Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015) und das Wiener Gasgesetz 2006 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Feuerpolizei in Wien (Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Feuerpolizei in Wien (Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015), LGBl. für Wien Nr. 14 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Begriff „Verhütung“ die Wortfolge „und Bekämpfung“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Verhütung“ die Wortfolge „und Bekämpfung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater“ gestrichen und vor der Wortfolge „des Bergwesens“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt.Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater“ gestrichen und vor der Wortfolge „des Bergwesens“ der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 erhalten die Ziffern 6 und 7 die neuen Ziffernbezeichnungen „7“ und „8“, die neue Z 6 lautet:In Paragraph 2, erhalten die Ziffern 6 und 7 die neuen Ziffernbezeichnungen „7“ und „8“, die neue Ziffer 6, lautet:
feste fossile Brennstoffe: insbesondere Stückkohle (Braunkohle, Steinkohle), Briketts, Torf und Koks, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;“;
die Ziffern 8 bis 11 erhalten die neuen Ziffernbezeichnungen „13“ bis „16“ und die neuen Ziffern 9 bis 12 lauten:
flüssige fossile Brennstoffe: insbesondere Heizöl, Diesel und Petroleum, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;
fossile Brennstoffe: feste, flüssige, gasförmige fossile Brennstoffe oder fossiles Flüssiggas;
fossiles Flüssiggas: insbesondere Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;
gasförmige fossile Brennstoffe: insbesondere Erdgas, das für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden kann;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge sind von Gegenständen frei zu halten. Die Anbringung von Brief- und Postkästen und Fußabstreifern, geschlossenen und schwer brennbaren Schaukästen und Informationstafeln, Hauswegweisern und Türdekorationen, jeweils in verkehrsüblichem Ausmaß, ist zulässig. Zudem dürfen Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie beispielsweise Topfpflanzen, Kinderwagengestelle, Fahrräder oder Tretroller dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Brandgefährliche Stoffe dürfen auf Dachböden nicht gelagert werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen dürfen brandgefährliche Stoffe nicht gelagert werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 13a samt Überschrift lautet:Paragraph 13 a, samt Überschrift lautet:
„Datenerfassung und -verarbeitung
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, für sämtliche Heizungsanlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für Kochherde, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas geeignet sind und die sich in Wohn- oder Betriebseinheiten befinden, die anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, betreten werden, die folgenden Anlagendaten zu erfassen und bis zum Ende des dritten Folgemonats nach ihrer Erfassung jeweils in ein von der Behörde geführtes digitales Register einzutragen:Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, für sämtliche Heizungsanlagen, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen geeignet sind, und für Kochherde, die für den Betrieb mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und fossilem Flüssiggas geeignet sind und die sich in Wohn- oder Betriebseinheiten befinden, die anlässlich der Hauptkehrung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2016,, betreten werden, die folgenden Anlagendaten zu erfassen und bis zum Ende des dritten Folgemonats nach ihrer Erfassung jeweils in ein von der Behörde geführtes digitales Register einzutragen:
Standort der Anlage (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
Anlagenverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät);
Alter der Anlage (z.B. Baujahr, Anschluss an das Gasnetz, Zeitpunkt der Inbetriebnahmne oder Bewilligung);
Art des zum Erfassungszeitpunkt verwendeten Brennstoffes;
Angabe über etwaige mitversorgte Nutzungseinheiten;
Angabe, ob eine zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung vorliegt,
Angabe, ob die Anlage als primäre oder sekundäre Heizungsanlage dient und welche weiteren alternativen Anlagen genutzt werden.
(2)Absatz 2,Die Behörde ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Datenarten für folgende Zwecke zu verarbeiten:Die Behörde ist berechtigt, die in Absatz eins, genannten Datenarten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
Z 1 bis 8: Überwachung der Dekarbonisierungsziele,Ziffer eins bis 8 : Überwachung der Dekarbonisierungsziele,
Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8: Ausarbeitung von Energieraumplänen;Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 und 8 : Ausarbeitung von Energieraumplänen;
Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße und Orientierungsnummer), Z 2 bis 5, Z 7 und 8: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten.Ziffer eins, (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße und Orientierungsnummer), Ziffer 2 bis 5, Ziffer 7 und 8 : Erstellung von Energie- und Förderkonzepten.
(3)Absatz 3,Die Erfassung der Daten nach Abs. 1 ist anlässlich der Hauptkehrung gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29/2016, einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist für die erstmalige Datenerfassung tunlichst die dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024, nächstfolgende Hauptkehrung zu wählen.Die Erfassung der Daten nach Absatz eins, ist anlässlich der Hauptkehrung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Wiener Kehrverordnung 2016, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2016,, einmal jährlich durchzuführen. Dabei ist für die erstmalige Datenerfassung tunlichst die dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2024,, nächstfolgende Hauptkehrung zu wählen.
(4)Absatz 4,Der Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.Der Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Absatz eins, gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Absatz 2, genannten Zwecken verarbeitet werden.
(5)Absatz 5,Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die für die Datenerfassung gemäß Abs. 1 erforderlichen Erhebungen entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte vorzunehmen.Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat die für die Datenerfassung gemäß Absatz eins, erforderlichen Erhebungen entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln.“Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz eins, gesammelten Daten zu den in Absatz 2, Ziffer eins und 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„Duldung der Datenerfassung
§ 19a.Paragraph 19 a,
Die verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie das Befahren befestigter Flächen zu gestatten, um die Datenerfassung gemäß § 13a Abs. 1 zu ermöglichen. Die verfügungsberechtigte Person ist weiters verpflichtet, verlangte Auskünfte hinsichtlich der in § 13a Abs. 1 Z 1 bis 8 genannten Datenarten zu erteilen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Datenerfassung gemäß § 13a Abs. 1 darf nicht behindert werden. Jede verfügungsberechtigte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.“ Die verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen sowie das Befahren befestigter Flächen zu gestatten, um die Datenerfassung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, zu ermöglichen. Die verfügungsberechtigte Person ist weiters verpflichtet, verlangte Auskünfte hinsichtlich der in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 genannten Datenarten zu erteilen. Die Durchführung von Maßnahmen zur Datenerfassung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, darf nicht behindert werden. Jede verfügungsberechtigte Person hat dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen zu den bekannt gegebenen Terminen ungehindert durchgeführt werden können.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 20 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 20, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
die Form und den Inhalt der Datenerfassung (§ 13a Abs. 1).“die Form und den Inhalt der Datenerfassung (Paragraph 13 a, Absatz eins,).“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 13a Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 19a“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 3, 4 Absatz 2, 5 bis 9, 11 Absatz eins und 6 bis 10, 12 Absatz eins, 13, 14, Absatz eins, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Absatz eins und 2 durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 3, 4 Absatz 2, 5 bis 9, 11 Absatz eins und 6 bis 10, 12 Absatz eins, 13, 13 a, Absatz eins, 14, Absatz eins, 3 und 5, 15 bis 18, 19 Absatz eins und 2 sowie 19a“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 35 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„Datenübermittlung und -verarbeitung
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, folgende Daten von Gasgeräten binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2024 in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln:Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, folgende Daten von Gasgeräten binnen einer Frist von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2024, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln:
Standort des Gerätes (Bezirk, Straße, Orientierungsnummer, Top- oder Türnummer bzw. Bezeichnung der Nutzungseinheit);
Geräteverwendung (z.B. Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kombigerät, Waschmaschine, Kochgerät, gewerbliche Nutzung);
Gerätestatus (in Betrieb genommen, nicht in Betrieb genommen);
(2)Absatz 2,Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Abs. 1, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat das gesamte Datenmaterial gemäß Absatz eins,, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung bei der Verteilernetzbetreiberin bzw. beim Verteilnetzbetreiber bereits vorhanden ist, in digitaler Form an die Behörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörde ist berechtigt, die übermittelten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
Z 1 bis 5: Überwachung der Dekarbonisierungsziele und Ausarbeitung von Energieraumplänen;Ziffer eins bis 5 : Überwachung der Dekarbonisierungsziele und Ausarbeitung von Energieraumplänen;
Z 1 (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße, Orientierungsnummer) und Z 2 bis 4: Erstellung von Energie- und Förderkonzepten;Ziffer eins, (jedoch eingeschränkt auf Bezirk, Straße, Orientierungsnummer) und Ziffer 2 bis 4 : Erstellung von Energie- und Förderkonzepten;
(4)Absatz 4,Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Abs. 3 genannten Zwecke zu verarbeiten.Nach der erstmaligen Übermittlung durch die Verteilernetzbetreiberin bzw. den Verteilernetzbetreiber ist die Behörde jederzeit berechtigt, von der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber die Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten in aktualisierter Form zu verlangen. Die Behörde hat dafür eine angemessene Frist festzusetzen. Die aktualisierten Daten sind ebenfalls in digitaler Form zu übermitteln. Die Behörde ist berechtigt, die aktualisierten Daten für die in Absatz 3, genannten Zwecke zu verarbeiten.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Abs. 1 gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Abs. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.Die Behörde hat durch entsprechende Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach Absatz eins, gesammelten Daten von den nach der Geschäftseinteilung des Magistrats zuständigen Dienststellen nur zu den in Absatz 2, genannten Zwecken verarbeitet werden.
(6)Absatz 6,Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Abs. 1 bis 3 erlassen werden.Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der digitalen Datenübermittlung gemäß Absatz eins bis 3 erlassen werden.
(7)Absatz 7,Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 1 gesammelten Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.“Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz eins, gesammelten Daten zu den in Absatz 3, genannten Zwecken in aggregierter Form an den Bund zu übermitteln. Eine Übermittlung zum Zweck der Ausarbeitung der Energieraumpläne ist unzulässig.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Art I Z 7 bis 10 (betreffend §§ 13a, 19a, 20 Z 5 und 23 Abs. 1) treten am 1. März 2024 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 7 bis 10 (betreffend Paragraphen 13 a, 19 a, 20, Ziffer 5 und 23 Absatz eins,) treten am 1. März 2024 in Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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