Gesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG) erlassen wird und das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 sowie das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG)
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete räumliche Einheit und als Wohnplatz eine Wohnmöglichkeit im Rahmen einer betreuten Wohneinrichtung für obdachlose Menschen, Menschen mit Behinderung oder misshandelte und/oder bedrohte Frauen;
als Mietvertrag jeder entgeltliche bestandsrechtliche Nutzungsvertrag über eine gesamte Wohnung, auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag;
als Mietwohnung die aufgrund eines Vertrages gemäß Z 2 benützte Wohnung;als Mietwohnung die aufgrund eines Vertrages gemäß Ziffer 2, benützte Wohnung;
als Mieterin oder Mieter die oder der Nutzungsberechtigte aufgrund eines Vertrages gemäß Z 2;als Mieterin oder Mieter die oder der Nutzungsberechtigte aufgrund eines Vertrages gemäß Ziffer 2 ;,
als Mietzins jedes aufgrund eines Mietvertrages zu bezahlende Entgelt;
als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; im Haushalt beschäftigte und dort lebende Angestellte oder Pflege- und Betreuungspersonen und Personen, die Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, beziehen, sind nicht zu berücksichtigen;
als Haushaltsgemeinschaft mehrere in einer Wohnung lebende Personen mit gänzlicher oder teilweiser gemeinsamer Wirtschaftsführung;
als Wohnnutzfläche die Nutzfläche gemäß § 17 Abs. 2 Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981.als Wohnnutzfläche die Nutzfläche gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,.
Anspruchsberechtigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
(2)Absatz 2Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005);Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);
Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 Sitzung 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;
Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde;
Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 5, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten;Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 5, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten;
Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Aufenthaltstitel besitzt.Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder die minderjährige Person einen der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Aufenthaltstitel besitzt.
(3)Absatz 3Gehören der Haushaltsgemeinschaft mehrere Personen an, so kann die Wohnbeihilfe nur von der Mieterin oder dem Mieter beantragt werden. Sind zwei oder mehrere Personen der Haushaltsgemeinschaft gleichzeitig Mieterinnen oder Mieter, so darf die Wohnbeihilfe nur einer dieser Personen gewährt werden, die dann auch für die Einhaltung der Bestimmungen über die Gewährung von Wohnbeihilfe verantwortlich ist.
(4)Absatz 4Es besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe, wenn die Mieterin bzw. der Mieter oder die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen selbst (Mit)Eigentümerinnen oder (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder zur Eigentümerin bzw. zum Eigentümer in einem Naheverhältnis stehen. Als nahe stehende Personen gelten Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie sowie Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
(5)Absatz 5Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des § 2 Z 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beziehen.Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Personen, die Mieterin oder Mieter in einem Heim im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind oder Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz beziehen.
(6)Absatz 6Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung oder an einem Wohnplatz haben, deren Hauptmieterin oder Hauptmieter bzw. Eigentümerin oder Eigentümer eine bzw. ein vom Fonds Soziales Wien anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bzw. der Verein Wiener Frauenhäuser ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe ist der betreuten Person zu gewähren, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsWohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Betrag gemäß Absatz 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Absatz 4, (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt
100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn der Haushalt aus einer volljährigen Person besteht;100 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn der Haushalt aus einer volljährigen Person besteht;
140 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn der Haushalt aus zwei volljährigen Personen, die miteinander in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, besteht.140 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn der Haushalt aus zwei volljährigen Personen, die miteinander in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, besteht.
(3)Absatz 3Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich
für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind oder Enkelkind um einen Betrag in Höhe von je 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind oder Enkelkind um einen Betrag in Höhe von je 27 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;
für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Kind oder Enkelkind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um einen Betrag in Höhe von je 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Kind oder Enkelkind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um einen Betrag in Höhe von je 75 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person um einen Betrag in Höhe von je 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards.für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person um einen Betrag in Höhe von je 100 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards.
(4)Absatz 4Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 4 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag von 225 Euro zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß § 6 Abs. 4 zu summieren.Der anrechnungsfreie Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 4, (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag von 225 Euro zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 6, Absatz eins und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zu summieren.
(5)Absatz 5Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht erreichen:Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht erreichen:
Selbständig erwerbstätige Personen;
Personen, deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein über dem Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes liegendes verwertbares Vermögen vorhanden ist. Personen, deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein über dem Vermögensfreibetrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes liegendes verwertbares Vermögen vorhanden ist.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsWohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ihren Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung bzw. am Wohnplatz in Wien haben und diese bzw. diesen regelmäßig zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses verwenden.
(2)Absatz 2Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch bereits ab Beginn dieses Monats gewährt. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab dem Folgemonat gewährt.
Angemessene Wohnnutzfläche und maximal anrechenbarer Wohnungsaufwand
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person um 10 Quadratmeter, falls die tatsächlich verfügbare Wohnnutzfläche diese Grenzwerte übersteigt. Sollte die Antragsvoraussetzung gemäß § 1 mit einem vor mehr als 20 Jahren persönlich abgeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen werden, ist die tatsächliche Wohnnutzfläche als angemessene Wohnnutzfläche heranzuziehen. Unterschreitet die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Wohnnutzfläche für eine Person, so werden jedenfalls 60 Quadratmeter zur Berechnung des Wohnungsaufwandes herangezogen.Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person um 10 Quadratmeter, falls die tatsächlich verfügbare Wohnnutzfläche diese Grenzwerte übersteigt. Sollte die Antragsvoraussetzung gemäß Paragraph eins, mit einem vor mehr als 20 Jahren persönlich abgeschlossenen Mietvertrag nachgewiesen werden, ist die tatsächliche Wohnnutzfläche als angemessene Wohnnutzfläche heranzuziehen. Unterschreitet die tatsächliche Wohnnutzfläche die angemessene Wohnnutzfläche für eine Person, so werden jedenfalls 60 Quadratmeter zur Berechnung des Wohnungsaufwandes herangezogen.
(2)Absatz 2Die zur Deckung des Wohnbedarfs gewährte Beihilfe darf den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen:
der vereinbarte sowie der gemäß Mietrechtsgesetz – MRG erhöhte bzw. angehobene Hauptmietzins und das Entgelt gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979;
laufende monatliche Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie;
laufende monatliche Betriebskosten und öffentliche Abgaben (monatliches Betriebskostenakonto) gemäß §§ 21 bis 24 Mietrechtsgesetz – MRG;laufende monatliche Betriebskosten und öffentliche Abgaben (monatliches Betriebskostenakonto) gemäß Paragraphen 21 bis 24 Mietrechtsgesetz – MRG;
das von betreuten Personen gemäß § 3 Abs. 6 vereinbarte und zu entrichtende (Nutzungs)Entgelt im Sinne der Z 1;das von betreuten Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, vereinbarte und zu entrichtende (Nutzungs)Entgelt im Sinne der Ziffer eins ;,
(4)Absatz 4Der Wohnungsaufwand ist nur bis zu dem Höchstausmaß anrechenbar, das sich aus dem für das Land Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz – RichtWG, BGBl. Nr. 800/1993, zuzüglich zwei Euro für Betriebskosten und öffentliche Abgaben pro Quadratmeter Nutzfläche ergibt. Der Betrag von zwei Euro erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie der Richtwert.Der Wohnungsaufwand ist nur bis zu dem Höchstausmaß anrechenbar, das sich aus dem für das Land Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz – RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, zuzüglich zwei Euro für Betriebskosten und öffentliche Abgaben pro Quadratmeter Nutzfläche ergibt. Der Betrag von zwei Euro erhöht sich um den gleichen Prozentsatz wie der Richtwert.
Haushaltseinkommen und zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsZum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie gesetzliche Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an haushaltszugehörige Personen geleistet werden.
(2)Absatz 2Nicht zum Haushaltseinkommen zählen:
pflegebezogene Geldleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen, wie insbesondere Pflegegeld, Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Pflege- oder Blindenzulage, Pflege- oder Blindenbeihilfe, Schmerzengeld;
Sonderzahlungen im Rahmen eines Erwerbseinkommens oder im Rahmen eines Pensionsbezuges;
Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden sowie Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften an Mieterinnen oder Mieter zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden.
(3)Absatz 3Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Absatz eins, der Antragstellerin oder des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.
(4)Absatz 4Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Für die zweite Person in einem Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jede weitere Person um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in derEin Betrag in Höhe von 75 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Für die zweite Person in einem Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jede weitere Person um weitere 27 vH des nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der
Zumutbarkeitsstufe
100,0%
des monatlichen Haushaltseinkommens in der jeweiligen Zumutbarkeitsstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Die 1. bis 3. Zumutbarkeitsstufe beträgt jeweils 250 Euro, die 4. Zumutbarkeitsstufe erfasst alle darüber hinausgehenden Beträge.
Höhe der Wohnbeihilfe und Einschränkung der Verfügungsgewalt
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsWohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in § 6 Abs. 1 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar.Wohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar.
(2)Absatz 2Wohnbeihilfe, die eine Höhe von fünf Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß Paragraph 9, Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.
(4)Absatz 4Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einer Mieterin bzw. einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.
(5)Absatz 5Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
Mitwirkungspflichten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsRechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Unterhaltsansprüche von im Haushalt lebenden Personen gegen nicht haushaltszugehörige Personen.
(2)Absatz 2Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.Werden Rechtsansprüche gemäß Absatz eins, nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
Auszahlung an Dritte
§ 10.Paragraph 10,
Die Wohnbeihilfe kann an Dritte, die Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben, ausbezahlt werden, wenn:
die Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“, Trägerinnen oder Träger einer vom Fonds Soziales Wien anerkannten Einrichtung oder der Verein Wiener Frauenhäuser Anspruch auf das Nutzungsentgelt haben,
dies zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Wohnbeihilfe, insbesondere zur Abwendung von Mietzinsrückständen und drohender Delogierung notwendig ist oder
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies beantragen.
Meldepflichten und Rückforderungsansprüche
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsAntragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
die Änderung des Einkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt;
die Änderung der Haushaltsgröße;
die Änderung des Wohnungsaufwandes;
die Änderung des Mietvertrages sowie die Beendigung des Mietverhältnisses.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.
(3)Absatz 3Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall sowie bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen, neu zu bemessen.
(4)Absatz 4Wohnbeihilfe, die insbesondere auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder auf Grund ursprünglicher falscher Angaben oder auf Grund einer fehlerhaften Überweisung zu Unrecht empfangen wurde, ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.Wohnbeihilfe, die insbesondere auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder auf Grund ursprünglicher falscher Angaben oder auf Grund einer fehlerhaften Überweisung zu Unrecht empfangen wurde, ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.
Einstellung des Wohnbeihilfebezuges
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsWohnbeihilfe wird mit Bescheid eingestellt:
bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen;
bei Beendigung des Mietverhältnisses;
wenn die Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher oder die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese Wohnung nicht zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2)Absatz 2Die Wohnbeihilfe wird nicht eingestellt, wenn:
sich das Haushaltseinkommen verringert und unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 fällt;sich das Haushaltseinkommen verringert und unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß Paragraph 4, fällt;
durch den Zuzug von Personen in den gemeinsamen Haushalt das aufgrund der neuen Haushaltsgröße erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 das neue Haushaltseinkommen übersteigt;durch den Zuzug von Personen in den gemeinsamen Haushalt das aufgrund der neuen Haushaltsgröße erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß Paragraph 4, das neue Haushaltseinkommen übersteigt;
durch den Wegzug von Personen aus dem gemeinsamen Haushalt das neue Haushaltseinkommen unter dem aufgrund der neuen Haushaltsgröße erforderlichen Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 liegt;durch den Wegzug von Personen aus dem gemeinsamen Haushalt das neue Haushaltseinkommen unter dem aufgrund der neuen Haushaltsgröße erforderlichen Mindesthaushaltseinkommen gemäß Paragraph 4, liegt;
durch eine Änderung des Einkommens in Höhe des nicht meldepflichtigen Ausmaßes gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 das Höchsthaushaltseinkommen überschritten wird.durch eine Änderung des Einkommens in Höhe des nicht meldepflichtigen Ausmaßes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, das Höchsthaushaltseinkommen überschritten wird.
(3)Absatz 3Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls eingestellt, sobald der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher mit Bescheid Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden.
Verfahrensbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsWohnbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren und darf jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
(2)Absatz 2Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid.
(3)Absatz 3Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4)Absatz 4Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(5)Absatz 5Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß § 3, über den Wohnungsaufwand gemäß § 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß § 7 anzuschließen.Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3,, über den Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 7, anzuschließen.
(6)Absatz 6Die nach § 14 Abs. 1 bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.Die nach Paragraph 14, Absatz eins bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
Amtshilfe
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices haben dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen Auskünfte über
die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie
die mit dieser bzw. diesem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen
zu erteilen, wenn diese im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht oder zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereit gestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind. Die Auskunftserteilung hat sich in Verfahren auf Gewährung von Wohnbeihilfe auf aktuelle Daten zu beschränken, in Verfahren auf Rückerstattung sind auch historische Daten bekanntzugeben.
(2)Absatz 2Die Auskunfterteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3)Absatz 3Nach Abs. 1 hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:Nach Absatz eins, hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
Sozialversicherungsnummer;
aktuelle Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse, im Zusammenhang mit einem Rückforderungsverfahren auch die bisherigen Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse;
Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle der Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle der Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse gemäß Ziffer 2,
(4)Absatz 4Nach Abs. 1 haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:Nach Absatz eins, haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe;
Beginn des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.
(5)Absatz 5Zum Zweck der Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers haben die Organe der für die Mindestsicherung in Wien zuständigen Landesbehörde dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen folgende Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erteilen und ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen:
Art und Höhe des Bezuges der Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
Beginn und Ende des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
Datum und Grund für die Abweisung eines Antrages auf Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Mitwirkungspflichten und Auskunftspflichten Dritter
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsVermieterinnen und Vermieter der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
Vor- und Familien- oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und sofern der Vermieterin oder dem Vermieter bekannt auch Vor- und Familien- oder Nachname der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen;
Wohnnutzfläche der Wohnung und Bekanntgabe, ob es sich um eine Wohnung oder einen Wohnplatz im Sinne des § 2 Z 1 handelt;Wohnnutzfläche der Wohnung und Bekanntgabe, ob es sich um eine Wohnung oder einen Wohnplatz im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, handelt;
Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
(2)Absatz 2Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Wohnbeihilfebezieherin oder der Wohnbeihilfebezieher Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörigen oder einer von dieser verwalteten Wohnung, so ist der Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers berechtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen.Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Wohnbeihilfebezieherin oder der Wohnbeihilfebezieher Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörigen oder einer von dieser verwalteten Wohnung, so ist der Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers berechtigt, die in Absatz eins, angeführten Daten bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen.
(3)Absatz 3Dienstgeberinnen und Dienstgeber der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
Höhe der gesetzlichen Abzüge;
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Datenverarbeitung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit diesen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:
Familien- oder Nachname, Geburtsname, Vorname und Titel;
Geburtsdatum und Sterbedatum;
aktuelle Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5;aktuelle Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5;
Adresse, aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner);
Daten über das Haushaltseinkommen gemäß § 7;Daten über das Haushaltseinkommen gemäß Paragraph 7 ;,
zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen im Rahmen der Wiener Mindestsicherung und der Wohnbeihilfe;
Bankverbindung (IBAN und BIC) der Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher;
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
Sozialversicherungsnummer;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen BW – Bauen und Wohnen sowie GS – Gesundheit und Soziales.
(2)Absatz 2Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe folgende Daten der Vermieterin oder des Vermieters sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verarbeiten:
Familien- oder Nachname, Vorname bzw. Firmenname;
Bankverbindung (IBAN und BIC);
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
(3)Absatz 3Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
Geburtsdatum und Sterbedatum;
Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
Adresse (Wohnadresse bzw. bei berufsmäßigen Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertretern deren berufliche Adresse);
Bankverbindung (IBAN und BIC);
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
(4)Absatz 4Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr. 200/1982, berechtigt, folgende mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, ermittelte Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Absatz eins,, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, berechtigt, folgende mit einer Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ermittelte Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:
Adressen des aktuellen Hauptwohnsitzes und der historischen Hauptwohnsitze der letzten zehn Jahre und der weiteren aktuellen und historischen Wohnsitze der letzten zehn Jahre inklusive der eingetragenen Unterkunftgeberin bzw. des eingetragenen Unterkunftgebers;
(5)Absatz 5Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen berechtigt, die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und zu verarbeiten. Sollte die Verknüpfungsanfrage ergeben, dass noch weitere, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers nicht bekanntgebene Personen in derselben Wohnung gemeldet sind, so ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, die Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnsitze dieser Personen zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und zur Geltendmachung von Rückforderungansprüchen erforderlich ist.Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen berechtigt, die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage (Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und zu verarbeiten. Sollte die Verknüpfungsanfrage ergeben, dass noch weitere, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers nicht bekanntgebene Personen in derselben Wohnung gemeldet sind, so ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, die Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnsitze dieser Personen zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und zur Geltendmachung von Rückforderungansprüchen erforderlich ist.
(6)Absatz 6Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug von Wohnbeihilfe.Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Absatz eins bis 5 zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug von Wohnbeihilfe.
Verweise auf andere Rechtsvorschriften
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§ 18.Paragraph 18,
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44;Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35;Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77, in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, Sitzung 35;
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 2017, S. 58;Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30. Juni 2017, Sitzung 58;
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1;Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1;
Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1.Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Bescheide auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind auch weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Bei berechnungsrelevanten Änderungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023, die ab 1. März 2024 gemeldet werden, gilt allerdings Folgendes:Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Bescheide auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sind auch weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023, und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Bei berechnungsrelevanten Änderungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023, die ab 1. März 2024 gemeldet werden, gilt allerdings Folgendes:
Die laufende Wohnbeihilfe ist mit Bescheid einzustellen.
Die Berechnung und Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommener Wohnbeihilfe erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023.Die Berechnung und Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommener Wohnbeihilfe erfolgt weiterhin nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023.
Die Änderungsmeldung ist als Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbeihilfegesetzes – WrWbG, LGBl. für Wien Nr. 7/2024 anzusehen.
(3)Absatz 3Auf Anträge auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, sind weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 19/2023 und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, idF LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bis zum 29. Februar 2024 noch nicht alle für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.Auf Anträge auf Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, die bis zum 29. Februar 2024 eingebracht werden, sind weiterhin die Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/2023 und die Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe, LGBl. für Wien Nr. 32/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 20/2000, anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bis zum 29. Februar 2024 noch nicht alle für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.
Artikel II
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung der Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Gesetzestitel lautet:
„Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Auf Förderung nach dem I. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.“Auf Förderung nach dem römisch eins. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 2 entfallen.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 9, Absatz 2, entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.“Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 5 letzter Satz, die Überschrift zu § 20 und §§ 20 bis 25 entfallen.Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz, die Überschrift zu Paragraph 20 und Paragraphen 20 bis 25 entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsAnsuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten.“Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung zu richten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 3 entfallen.Paragraph 26, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz 3, entfallen.
8.Novellierungsanordnung 8, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Auf Förderung nach dem II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.“Auf Förderung nach dem römisch II. Hauptstück dieses Landesgesetzes besteht kein Anspruch.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 40 Abs. 1 Z 6, § 40 Abs. 2, § 40 Abs. 3 letzter Satz, die Überschrift zu § 47 (Wohnbeihilfe), §§ 48 und 51, § 53 Abs. 1 letzter Satz und § 53 Abs. 3 entfallen.Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz, die Überschrift zu Paragraph 47, (Wohnbeihilfe), Paragraphen 48 und 51, Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 53, Absatz 3, entfallen.
10.Novellierungsanordnung 10, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Einkommen ist im Falle des Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des § 27 nachzuweisen.“Das Einkommen ist im Falle des Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 27, nachzuweisen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 55 Abs. 3 und das III. Hauptstück entfallen.Paragraph 55, Absatz 3 und das römisch III. Hauptstück entfallen.
Artikel III
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2022, wird wie folgt geändert:
§ 26 Z 1 lautet:Paragraph 26, Ziffer eins, lautet:
Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, sowie nach dem Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbeihilfegesetz – WrWbG), LGBl. für Wien Nr. 7/2024;“
Artikel IV
Inkrafttreten
Artikel II und III treten am 1. März 2024 in Kraft.Artikel römisch II und römisch III treten am 1. März 2024 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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