Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 68/2021, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz – WVG), LGBl. für Wien Nr. 10 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 68 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.NachNovellierungsanordnung 1Nach, § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Die Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. Wasserabnehmerinnen auf elektronische oder auf Grund eines begründeten Ersuchens auf andere geeignete Weise folgende Informationen zugänglich zu machen:
Angaben zum Wasserversorger, zum belieferten Gebiet, zu der Anzahl der mit Wasser versorgten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren, einschließlich allgemeiner Informationen über die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion;
die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch zum 12. Jänner 2026;
die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Wasserversorger;
Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten;
soweit verfügbar eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Wasserversorger zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, fallen, eingegangen sind.soweit verfügbar eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Wasserversorger zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12.2020, Seite 1, fallen, eingegangen sind.
(2)Absatz 2,Die Stadt Wien als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet Wien hat den Wasserabnehmern bzw. den Wasserabnehmerinnen regelmäßig und mindestens einmal jährlich, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, entweder
mit der Wasserrechnung oder
über Informationsblätter der Gemeinde oder
auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf einer Internetseite der Stadt Wien oder
auf eine andere geeignete Weise (zB intelligente Anwendungen – smart applications)
die nachfolgend angeführten Informationen zur Verfügung zu stellen:
den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Kubikmeter;
mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen bei deren Verbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen;
Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin mit dem Durchschnittsverbrauch der Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen, gegebenenfalls gemäß lit. b;Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin mit dem Durchschnittsverbrauch der Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen, gegebenenfalls gemäß Litera b,;
einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Abs. 1.“einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Absatz eins,
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 29b wird folgender § 29c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 29 b, wird folgender Paragraph 29 c, samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 29c.Paragraph 29 c,
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S. 1 – 62, umgesetzt.“ Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12.2020, Seite 1 – 62, umgesetzt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
| |