutzfenstern“ durch die Wortfolge „die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme bzw. den Einbau von Schallschutzfenstern“ ersetzt.In Paragraph 35, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einen nachträglichen Fernwärmeanschluss bzw. Einbau von Schallschutzfenstern“ durch die Wortfolge „die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme bzw. den Einbau von Schallschutzfenstern“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 36 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 36, Ziffer eins, Litera a, lautet:
deren Baubewilligung im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt, es sei denn, dass es sich um die Sanierung eines Kleingartenwohnhauses, die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme, geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung oder um Maßnahmen handelt, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung dienen,“
21.Novellierungsanordnung 21, § 37 Z 1 lautet:Paragraph 37, Ziffer eins, lautet:
die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs- und Sanitäranlagen, Fahrradabstellräume, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen,“
22.Novellierungsanordnung 22, § 37 Z 2 lautet:Paragraph 37, Ziffer 2, lautet:
Maßnahmen zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle sowie die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 37 Z 3 lautet:Paragraph 37, Ziffer 3, lautet:
die Errichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungen, Stromleitungen sowie von Sanitäranlagen in Wohnungen,“
24.Novellierungsanordnung 24, § 37 Z 5 lautet:Paragraph 37, Ziffer 5, lautet:
geeignete Sonnenschutzeinrichtungen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung,“
25.Novellierungsanordnung 25, § 37 Z 10 lautet:Paragraph 37, Ziffer 10, lautet:
die Änderung der Grundrissgestaltung zur Standardanhebung sowie Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung, innerhalb einer Wohnung jedoch nur in Verbindung mit der Umstellung der Energieversorgung auf hocheffiziente alternative Systeme,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 37 Z 14 lautet:Paragraph 37, Ziffer 14, lautet:
die Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialen im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme,“
27.Novellierungsanordnung 27, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38.Paragraph 38,
Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten mit dem Ziel einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle und die Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme anzustreben. Sanierungsmaßnahmen mit einem geringen Anteil von Verbesserungsarbeiten und ausschließlich Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes – MRG an oder in Wohnhäusern dürfen nur im Zusammenhang mit einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme gefördert werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 39 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz lautet:
„§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Sanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten voraussichtlich erzielbaren Einnahmen aus Hauptmietzinsen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß MRG oder WGG der nächsten fünf Jahre keine Deckung finden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 39 Abs. 2 lautet:Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auf Maßnahmen gemäß § 37 Z 2 und Z 11 keine Anwendung.“Absatz eins, findet auf Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Ziffer 2 und Ziffer 11, keine Anwendung.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 39 Abs. 3 entfällt.Paragraph 39, Absatz 3, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für die Aufnahme eines Darlehens gemäß § 41 Abs. 2“.In Paragraph 44, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für die Aufnahme eines Darlehens gemäß Paragraph 41, Absatz 2,
32.Novellierungsanordnung 32, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen.“Vor Erledigung der Ansuchen ist der Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung anzuhören und ist dessen Empfehlung Voraussetzung für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß Paragraph 36, Ziffer eins,; dies gilt nicht für Ansuchen um Förderung von Einzelwohnungs-, Eigenheim- und Kleingartenwohnhausverbesserungsmaßnahmen.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 58 Abs. 1 wird das Wort „Fernwärmemaßnahmen“ durch die Wortfolge „Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, wird das Wort „Fernwärmemaßnahmen“ durch die Wortfolge „Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 63 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Wohnungen“ die Wortfolge „und Geschäftsräumen“ eingefügt.In Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Wohnungen“ die Wortfolge „und Geschäftsräumen“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 64 Abs. 1 entfällt.Paragraph 64, Absatz eins, entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 69 Abs. 2 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsteht dem ausscheidenden Mieter bzw. Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gemäß Abs. 1 geleisteten Finanzierungsbeitrages, vermindert um 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 Bauordnung für Wien), bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt.“Bei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsteht dem ausscheidenden Mieter bzw. Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm gemäß Absatz eins, geleisteten Finanzierungsbeitrages, vermindert um 1 vH pro Jahr, gerechnet ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung (Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 128, Bauordnung für Wien), bei allfälligem früheren Beziehen der Baulichkeit ab diesem Zeitpunkt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherten Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon ist § 69 Abs. 2 auch auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugesicherte und noch bestehende Förderungsverhältnisse anzuwenden.Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherten Förderungen im Sinne des Paragraph 56, WWFSG 1989 gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon ist Paragraph 69, Absatz 2, auch auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugesicherte und noch bestehende Förderungsverhältnisse anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013 bis 29. Februar 2024 erteilt wurden, kommen die zum Zeitpunkt der Hauptzusicherung in Kraft stehenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
| |