Gesetz, mit dem das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989) geändert werden (Wiener Wohnunterstützungen 2023)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
| I | Änderung des Wiener Energieunterstützungsgesetzes |
| II | Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) |
| III | Änderung des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 |
| IV | Inkrafttreten |
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Artikel I
Änderung des Wiener Energieunterstützungsgesetzes
Das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 18/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Wohn- und Energiekosten (Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ebenso sollen die finanziellen Mehrbelastungen, die sich aufgrund der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung für diese Personen ergeben, gemildert werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich dazu sollen die Förderungen nach dem 6. Abschnitt zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung beitragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Die Förderungen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach diesem Gesetz, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.“ Die Förderungen nach diesem Gesetz sind im Rahmen der sonstigen Sozialhilfe erfolgende Leistungen, die einen durch die finanzielle Mehrbelastung aufgrund der starken Erhöhung von Energiekosten und der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung bestehenden Sonderbedarf abdecken. Ebenso sind die Förderungen nach diesem Gesetz, die der Deckung dieses Sonderbedarfes dienen, von einer Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Wiener Mindestsicherungsgesetz ausgenommen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 21 wird folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6. Abschnitt
Wiener Wohnunterstützungen
Allgemeines zu den Wiener Wohnunterstützungen
§ 22.Paragraph 22,
Zur finanziellen Unterstützung und Entlastung von Personen bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten sowie der Teuerung werden folgende Förderungen vom Land Wien vorgesehen:
eine Förderung als Wiener Wohnbonus (§§ 23 bis 26);eine Förderung als Wiener Wohnbonus (Paragraphen 23 bis 26);
eine Förderung als Wiener Wohnunterstützungspauschale (§§ 27 bis 33);eine Förderung als Wiener Wohnunterstützungspauschale (Paragraphen 27 bis 33);
eine Förderung als Wiener Wohnungssicherung Plus (§ 34).eine Förderung als Wiener Wohnungssicherung Plus (Paragraph 34,).
Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
Allgemeines zum Wiener Wohnbonus
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsPersonen, die besonders von den gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung betroffen sind, wird eine Förderung als Wiener Wohnbonus in Höhe von 200 Euro zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung dieser gestiegenen Kosten vom Land Wien gewährt. Die Förderung wird vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2Ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn dieseEin Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) gestellt werden, wenn diese
zum 28. Juni 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben,zum 28. Juni 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben,
zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 24 Abs. 1 nicht überschreiten.das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht überschreiten.
(3)Absatz 3Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 28. Juni 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der Teuerung betroffen:Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG zum 28. Juni 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG gemeldet hat, angesucht werden; ausgenommen die Personen haben ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien und sind daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der Teuerung betroffen:
volljährige Personen, die gemäß § 14 WSHG in Häusern für Obdachlose wohnen;volljährige Personen, die gemäß Paragraph 14, WSHG in Häusern für Obdachlose wohnen;
volljährige Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WGVG in Einrichtungen der Grundversorgung wohnen;volljährige Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, WGVG in Einrichtungen der Grundversorgung wohnen;
volljährige Personen, die gemäß § 12 CGW in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wohnen;volljährige Personen, die gemäß Paragraph 12, CGW in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wohnen;
volljährige Personen, die gemäß § 22c WSHG in betreuten Wohngemeinschaften wohnen;volljährige Personen, die gemäß Paragraph 22 c, WSHG in betreuten Wohngemeinschaften wohnen;
volljährige Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz in Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden;volljährige Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz in Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden;
volljährige Personen, die in Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 untergebracht sind;volljährige Personen, die in Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 untergebracht sind;
volljährige Frauen, die in einer geschützten Unterkunft für Frauen (Frauenhaus) wohnen;
volljährige Personen, die in betreuten Wohngemeinschaften der Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH wohnen.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus zu stellen.Abweichend von Absatz 2, sind Personen, die in einer Strafvollzugsanstalt, einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Justizanstalt ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, nicht berechtigt ein Ansuchen auf den Wiener Wohnbonus zu stellen.
Höchstzulässiges Jahreseinkommen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsEinen Wiener Wohnbonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Abs. 2 zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:Einen Wiener Wohnbonus können jene Personen erhalten, deren gemäß Absatz 2, zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
40 000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG hat;40 000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG hat;
100 000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben.100 000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben.
(2)Absatz 2Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die in Absatz eins, festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
Zunächst ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Dabei ist auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2022 oder, falls ein solcher nicht erlassen wurde, auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 abzustellen.Zunächst ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Dabei ist auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2022 oder, falls ein solcher nicht erlassen wurde, auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 abzustellen.
Wurde kein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2022 und für das Veranlagungsjahr 2021 erlassen, so ist auf die in dem/den (Jahres-)Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2022 ausgewiesenen Bruttobezüge abzustellen.
Ist eine Beurteilung nach Z 1 und Z 2 nicht möglich oder ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 eine Überschreitung der in Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen, muss – wenn eine solche Überschreitung im Kalenderjahr 2022 nicht stattgefunden hat, allerdings noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt – glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2022 das Einkommen im Sinne der Z 1 den Grenzwert nicht überschreitet.Ist eine Beurteilung nach Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich oder ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 eine Überschreitung der in Absatz eins, festgelegten Einkommensgrenzen, muss – wenn eine solche Überschreitung im Kalenderjahr 2022 nicht stattgefunden hat, allerdings noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt – glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2022 das Einkommen im Sinne der Ziffer eins, den Grenzwert nicht überschreitet.
(3)Absatz 3Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Abs. 2 zu ermitteln.Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 28. Juni 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß Absatz 2, zu ermitteln.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.Abweichend von Absatz 3, ist im Fall von Personen, die in einer der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, nur das Einkommen der das Förderansuchen stellenden Person heranzuziehen.
Abwicklung des Wiener Wohnbonus
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsAn jede Adresse in Wien, die zum 28. Juni 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden.An jede Adresse in Wien, die zum 28. Juni 2023 für eine oder mehrere Personen als Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG ausgewiesen ist, ausgenommen Strafvollzugsanstalten oder gerichtliche Gefangenenhäuser bzw. Justizanstalten, ist ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden. Zusätzlich ist an Personen, die in einer der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, ein Schreiben über den Wiener Wohnbonus zu versenden.
(2)Absatz 2Das Schreiben gemäß Abs. 1 hat Informationen über den Wiener Wohnbonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse zu enthalten. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.Das Schreiben gemäß Absatz eins, hat Informationen über den Wiener Wohnbonus, ein Passwort und eine Hauptwohnsitzadresse zu enthalten. Dabei wird jeder Hauptwohnsitzadresse ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist. Im Fall von Personen, die in einer der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, wird jeder Person ein Passwort zugeordnet, das einmalig zur Stellung eines Ansuchens zu verwenden ist.
(3)Absatz 3Im Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus sind folgende Informationen anzugeben sowie Erklärungen abzugeben:
Familienname, Vorname, Geburtsdatum der zum 28. Juni 2023 an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, wobei förderwerbende Personen, die in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, lediglich ihren Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum anzugeben haben;Familienname, Vorname, Geburtsdatum der zum 28. Juni 2023 an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, wobei förderwerbende Personen, die in einer der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, lediglich ihren Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum anzugeben haben;
eine Bankverbindung und Kontonummer;
die Erklärung, dass die Höhe der Einkünfte der volljährigen Person(en), die zum 28. Juni 2023 an der Adresse ihren Hauptwohnsitz hat/haben, das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 24 Abs. 1 nicht überschreiten;die Erklärung, dass die Höhe der Einkünfte der volljährigen Person(en), die zum 28. Juni 2023 an der Adresse ihren Hauptwohnsitz hat/haben, das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht überschreiten;
Eingabe der zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens aktuellen Meldeadresse, wenn diese von der Adresse zum 28. Juni 2023 abweicht;
die Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 sowie die Regelungen über das Verfahren, die Auszahlung sowie die Rückerstattung gemäß § 26 zur Kenntnis genommen werden.die Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, bzw. Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Regelungen über das Verfahren, die Auszahlung sowie die Rückerstattung gemäß Paragraph 26, zur Kenntnis genommen werden.
(4)Absatz 4Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Abs. 1 ausgesandt, können die zum 28. Juni 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.Wurde an eine Adresse kein Schreiben gemäß Absatz eins, ausgesandt, können die zum 28. Juni 2023 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen die neuerliche Zusendung des Schreibens anfordern. Ebenso kann im Fall des Verlustes des Schreibens eine neuerliche Zusendung angefordert werden.
(5)Absatz 5Das Ansuchen auf Gewährung des Wiener Wohnbonus kann bis längstens 30. September 2023 gestellt werden.
Verfahren und Auszahlung zum Wiener Wohnbonus
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDer Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Wohnbonus durch Postanweisung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
(3)Absatz 3Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Wohnbonus gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 zusätzliche Unterlagen anfordern.Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Wohnbonus gemäß Paragraph 23, Absatz 2, bzw. Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz eins, zusätzliche Unterlagen anfordern.
(4)Absatz 4Wird der Wiener Wohnbonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 2 bzw. Abs. 3 und § 24 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.Wird der Wiener Wohnbonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, bzw. Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz eins, nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.
Allgemeines zur Wiener Wohnunterstützungspauschale
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsZur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der gestiegenen Wohnkosten und der Teuerung werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Wiener Wohnunterstützungspauschale) vom Land Wien vorgesehen:
eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung (§ 28);eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung (Paragraph 28,);
eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe (§ 29);eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe (Paragraph 29,);
eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage (§ 30);eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage (Paragraph 30,);
eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Leistungen der Krankenversicherung nach § 41 AlVG (§ 31).eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 41, AlVG (Paragraph 31,).
(2)Absatz 2Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraphen 28 bis 31 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3)Absatz 3Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 oder § 31 genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.Die finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraphen 28 bis 31 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, oder Paragraph 31, genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4)Absatz 4Die finanziellen Zuwendungen gemäß §§ 28 bis 31 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.Die finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraphen 28 bis 31 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsEine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Mindestsicherung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WMG erfüllen, einmalig zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 30 oder § 31 erfüllt.Die Förderung nach Absatz eins, ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, erfüllt.
Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsEine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß § 20 oder § 60 WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß § 20 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist volljährigen Personen, die im Monat August 2023 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung der Wiener Wohnbeihilfe gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 60, WWFSG 1989 erfüllen sowie volljährigen Personen, die in diesem Zeitraum mit einer anspruchsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 leben, einmalig zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Förderung nach Abs. 1 ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß § 28, § 30 oder § 31 erfüllt.Die Förderung nach Absatz eins, ist nicht zu gewähren, wenn die jeweilige Person bereits die Voraussetzungen einer Förderung gemäß Paragraph 28,, Paragraph 30, oder Paragraph 31, erfüllt.
Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder der Ergänzungszulage
§ 30.Paragraph 30,
Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen: Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG oder für das Gebiet der Stadt Wien eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG haben und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine der folgenden Leistungen erfüllen:
eine Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG;eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG;
eine Ausgleichszulage gemäß § 149 GSVG;eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 149, GSVG;
eine Ausgleichszulage gemäß § 140 BSVG;eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 140, BSVG;
eine Ergänzungszulage gemäß § 30 PO 1995;eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 30, PO 1995;
eine von der ÖBB-Holding AG oder einer von dieser beauftragten Gesellschaft oder Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten (§ 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz) auszuzahlende bzw. zu verrechnende Ergänzungszulage gemäß § 24 BB-PG;eine von der ÖBB-Holding AG oder einer von dieser beauftragten Gesellschaft oder Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten (Paragraph 52 a, Absatz eins, Bundesbahngesetz) auszuzahlende bzw. zu verrechnende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 24, BB-PG;
eine von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) auszuzahlende bzw. zu verrechnende Ergänzungszulage gemäß § 26 PG. 1965.eine von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) auszuzahlende bzw. zu verrechnende Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, PG. 1965.
Wiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Leistungen der Krankenversicherung nach § 41 AlVGWiener Wohnunterstützungspauschale bei Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Leistungen der Krankenversicherung nach Paragraph 41, AlVG
§ 31.Paragraph 31,
Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß § 44 AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung erfüllen: Eine Förderung in Form einer finanziellen Zuwendung in Höhe von 200 Euro pro Person ist jenen volljährigen Personen einmalig zu gewähren, die im Monat August 2023 in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für das Bundesland Wien oder der Landesgeschäftsstelle Wien gemäß Paragraph 44, AlVG fallen und in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung erfüllen:
Arbeitslosengeld gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AlVG;Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG;
Notstandshilfe gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AlVG;Notstandshilfe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG;
eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AlVG;eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG;
ein Umschulungsgeld gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 AlVG;ein Umschulungsgeld gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, AlVG;
Krankengeld gemäß § 41 AlVG.Krankengeld gemäß Paragraph 41, AlVG.
Abwicklung und Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale
§ 32.Paragraph 32,
Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat die einmalige finanzielle Zuwendung an jene Personen, die unter die Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 31, fallen, auf ein Girokonto der jeweiligen Person bei einem Kreditinstitut ohne vorangehendes Ansuchen von sich aus auszuzahlen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung der finanziellen Zuwendung durch Postanweisung zu erfolgen.
Kooperation mit Trägern der Pensionsversicherung
§ 33.Paragraph 33,
Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter § 30 Z 1 bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des § 104 Abs. 7 ASVG, des § 72 Abs. 6 GSVG und des § 68 Abs. 7 BSVG entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen. Das Land Wien wird für die Abwicklung und Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung an Personen, die unter Paragraph 30, Ziffer eins bis 3 fallen, die Kooperation mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern verfolgen und auf Basis des Paragraph 104, Absatz 7, ASVG, des Paragraph 72, Absatz 6, GSVG und des Paragraph 68, Absatz 7, BSVG entsprechende Verträge über die Auszahlung der einmaligen finanziellen Zuwendung mit den Trägern der Pensionsversicherung bzw. Versicherungsträgern abschließen.
Allgemeines zur Wiener Wohnungssicherung Plus
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsAn Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und aufgrund der gestiegenen Wohnkosten von Wohnungsverlust und Delogierung bedroht sind, können sonstige Unterstützungsleistungen (Wiener Wohnungssicherung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückstanden bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes sowie der Betriebskosten vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Abs. 1 kann von folgenden volljährigen Personen, die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, gestellt werden:Ein Ansuchen auf Förderung gemäß Absatz eins, kann von folgenden volljährigen Personen, die in Wohnungen im Gebiet der Stadt Wien leben, an deren Adresse diese bereits seit mindestens sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, gestellt werden:
Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe, Leistungen der Ausgleichszulage, Leistungen der Ergänzungszulage oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 6 Abs. 1 Z 9 AlVG haben.Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe, Leistungen der Ausgleichszulage, Leistungen der Ergänzungszulage oder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, AlVG haben.
Volljährige Personen, denen eine Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 5 RGG erteilt wurde.Volljährige Personen, denen eine Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG erteilt wurde.
Volljährige Personen, die eine Kostendeckelung gemäß § 72a EAG in Anspruch nehmen.Volljährige Personen, die eine Kostendeckelung gemäß Paragraph 72 a, EAG in Anspruch nehmen.
Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG haben.Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 41, AlVG haben.
Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG oder Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG haben.Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG oder Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG haben.
Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 306 oder § 199 ASVG oder § 164 GSVG haben oder eine Unterstützungsleistung gemäß § 104a GSVG beziehen.Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, oder Paragraph 199, ASVG oder Paragraph 164, GSVG haben oder eine Unterstützungsleistung gemäß Paragraph 104 a, GSVG beziehen.
Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 156 oder § 148z BSVG haben.Volljährige Personen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Paragraph 156, oder Paragraph 148 z, BSVG haben.
(3)Absatz 3Die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:Die Gewährung der Förderungen nach Absatz eins, erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Anwendungsbereich und Fördergegenstand;
Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer;
Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten;
Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung);
Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;
Widerruf und Rückforderung;
Datenschutzrechtliche Hinweise.
(4)Absatz 4Die Gewährung einer Förderung setzt ein Förderansuchen voraus, welches bei der in den Förderrichtlinien genannten Stelle einzubringen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „7. Abschnitt“ und der bisherige 7. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „8. Abschnitt“.
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 22 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 35“; in § 35 Abs. 12 (neu) wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:Der bisherige Paragraph 22, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 35“; in Paragraph 35, Absatz 12, (neu) wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG im Kalenderjahr 2021.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 35 Abs. 15 (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 12 Z 1 bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 12 Z 1 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 15, (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 12 Ziffer eins bis 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 12 Ziffer eins bis 5“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 35 (neu) werden nach Abs. 15 folgende Abs. 16 bis 30 angefügt:Dem Paragraph 35, (neu) werden nach Absatz 15, folgende Absatz 16 bis 30 angefügt:
„(16)Absatz 16Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Wohnbonus automationsunterstützt zu verarbeiten.Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß Paragraph 23, berechtigt, sämtliche Adressen im Gebiet der Stadt Wien, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist sowie ein Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 fällt, zugeordnet wurde, zur Versendung des Schreibens über den Wiener Wohnbonus automationsunterstützt zu verarbeiten.
(17)Absatz 17Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung des Wiener Wohnbonus gemäß Paragraph 23, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen und der mit diesen an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen sowie der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen, die unter Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 fallen, automationsunterstützt zu verarbeiten:
Daten zum Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadt Wien zum 28. Juni 2023 sowie aktuelle Wohnadresse;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 26 Abs. 1 zweiter Satz nicht möglich ist;Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz nicht möglich ist;
Information, ob die Personen die in § 24 Abs. 1 festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten;Information, ob die Personen die in Paragraph 24, Absatz eins, festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten;
Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 fällt, zugeordnet wurde;Passwort, welches jeder Hauptwohnsitzadresse bzw. jeder Person, die unter Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 fällt, zugeordnet wurde;
Information, ob eine Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Einrichtungen hat;Information, ob eine Person ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG in einer der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Einrichtungen hat;
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD).
(18)Absatz 18Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:Das Amt der Wiener Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zur Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus gemäß Paragraph 23, erforderlich ist, folgende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen in den Transparenzportalabfragen (Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012) abzufragen und zu verarbeiten:
Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge aus den Kalenderjahren 2021 und 2022;Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge aus den Kalenderjahren 2021 und 2022;
Bruttobezüge des/der Jahres-Lohnzettel(n) für das Kalenderjahr 2022;
Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 aus den Kalenderjahren 2021 und 2022;Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 aus den Kalenderjahren 2021 und 2022;
Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 aus dem Kalenderjahr 2022;
Soweit die Abfrage von Daten nach Z 1 bis 4 zu keinem Ergebnis führt, der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG im Kalenderjahr 2022.Soweit die Abfrage von Daten nach Ziffer eins bis 4 zu keinem Ergebnis führt, der Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG im Kalenderjahr 2022.
(19)Absatz 19Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus nach § 23 Abs. 2 berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus nach Paragraph 23, Absatz 2, berechtigt, die Angaben der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen – mit Ausnahme der in den Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen – zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller an der angegebenen Adresse gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(20)Absatz 20Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß § 23 hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Abwicklung des Wiener Wohnbonus gemäß Paragraph 23, hinsichtlich Personen, die ein Schreiben gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz erhalten sollen, berechtigt die Daten der in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen im Wege einer Verknüpfungsanfrage (Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes abzufragen und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(21)Absatz 21Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat, sofern eine Kontrolle nach Abs. 18 Z 1 bis 5 zu keinem Ergebnis führt, zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung sowie Abwicklung der Förderung gemäß § 23 folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:Die für die Wiener Mindestsicherung zuständige Landesbehörde hat, sofern eine Kontrolle nach Absatz 18, Ziffer eins bis 5 zu keinem Ergebnis führt, zum Zwecke der Kontrolle des rechtmäßigen Bezuges des Wiener Wohnbonus den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung sowie Abwicklung der Förderung gemäß Paragraph 23, folgende personenbezogene Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Personen zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung im Kalenderjahr 2022.
(22)Absatz 22Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 und § 34 fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:Das Amt der Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 31 und Paragraph 34, folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 31 und Paragraph 34, fallen, zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
Wohnadresse, Daten zur Adresse, an der die Person ihren Hauptwohnsitz hat bzw. Daten zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien;
Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG sowie Krankengeld gemäß § 41 AlVG, die im August 2023 bestehen;Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des AlVG sowie Krankengeld gemäß Paragraph 41, AlVG, die im August 2023 bestehen;
Soweit es sich um Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6, § 31 handelt, Bankverbindung und Kontonummer;Soweit es sich um Förderungen gemäß Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 31, handelt, Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist;
Sozialversicherungsnummer;
Soweit es sich um Förderungen gemäß § 34 handelt, Daten zu Vermietern oder Hausverwaltungen betreffend die Rückstande bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und der Betriebskosten, die Höhe der Beträge und der Teilbeträge sowie Informationen über den Verfahrensstand, insbesondere das Vorliegen einer Räumungsklage oder einer Kündigung, sowie Kommunikationsdaten der Vermieter oder Hausverwaltungen;Soweit es sich um Förderungen gemäß Paragraph 34, handelt, Daten zu Vermietern oder Hausverwaltungen betreffend die Rückstande bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes und der Betriebskosten, die Höhe der Beträge und der Teilbeträge sowie Informationen über den Verfahrensstand, insbesondere das Vorliegen einer Räumungsklage oder einer Kündigung, sowie Kommunikationsdaten der Vermieter oder Hausverwaltungen;
Soweit es sich um Förderungen gemäß § 34 handelt, Kommunikationsdaten der Mieterin bzw. des Mieters.Soweit es sich um Förderungen gemäß Paragraph 34, handelt, Kommunikationsdaten der Mieterin bzw. des Mieters.
(23)Absatz 23Das Arbeitsmarktservice darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 1 bis 4 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:Das Arbeitsmarktservice darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter Paragraph 31, Ziffer eins bis 4 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf zumindest eine der in Paragraph 31, Ziffer eins bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des AlVG) haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
Information, ob ein Anspruch auf zumindest eine der in § 31 Z 1 bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) im Monat August 2023 besteht;Information, ob ein Anspruch auf zumindest eine der in Paragraph 31, Ziffer eins bis 4 aufgezählten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des AlVG) im Monat August 2023 besteht;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist;
Sozialversicherungsnummer.
(24)Absatz 24Die Österreichische Gesundheitskasse darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter § 31 Z 5 fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:Die Österreichische Gesundheitskasse darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen an die Personen, die unter Paragraph 31, Ziffer 5, fallen, folgende personenbezogene Daten der Personen, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 41, AlVG im Monat August 2023 haben, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
Information, ob ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 41 AlVG im Monat August 2023 besteht;Information, ob ein Anspruch auf Krankengeld gemäß Paragraph 41, AlVG im Monat August 2023 besteht;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist;
Sozialversicherungsnummer.
(25)Absatz 25Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 28 und § 29 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 28 und § 29 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:Die für die Wiener Mindestsicherung und für die Wohnbeihilfe in Wien zuständigen Landesbehörden haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß Paragraph 28 und Paragraph 29, den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß Paragraph 28 und Paragraph 29, folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter Paragraph 28 und Paragraph 29, fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
Wohnadresse, Daten zur Adresse, an der die Person ihren Hauptwohnsitz hat bzw. Daten zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien;
Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG), die im Monat August 2023 bestehen;Information über Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage sowie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des AlVG), die im Monat August 2023 bestehen;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist;Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist;
Sozialversicherungsnummer.
(26)Absatz 26Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß § 30 Z 4 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 4 fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:Die für die Pensionsansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen zuständigen Stellen des Magistrats Wien haben zum Zwecke der Feststellung der Förderwürdigkeit und der Gewährung sowie Abwicklung und Auszahlung der Förderungen gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, den im Amt der Wiener Landesregierung zuständigen Stellen für die Gewährung der Förderungen gemäß Paragraph 30, Ziffer 4, folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter Paragraph 30, Ziffer 4, fallen, zur automationsunterstützten Verarbeitung zu übermitteln:
Information über den Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 30 PO 1995, der im Monat August 2023 besteht;Information über den Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß Paragraph 30, PO 1995, der im Monat August 2023 besteht;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist.Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist.
(27)Absatz 27Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des § 52a Abs. 1 Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 5 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 5 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:Die von der ÖBB-Holding AG beauftragte Gesellschaft/Einrichtung für die Pensionsangelegenheiten im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, Bundesbahngesetz, bzw. falls keine solche Gesellschaft/Einrichtung beauftragt wurde die ÖBB Holding AG, darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß Paragraph 30, Ziffer 5, folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter Paragraph 30, Ziffer 5, fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
Information, ob im Monat August 2023 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß § 24 BB-PG besteht;Information, ob im Monat August 2023 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 24, BB-PG besteht;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist.Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist.
(28)Absatz 28Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß § 30 Z 6 folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter § 30 Z 6 fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) darf zum Zwecke der Abwicklung der Auszahlung der Förderungen gemäß Paragraph 30, Ziffer 6, folgende personenbezogene Daten der Personen, die unter Paragraph 30, Ziffer 6, fallen, an das Amt der Wiener Landesregierung übermitteln:
Information, ob im Monat August 2023 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß § 26 PG. 1965 besteht;Information, ob im Monat August 2023 ein Anspruch auf eine Leistung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, PG. 1965 besteht;
Bankverbindung und Kontonummer;
Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß § 32 erster Satz nicht möglich ist.Daten betreffend eine Zustellung durch Postanweisung, sofern eine Auszahlung auf ein Girokonto gemäß Paragraph 32, erster Satz nicht möglich ist.
(29)Absatz 29Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der Personen über die Fördergewährung gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die Personen, denen eine Förderung nach § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 oder § 31 gewährt wird, automationsunterstützt zu verarbeiten:Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Informationen der Personen über die Fördergewährung gemäß Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 31, berechtigt, folgende der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Versendung von Informationsschreiben an die Personen, denen eine Förderung nach Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6 oder Paragraph 31, gewährt wird, automationsunterstützt zu verarbeiten:
Wohnadresse, Daten zur Adresse, an der die Person ihren Hauptwohnsitz hat bzw. Daten zur Hauptwohnsitzbestätigung für das Gebiet der Stadt Wien.
(30)Absatz 30Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Vermeidung von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderung der Wiener Wohnunterstützungspauschale (§ 27 Abs. 3) berechtigt, einen automationsunterstützten Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen (Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, des Krankengeldes gemäß § 41 AlVG und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 6 Abs. 1 Z 9 des AlVG) vorzunehmen. Sollte dieser automationsunterstützte Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen über den Leistungsbezug das Mehrfachvorliegen der Sozialversicherungsnummer ergeben, werden daran anschließend zur Verifizierung des Vorliegens des Leistungsbezuges von mindestens zwei oder mehreren der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen der Person im Monat August 2023, die Datenarten Familienname, Vorname und die Information über die jeweiligen Leistungsbezüge automationsunterstützt auf Übereinstimmung geprüft. Falls dabei eine Übereinstimmung der Datenarten festgestellt wird, werden die personenbezogenen Daten aus einer der vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in §§ 28, 29 und 31 genannten Leistungen gelöscht, damit die einmalige Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale in Höhe von 200 Euro gemäß § 26 Abs. 1 erfolgen kann.“Das Amt der Wiener Landesregierung ist zum Zwecke der Vermeidung von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderung der Wiener Wohnunterstützungspauschale (Paragraph 27, Absatz 3,) berechtigt, einen automationsunterstützten Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in Paragraphen 28,, 29 und 31 genannten Leistungen (Leistungen der Wiener Mindestsicherung, der Wiener Wohnbeihilfe, des Krankengeldes gemäß Paragraph 41, AlVG und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, des AlVG) vorzunehmen. Sollte dieser automationsunterstützte Abgleich der Sozialversicherungsnummer aus den vorliegenden Datenquellen über den Leistungsbezug das Mehrfachvorliegen der Sozialversicherungsnummer ergeben, werden daran anschließend zur Verifizierung des Vorliegens des Leistungsbezuges von mindestens zwei oder mehreren der in Paragraphen 28,, 29 und 31 genannten Leistungen der Person im Monat August 2023, die Datenarten Familienname, Vorname und die Information über die jeweiligen Leistungsbezüge automationsunterstützt auf Übereinstimmung geprüft. Falls dabei eine Übereinstimmung der Datenarten festgestellt wird, werden die personenbezogenen Daten aus einer der vorliegenden Datenquellen zu den im August 2023 vorliegenden Leistungsbezügen der in Paragraphen 28,, 29 und 31 genannten Leistungen gelöscht, damit die einmalige Auszahlung der Wiener Wohnunterstützungspauschale in Höhe von 200 Euro gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erfolgen kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige § 23 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 36“ und nach Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Der bisherige Paragraph 23, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 36“ und nach Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 28, § 29, § 30 Z 4 bis 6 und § 31 sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 31, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß § 23 und § 34 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.“Personenbezogene Daten aus der Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 34, sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und danach zu löschen, soweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Der bisherige § 24 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 37“; in § 37 (neu) wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 21 angefügt:Der bisherige Paragraph 24, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 37“; in Paragraph 37, (neu) wird der Punkt am Ende der Ziffer 20, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 21, angefügt:
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 225/2022.“Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 225 aus 2022,.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige § 25 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 38“.Der bisherige Paragraph 25, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 38“.
Artikel II
Änderung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG)
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 10, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 9, angefügt:
Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die an Mieterinnen oder Mieter von Gebietskörperschaften zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden.“
Artikel III
Änderung des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin oder dem Vermieter einer Mieterin oder einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 60 Abs. 6 entfällt.Paragraph 60, Absatz 6, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 61 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 61, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aZuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin oder dem Vermieter einer Mieterin oder einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.“
Artikel IV
Inkrafttreten
Die Artikel I bis III treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch III treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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