Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Hundeabgabegesetz, das Parkometergesetz 2006 und das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
| Irömisch eins | Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 |
| IIrömisch zwei | Änderung des Hundeabgabegesetzes |
| IIIrömisch drei | Änderung des Parkometergesetzes 2006 |
| IVrömisch vier | Änderung des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes |
| Vrömisch fünf | Inkrafttreten |
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Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966
Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „und in Tarifpost D 2 Z 2 lit. c bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres“.In Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „und in Tarifpost D 2 Ziffer 2, Litera c, bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 vierter Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“ und wird die Wortfolge „jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres“ durch die Wortfolge „für jedes Kalenderjahr“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, vierter Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“ und wird die Wortfolge „jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres“ durch die Wortfolge „für jedes Kalenderjahr“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.In Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1a erster Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.In Paragraph 4, Absatz eins a, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1b lautet:Paragraph 4, Absatz eins b, lautet:
„(1b)Absatz eins b,
Wird durch amtliche Erhebungen wiederholt (mehr als einmal) eine auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen festgestellt, kann der Magistrat – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die Gebrauchserlaubnis, auf die sich die nicht befolgten Gesetzesbestimmungen oder Verpflichtungen beziehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen widerrufen. Ein Widerruf ist zulässig, sofern dies unter Wahrung des Schonungsprinzips zur Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist und die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen nicht ausreicht, insbesondere wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Erlaubnisträgers (beispielsweise auf Grund der Dauer und der Anzahl der Verletzungen, der Größe der betroffenen Fläche, der Intensität der Belästigungen oder Gefährdungen der geschützten Rechtsgüter sowie anderer Personen, der Nichtbeachtung einer auch formlosen behördlichen Aufforderung zur Einhaltung dieses Gesetzes und der auferlegten Verpflichtungen) anzunehmen ist, dass er den sich aus diesem Gesetz ergebenden oder den gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Davon ausgenommen sind Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage I Z 15 bis 21, sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist.Wird durch amtliche Erhebungen wiederholt (mehr als einmal) eine auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen festgestellt, kann der Magistrat – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – die Gebrauchserlaubnis, auf die sich die nicht befolgten Gesetzesbestimmungen oder Verpflichtungen beziehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen widerrufen. Ein Widerruf ist zulässig, sofern dies unter Wahrung des Schonungsprinzips zur Wahrung der in Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist und die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen nicht ausreicht, insbesondere wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Erlaubnisträgers (beispielsweise auf Grund der Dauer und der Anzahl der Verletzungen, der Größe der betroffenen Fläche, der Intensität der Belästigungen oder Gefährdungen der geschützten Rechtsgüter sowie anderer Personen, der Nichtbeachtung einer auch formlosen behördlichen Aufforderung zur Einhaltung dieses Gesetzes und der auferlegten Verpflichtungen) anzunehmen ist, dass er den sich aus diesem Gesetz ergebenden oder den gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Davon ausgenommen sind Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage römisch eins Ziffer 15 bis 21, sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist.
Weiters kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – bei einem Widerruf gemäß Ziffer 1 auch eine andere Gebrauchserlaubnis als jene, auf die sich die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen beziehen, widerrufen werden. Z 1 gilt sinngemäß.Weiters kann – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – bei einem Widerruf gemäß Ziffer 1 auch eine andere Gebrauchserlaubnis als jene, auf die sich die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen beziehen, widerrufen werden. Ziffer eins, gilt sinngemäß.
Durch einen Widerruf gemäß den Ziffern 1 und 2 erlischt die Gebrauchserlaubnis.
Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ist bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht zulässig.Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage römisch eins in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, ist bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht zulässig.
Die Sperrfrist ist im Widerrufsbescheid festzusetzen und bemisst sich nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen sowie der zukünftigen Sicherstellung der Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen. Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen.Die Sperrfrist ist im Widerrufsbescheid festzusetzen und bemisst sich nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen sowie der zukünftigen Sicherstellung der Wahrung der in Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, geschützten öffentlichen Interessen. Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen.
Eine Sperrfrist kann auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden, wenn ein Widerruf nach dieser Bestimmung nur deswegen nicht möglich ist, weil die Gebrauchserlaubnis bereits anderweitig erloschen ist, beispielsweise durch Verzicht nach § 4 Abs. 4, Zeitablauf oder der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 genutzt wird ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken; in diesem Fall beginnt die Sperrfrist, die mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen hat, mit der Rechtskraft des die Sperrfrist festsetzenden Bescheides.Eine Sperrfrist kann auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden, wenn ein Widerruf nach dieser Bestimmung nur deswegen nicht möglich ist, weil die Gebrauchserlaubnis bereits anderweitig erloschen ist, beispielsweise durch Verzicht nach Paragraph 4, Absatz 4,, Zeitablauf oder der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, genutzt wird ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken; in diesem Fall beginnt die Sperrfrist, die mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen hat, mit der Rechtskraft des die Sperrfrist festsetzenden Bescheides.
Beim Widerruf sowie bei der Festsetzung der Sperrfrist sind folgende auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen zu berücksichtigen und dem Träger der Gebrauchserlaubnis bzw. demjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, zuzurechnen: jene des Erlaubnisträgers, seiner Subunternehmer, seiner zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023), seiner verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).Beim Widerruf sowie bei der Festsetzung der Sperrfrist sind folgende auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen zu berücksichtigen und dem Träger der Gebrauchserlaubnis bzw. demjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, nutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, zuzurechnen: jene des Erlaubnisträgers, seiner Subunternehmer, seiner zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,), seiner verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf einer Gebrauchserlaubnis bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Gebrauchserlaubnis durch den Magistrat sind mehr als zwei Jahre zurückliegende, auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen nicht zu berücksichtigen.“Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf einer Gebrauchserlaubnis bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Gebrauchserlaubnis durch den Magistrat sind mehr als zwei Jahre zurückliegende, auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen nicht zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 entfallen der dritte bis fünfte Satz und werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, entfallen der dritte bis fünfte Satz und werden folgende Sätze angefügt:
„Weiters kann der Magistrat eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 1 widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 4, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, widerrufen, wenn
in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit die gesamte bewilligte Vorgartenfläche betrieblich genutzt oder betriebsbereit gehalten worden ist,
mehr als dreißig aufeinanderfolgende Tage nicht die gesamte bewilligte Vorgartenfläche betrieblich genutzt oder betriebsbereit gehalten worden ist, oder,
mehr als dreimal in einem Kalenderjahr nicht die gesamte bewilligte Vorgartenfläche betrieblich genutzt oder betriebsbereit gehalten und das dazu gehörige Geschäftslokal betrieben worden ist.
Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Abs. 1b Z 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.“Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Absatz eins b, Ziffer 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 4 vierter Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.In Paragraph 4, Absatz 4, vierter Satz entfällt die Wortfolge „oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt,“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abgabenbescheid“ die Wortfolge „bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ sowie in § 11 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 zweiter und dritter Satz nach dem Wort „Abgabenbescheides“ die Wortfolge „bzw. der Zahlungsaufforderung“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort „Abgabenbescheid“ die Wortfolge „bzw. Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO)“ sowie in Paragraph 11, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter Satz sowie Absatz 4, zweiter und dritter Satz nach dem Wort „Abgabenbescheides“ die Wortfolge „bzw. der Zahlungsaufforderung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 11 Abs. 4a entfällt.Paragraph 11, Absatz 4 a, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„§ 14
Besondere Pflichten des Erlaubnisträgers
(1)Absatz eins,Die Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.Die Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.
(2)Absatz 2,Die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, wenn auch nicht strafbarer ungebührlicher störender Lärm von nicht bloß kurzer Dauer und Verunreinigungen der Vorgartenfläche zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, ohne unnötigen Aufschub unentgeltlich für deren angemessene Abwehr bzw. Beseitigung zu sorgen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Erforderlichenfalls haben die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) den Betrieb bzw. die Sondernutzung am betreffenden Tag einzuschränken bzw. ganz oder teilweise einzustellen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 15 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 bis Abs. 1b“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 bis Abs. 2a oder nach § 4 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „§ 4 Absatz eins bis Absatz eins b, durch die Wortfolge „§ 4 Absatz eins bis Absatz 2 a, oder nach Paragraph 4, Absatz 7, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15a Abs. 1 wird im vierten Satz das Wort „Buchungsmitteilung“ durch die Wortfolge „Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ ersetzt und entfallen der fünfte bis siebente Satz.In Paragraph 15 a, Absatz eins, wird im vierten Satz das Wort „Buchungsmitteilung“ durch die Wortfolge „Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO)“ ersetzt und entfallen der fünfte bis siebente Satz.
14.Novellierungsanordnung 14, § 15a Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 15 a, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) In lit. c wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.a) In Litera c, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
b) In lit. d wird das Wort „und“ angefügt.b) In Litera d, wird das Wort „und“ angefügt.
c) Es wird folgende lit. e eingefügt:c) Es wird folgende Litera e, eingefügt:
für die Folgejahre jeweils spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für welches eine Glaubhaftmachung nach Abs. 1 erfolgt,“für die Folgejahre jeweils spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, für welches eine Glaubhaftmachung nach Absatz eins, erfolgt,“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15a Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres“ durch die Wortfolge „jedes Kalenderjahr“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres“ durch die Wortfolge „jedes Kalenderjahr“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 15a Abs. 6 und 7 entfallen und wird im § 15a Abs. 8 die Zahl „7“ durch „5“ ersetzt.Paragraph 15 a, Absatz 6 und 7 entfallen und wird im Paragraph 15 a, Absatz 8, die Zahl „7“ durch „5“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16 Abs. 4 lit. d wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 3 oder § 8 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4a oder § 14“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, Litera d, wird die Wortfolge „§ 1 Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 2, durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4 a, oder Paragraph 14, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 17b Abs. 1 erster Satz entfallen die Wortfolge „und nach den in § 18 Abs. 7 Z 4 genannten Tarifposten“ und der zweite Satz.In Paragraph 17 b, Absatz eins, erster Satz entfallen die Wortfolge „und nach den in Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 4, genannten Tarifposten“ und der zweite Satz.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 18 Abs. 8 Z 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „(§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ eingefügt. Der dritte sowie der letzte Satz dieser Ziffer entfallen.In Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 2, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „(Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO)“ eingefügt. Der dritte sowie der letzte Satz dieser Ziffer entfallen.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 18 Abs. 9 Z 5 wird nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „(§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO)“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „, wobei § 11 Abs. 4a sinngemäß gilt“.In Paragraph 18, Absatz 9, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „(Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO)“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „, wobei Paragraph 11, Absatz 4 a, sinngemäß gilt“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 18 wird folgender Abs. 17 angefügt:In Paragraph 18, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,
Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
Artikel I Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.Artikel römisch eins Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2023, tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.
Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2023, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Gebrauchserlaubnisse. Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2023,, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Gebrauchserlaubnisse. Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36 aus 2023, auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Für einen bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauch für Nutzungen nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gilt für jedes Kalenderjahr, in dem eine aufrechte Bewilligung besteht, Folgendes:
Zeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der §§ 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.Zeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.
Eine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.Eine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.
Nach Vorlage der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung darf mit dem angezeigten Gebrauch begonnen werden.
Die Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf Bewilligungen für Nutzungen nach Tarif D Post 2 nach den bisherigen Vorschriften sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, für Zeiträume vom 1. Dezember bis Ende Feber des jeweiligen Folgejahres. Der Verzicht wird im Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung bei der Behörde wirksam. Dieser Verzicht wird unwirksam, wenn die Behörde die angezeigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches untersagt bzw. widerruft. Eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 für die betroffenen Kalenderjahre ist nicht zulässig.
Diese Bestimmung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, Tarifpost D 2 lautet:
für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro.für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch zwei 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch zwei 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch zwei 2,40 Euro.
Ein Vorgarten ist auch am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig.
Die Gegenstände auf der bewilligten Vorgartenfläche sind in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zu halten.
Für strombetriebene Heizgeräte ist ein Stromtarif zu wählen, der jedenfalls auch Ökostrom beinhaltet. Strombetriebene Heizgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn zumindest ein Gast den Vorgarten nutzt; dafür sind entsprechende technische Einrichtungen wie Bewegungsmelder, Anwesenheitssensoren oder Zeitschaltuhren zu verwenden.
Folgendes ist nicht zulässig:
Raumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl.;
Gasbetriebene Heizgeräte;
Die Verwendung der Vorgartenfläche als Lagerfläche;
Vorgärten auf Flächen, die für besondere Nutzungen vorgesehen bzw. vorbehalten sind, wie insbesondere AnwohnerInnenparkzonen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistandplätze, Ladezonen, Fahrradständer zur öffentlichen Benützung, Car-Sharing-Parkplätze, Ladeplätze für
E-Fahrzeuge, für Diplomatenfahrzeuge reservierte Parkplätze (Diplomatenzonen).Vorgärten auf Flächen, die für besondere Nutzungen vorgesehen bzw. vorbehalten sind, wie insbesondere AnwohnerInnenparkzonen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistandplätze, Ladezonen, Fahrradständer zur öffentlichen Benützung, Car-Sharing-Parkplätze, Ladeplätze für , E-Fahrzeuge, für Diplomatenfahrzeuge reservierte Parkplätze (Diplomatenzonen).
Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für Zeiträume außerhalb der Bewilligung bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Hundeabgabegesetzes
Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien 47/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt für Wien 47 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 dritter Satz lautet:Paragraph 3, dritter Satz lautet:
„Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen.“„Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 entfällt der vierte Satz.In Paragraph 3, entfällt der vierte Satz.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Parkometergesetzes 2006
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 203a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 203 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 entfallen die Absätze 4 und 5.In Paragraph eins, entfallen die Absätze 4 und 5.
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung des Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetzes
Das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFlUGG), LGBl. für Wien Nr. 32/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, wird wie folgt geändert:Das Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFlUGG), LGBl. für Wien Nr. 32 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.“Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 entfällt der Absatz 2.In Paragraph 4, entfällt der Absatz 2.
Artikel VArtikel römisch fünf
Inkrafttreten
Artikel II bis IV treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Artikel römisch zwei bis römisch vier treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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