Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (61. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (69. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (42. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (21. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (14. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener Personalvertretungsgesetz (31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (1. Novelle zum Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz) und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (23. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2023)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „§ 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3b“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Zitat „§ 16 Absatz 4, durch das Zitat „§ 3b“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 11 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:
„Anstellungsbescheid und Informationen zum Dienstverhältnis“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht)“ ersetzt und entfällt in lit. b der Klammerausdruck „(in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung)“.In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, wird in Litera a, der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht)“ ersetzt und entfällt in Litera b, der Klammerausdruck „(in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Beamte ist bei Begründung und Änderung des Dienstverhältnisses darüber hinaus über folgende Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten:
die Bezeichnung und den Sitz der Dienstgeberin,
die Dauer und die Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
Angaben des Krankenfürsorgeträgers, der Krankenfürsorgebeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhält.
(4)Absatz 4,Die Informationen nach Abs. 3 Z 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 2 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
(5)Absatz 5,Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Abs. 1 bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 4 genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Absatz eins bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 4, genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(6)Absatz 6,Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Abs. 1 bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wird, beruhen.“Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wird, beruhen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu § 16 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:
„Provisorisches Dienstverhältnis“
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 3 werden das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Anstellung“ und die Wortfolge „ablaufen würde, endet“ durch die Wortfolge „definitiv werden würde, wird“ ersetzt und wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ das Wort „definitiv“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 3, werden das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Anstellung“ und die Wortfolge „ablaufen würde, endet“ durch die Wortfolge „definitiv werden würde, wird“ ersetzt und wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ das Wort „definitiv“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Dienstverhältnis kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht definitiv werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 17a wird folgender § 17b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 a, wird folgender Paragraph 17 b, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen bei Verwendung im Ausland
§ 17b.Paragraph 17 b,
(1)Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in Paragraph 11, Absatz eins bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die Dauer der Verwendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2)Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 11, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 18a Abs. 1 wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 18a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des § 18a“ ersetzt.In Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des Paragraph 18 a, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Beamten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 26a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 26 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 26b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 26 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (§ 28 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 26d wird folgender § 26e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26 d, wird folgender Paragraph 26 e, samt Überschrift eingefügt:
„Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
§ 26e.Paragraph 26 e,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in FormDas Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 26a Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 26b Abs. 2a),einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 26 a, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 26 b, Absatz 2 a,),
von Telearbeit (§ 26c),von Telearbeit (Paragraph 26 c,),
von mobilem Arbeiten (§ 26d) odervon mobilem Arbeiten (Paragraph 26 d,) oder
einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 28)einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28,)
ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
(3)Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 26a Abs. 3a bzw. § 26b Abs. 2a kann über Ansuchen des Beamten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.“Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 26 a, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 26 b, Absatz 2 a, kann über Ansuchen des Beamten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 28 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 28 Abs. 1a wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins a, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.
18a.Novellierungsanordnung 18a, § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 61. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 61. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 28 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 48 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 61 Abs. 2 bezieht –“.In Paragraph 48, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder 2a – Absatz 2 a, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 61, Absatz 2, bezieht –“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 54b Abs. 4 wird das Zitat „§§ 31 bis 32 VBO 1995“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 54 b, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 31 bis 32 VBO 1995“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 55 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 FLAG“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 8 Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, FLAG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 55a Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 55 a, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 55a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 55 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 29 Abs. 1.“„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins,
25.Novellierungsanordnung 25, § 61 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 5 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 5, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 61 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.In Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 61 Abs. 2a entfällt.Paragraph 61, Absatz 2 a, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 65 Abs. 3 wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3, wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 67j wird folgender 6c. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67 j, wird folgender 6c. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6c. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158
Benachteiligungsverbot
§ 67k.Paragraph 67 k,
(1)Absatz eins,Der Beamte darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 26e),einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 26 e,),
einer Eltern-Karenz (§§ 53 bis 53b und 54),einer Eltern-Karenz (Paragraphen 53, bis 53b und 54),
einer Frühkarenz (§ 53c),einer Frühkarenz (Paragraph 53 c,),
einer Pflegeteilzeit (§ 55a) odereiner Pflegeteilzeit (Paragraph 55 a,) oder
einer Pflegefreistellung (§ 61)einer Pflegefreistellung (Paragraph 61,)
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Beamte darf als Reaktion auf
die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 11 und § 17b,die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 11 und Paragraph 17 b,,
die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 23 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit oderdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 25die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 25
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Kündigung (§ 72) eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.Die Kündigung (Paragraph 72,) eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
(5)Absatz 5,Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 4 oder § 54m VBO 1995 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 4 oder Paragraph 54 m, VBO 1995 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 67l.Paragraph 67 l,
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 67k, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“ Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 67 k,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 71a Abs. 2 Z 4 wird vor dem Wort „Dienstverhältnis“ das Wort „provisorische“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der Probedienstzeit“.In Paragraph 71 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird vor dem Wort „Dienstverhältnis“ das Wort „provisorische“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der Probedienstzeit“.
31.Novellierungsanordnung 31, § 72 Abs. 1 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gemeinde Wien kann das provisorische Dienstverhältnis durch Kündigung auflösen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 72 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 72, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) | zwei Wochen, | |
nach Ablauf der Probezeit | einen Monat, | |
nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von drei Jahren | zwei Monate, | |
nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von fünf Jahren | drei Monate. | “ |
| | | |
33.Novellierungsanordnung 33, In § 74b Abs. 2 wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.In Paragraph 74 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 74b Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.In Paragraph 74 b, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 74b Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.In Paragraph 74 b, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 84 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.In Paragraph 84, Absatz 4, wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 84 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.In Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 86 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Vertragsbedienstete“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.In Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Vertragsbedienstete“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 86 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4 wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.In Paragraph 86, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 4, wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 92 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ die Wortfolge „bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.In Paragraph 92, Absatz eins, wird nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ die Wortfolge „bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.
41.vInNovellierungsanordnung 41vIn, § 110 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.Paragraph 110, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 115s wird folgender § 115t samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 115 s, wird folgender Paragraph 115 t, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 61. Novelle zur Dienstordnung 1994
§ 115t.Paragraph 115 t,
Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie § 17b in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.“ Die nach Paragraph 11, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 17 b, in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 117 entfällt die Z 3, erhalten die Z 4 bis 15 die Bezeichnung „3“ bis „14“, entfällt die Z 16, erhalten die Z 17 bis 23 die Bezeichnung „15“ bis „21“ und werden am Ende der neuen Z 21 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 22 und 23 angefügt:In Paragraph 117, entfällt die Ziffer 3,, erhalten die Ziffer 4 bis 15 die Bezeichnung „3“ bis „14“, entfällt die Ziffer 16,, erhalten die Ziffer 17 bis 23 die Bezeichnung „15“ bis „21“ und werden am Ende der neuen Ziffer 21, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1a wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu dessen späterem Schuleintritt“.In Paragraph 7, Absatz eins a, wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu dessen späterem Schuleintritt“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Tragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Tragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 29 Abs. 2a wird die Wortfolge „aufgrund einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4“ durch den Ausdruck „gemäß § 3b“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „aufgrund einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 3 b, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Zitat „gemäß § 49a“ die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, wird nach dem Zitat „gemäß Paragraph 49 a, die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
„Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 in lit. a der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten)“ ersetzt, entfällt in lit. b der Klammerausdruck „(in bezug auf das Entgelt und dessen Auszahlung)“, wird der Punkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 bis 10 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, wird in Ziffer 2, in Litera a, der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten)“ ersetzt, entfällt in Litera b, der Klammerausdruck „(in bezug auf das Entgelt und dessen Auszahlung)“, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 3 bis 10 angefügt:
die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von dem Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
Angaben zu den Sozialversicherungsträgern bzw. zum Krankenfürsorgeträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Abs. 3 Z 2 angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
(3b)Absatz 3 b,Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 3, genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3c)Absatz 3 c,Änderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.“Änderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 3 a, verwiesen wird, beruhen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 5a entfällt.Paragraph 2, Absatz 5 a, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Dienstgeberin hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass der Vertragsbedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3b wird das Zitat „§ 14 und § 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3b und § 14“ ersetzt.In Paragraph 3 b, wird das Zitat „§ 14 und Paragraph 16, Absatz 4, durch das Zitat „§ 3b und Paragraph 14, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4a Abs. 1 wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des § 4a“ ersetzt.In Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des Paragraph 4 a, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Vertragsbediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen bei Verwendung im Ausland
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in § 2 Abs. 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die Dauer der Verwendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2)Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 2 Abs. 3c sinngemäß anzuwenden.“Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 2, Absatz 3 c, sinngemäß anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 11a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 11 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 11b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 11 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 11d wird folgender § 11e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 d, wird folgender Paragraph 11 e, samt Überschrift eingefügt:
„Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
§ 11e.Paragraph 11 e,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen eines Vertragsbediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 37 Abs. 5 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in FormDas Ansuchen eines Vertragsbediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 11a Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 11b Abs. 2a),einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 11 a, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 11 b, Absatz 2 a,),
von Telearbeit (§ 11c),von Telearbeit (Paragraph 11 c,),
von mobilem Arbeiten (§ 11d) odervon mobilem Arbeiten (Paragraph 11 d,) oder
einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 12)einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12,)
ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
(3)Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 11a Abs. 3a bzw. § 11b Abs. 2a kann über Ansuchen des Vertragsbediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.“Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 11 b, Absatz 2 a, kann über Ansuchen des Vertragsbediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.
18a.Novellierungsanordnung 18a, Nach § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 68. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 68. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 12 Abs. 8a wird folgender Abs. 8b angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 8 a, wird folgender Absatz 8 b, angefügt:
„(8b)Absatz 8 b,Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 25 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 37 Abs. 2 bezieht –“.In Paragraph 25, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder 2a – Absatz 2 a, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 37, Absatz 2, bezieht –“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 32b Abs. 4 wird das Zitat „§§ 53 bis 54 DO 1994“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.In Paragraph 32 b, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 53 bis 54 DO 1994“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 33 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 FLAG“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 8 Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, FLAG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 33a Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 33 a, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 33a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 33 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 12 Abs. 10.“„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10,
25.Novellierungsanordnung 25, § 37 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 5 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 5, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 37 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 37 Abs. 2a entfällt.Paragraph 37, Absatz 2 a, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 40 Abs. 3 wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 3, wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Der 5a. Abschnitt entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 54k wird folgender 6b. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54 k, wird folgender 6b. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6b. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158
Rechtsvermutung
§ 54l.Paragraph 54 l,
(1)Absatz eins,Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3b keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 2 Abs. 2 Z 4) oder das Beschäftigungsausmaß (§ 2 Abs. 2 Z 6) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des Paragraph 2, Absatz 3 b, keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,) oder das Beschäftigungsausmaß (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsvermutung gemäß Abs. 1 kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.Die Rechtsvermutung gemäß Absatz eins, kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.
Benachteiligungsverbot
§ 54m.Paragraph 54 m,
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 11e)einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 11 e,)
einer Eltern-Karenz (§§ 31 bis 31b und 32),einer Eltern-Karenz (Paragraphen 31, bis 31b und 32),
einer Frühkarenz (§ 31c),einer Frühkarenz (Paragraph 31 c,),
einer Pflegeteilzeit (§ 33a) odereiner Pflegeteilzeit (Paragraph 33 a,) oder
einer Pflegefreistellung (§ 37)einer Pflegefreistellung (Paragraph 37,)
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf
die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und § 10a,die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 und Paragraph 10 a,,
die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 9 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit oderdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 16wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 16
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Kündigung (§ 42) oder Entlassung (§ 45) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.Die Kündigung (Paragraph 42,) oder Entlassung (Paragraph 45,) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Absatz 3, gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
(5)Absatz 5,Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
(6)Absatz 6,Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 126b W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 3 und 5 oder Paragraph 67 k, DO 1994 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.Die Absatz eins, bis 5 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 54n.Paragraph 54 n,
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 54m, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“ Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 54 m,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 62n wird folgender § 62o samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 62 n, wird folgender Paragraph 62 o, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 62o.Paragraph 62 o,
Die nach § 2 Abs. 2 bis 3a und Abs. 3c in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“ Die nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a und Absatz 3 c, in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 64 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 67 entfällt die Z 3, erhalten die Z 4 bis 10 die Bezeichnung „3“ bis „9“, entfällt die Z 11, erhalten die Z 12 bis 16 die Bezeichnung „10“ bis „14“ und werden am Ende der neuen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 und 16 eingefügt:In Paragraph 67, entfällt die Ziffer 3,, erhalten die Ziffer 4 bis 10 die Bezeichnung „3“ bis „9“, entfällt die Ziffer 11,, erhalten die Ziffer 12 bis 16 die Bezeichnung „10“ bis „14“ und werden am Ende der neuen Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15 und 16 eingefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 3 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 3, betreffende Zeile:
„§ 3. | Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 18 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 18, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 18a. | Informationen bei Verwendung im Ausland“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 36a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 36 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 36b. | Ansuchen um flexible Arbeitsregelung“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 126 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 126, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„6a. Abschnitt |
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158 |
§ 126a.Paragraph 126 a, | Rechtsvermutung |
§ 126b.Paragraph 126 b, | Benachteiligungsverbot |
§ 126c.Paragraph 126 c, | Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen“ |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 138e betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 138 e, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 138f. | Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz“ |
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 50,“ die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 50,“ die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 3 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:
„Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 bis 10 angefügt:In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 3 bis 10 angefügt:
die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Vergütungen und die Modalität der Bezugsauszahlung,
das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von der bzw. dem Bediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
Angaben der Sozialversicherungsträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
(3b)Absatz 3 b,Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind der bzw. dem Bediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von der bzw. dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.“Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, sind der bzw. dem Bediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 3, genannten Informationen von der bzw. dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Dienstgeberin hat Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die bzw. den Bediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass die bzw. der Bedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 3 Abs. 8 lautet:Paragraph 3, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Änderungen des Dienstvertrags oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind der bzw. dem Bediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.“Änderungen des Dienstvertrags oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind der bzw. dem Bediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die gemäß Absatz 3 a, verwiesen wird, beruhen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an einer höheren Schule“ die Wortfolge „abgeschlossen haben“ sowie nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „absolvieren oder“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an einer höheren Schule“ die Wortfolge „abgeschlossen haben“ sowie nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „absolvieren oder“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 3 wird das Zitat „§ 46 Abs. 3 und 4 bis 6,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 4 bis 6,“ ersetzt, werden nach dem Zitat „§ 132 Abs. 2“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt und lautet der letzte Satz:In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§ 46 Absatz 3, und 4 bis 6,“ durch das Zitat „§ 46 Absatz 4, bis 6,“ ersetzt, werden nach dem Zitat „§ 132 Absatz 2, ein Beistrich und die Wortfolge „soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt und lautet der letzte Satz:
„§ 28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47, § 103 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes bzw. des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt.“„§ 28 Absatz eins a,, Paragraph 44, Absatz 7, erster und zweiter Satz, Paragraph 46, Absatz eins, bis 3b, Paragraph 47,, Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz eins, bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes bzw. des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 4 Abs. 4 und 5 werden durch folgende Abs. 4 bis 5a ersetzt:Paragraph 4, Absatz 4, und 5 werden durch folgende Absatz 4, bis 5a ersetzt:
„(4)Absatz 4,Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (Paragraph 33, Absatz 2,) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Absatz 2, nicht verlängert.
(5)Absatz 5,Für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten besteht ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Abs. 4. Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung in dem Verhältnis, das der Dauer des Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht.Für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten besteht ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Absatz 4, Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung in dem Verhältnis, das der Dauer des Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht.
(5a)Absatz 5 a,In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des gemäß Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Freistellungsanspruch gemäß Abs. 5; ergeben sich hierbei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Dauert ein Verwaltungspraktikum nicht länger als sechs Monate, darf der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden.“In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des gemäß Absatz 5, erster und zweiter Satz gebührenden Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Freistellungsanspruch gemäß Absatz 5,; ergeben sich hierbei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Dauert ein Verwaltungspraktikum nicht länger als sechs Monate, darf der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Abs. 4“ durch die Wortfolge „in Abs. 5 und 5a“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „im Absatz 4, durch die Wortfolge „in Absatz 5, und 5a“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 5 wird das Zitat „§ 14 und § 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 3b und § 14“ ersetzt.In Paragraph 5, wird das Zitat „§ 14 und Paragraph 16, Absatz 4, durch das Zitat „§ 3b und Paragraph 14, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:
„Informationen bei Verwendung im Ausland
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
die Dauer der Verwendung,
die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2)Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 3 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 3, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für Bedienstete nach diesem Gesetz.“Paragraph 86, Absatz 3, sowie Paragraph 92, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für Bedienstete nach diesem Gesetz.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.
22. In § 22 Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des § 22“ ersetzt.22. In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 3, wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des Paragraph 22, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für die bzw. den Bediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 34 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (§ 59 Abs. 1 Z 1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 36a wird folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, samt Überschrift eingefügt:
„Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in FormDas Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 34 Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 35 Abs. 2a),einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 34, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 35, Absatz 2 a,),
von Telearbeit (§ 36),von Telearbeit (Paragraph 36,),
von mobilem Arbeiten (§ 36a) odervon mobilem Arbeiten (Paragraph 36 a,) oder
einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 59)einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 59,)
ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
(3)Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 34 Abs. 3a bzw. § 35 Abs. 2a kann über Ansuchen der bzw. des Bediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.“Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 35, Absatz 2 a, kann über Ansuchen der bzw. des Bediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 46 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder 3 – Abs. 3 jedoch nur, soweit er sich auf § 60 Abs. 2 bezieht –“.In Paragraph 46, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder 3 – Absatz 3, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 60, Absatz 2, bezieht –“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 59 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.In Paragraph 59, Absatz eins, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 59 Abs. 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 2, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.
29a.Novellierungsanordnung 29a, Nach § 59 Abs. 5 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 59, Absatz 5, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 59 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a angefügt:Nach Paragraph 59, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, angefügt:
„(9a)Absatz 9 a,Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 6 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 6, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 60 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ und wird das Zitat „§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 FLAG“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ und wird das Zitat „§ 8 Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, FLAG“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 60 Abs. 3 entfällt.Paragraph 60, Absatz 3, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 64 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 64, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 64 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 64, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Abs. 1 zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 59 Abs. 12.“„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 12,
36.Novellierungsanordnung 36, In § 81 Abs. 2 wird das Wort „Tragedauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2, wird das Wort „Tragedauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 101 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 101, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind auf eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht erfüllt, sinngemäß anzuwenden, sofern die TätigkeitAbsatz eins, und 2 sind auf eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, nicht erfüllt, sinngemäß anzuwenden, sofern die Tätigkeit
von den sonst mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten in örtlicher und/oder zeitlicher Hinsicht klar abgrenzbar ist,
im Vergleich mit den sonst mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten eine erhöhte Bedeutung bzw. einen erhöhten Stellenwert besitzt,
nur unregelmäßig anfällt und/oder nicht von allen Bediensteten, die einen vergleichbaren Dienstposten einer gleich bewerteten Modellstelle innehaben, im gleichen Umfang ausgeübt wird und
eine besondere Einsatzbereitschaft voraussetzt und/oder besonders anspruchsvoll ist und/oder mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.
(4)Absatz 4,Die Festsetzung einer Vergütung gemäß Abs. 2 für eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 ist nur zulässig,Die Festsetzung einer Vergütung gemäß Absatz 2, für eine Tätigkeit gemäß Absatz 3, ist nur zulässig,
soweit die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht bei der Modellstellenfestlegung (§ 9) berücksichtigt werden können undsoweit die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen nicht bei der Modellstellenfestlegung (Paragraph 9,) berücksichtigt werden können und
wenn dafür auch keine andere Vergütung gemäß § 95 Abs. 2, keine Leistungsprämie gemäß § 104 Abs. 1 und keine andere angemessene Art der Entlohnung in Betracht kommen.“wenn dafür auch keine andere Vergütung gemäß Paragraph 95, Absatz 2,, keine Leistungsprämie gemäß Paragraph 104, Absatz eins und keine andere angemessene Art der Entlohnung in Betracht kommen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 113 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 113, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Wird eine Verwaltungspraktikantin bzw. ein Verwaltungspraktikant unmittelbar im Anschluss an das Verwaltungspraktikum in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen, gebührt für einen nicht verbrauchten Freistellungsanspruch (§ 4 Abs. 5 und 5a) keine Urlaubsersatzleistung.“Wird eine Verwaltungspraktikantin bzw. ein Verwaltungspraktikant unmittelbar im Anschluss an das Verwaltungspraktikum in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen, gebührt für einen nicht verbrauchten Freistellungsanspruch (Paragraph 4, Absatz 5, und 5a) keine Urlaubsersatzleistung.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 126 wird folgender 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 126, wird folgender 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„6a. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158
Rechtsvermutung
§ 126a.Paragraph 126 a,
(1)Absatz eins,Wurden der bzw. dem Bediensteten innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3b keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 3 Abs. 2 Z 4) oder das Beschäftigungsausmaß (§ 3 Abs. 2 Z 6) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.Wurden der bzw. dem Bediensteten innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 3 b, keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,) oder das Beschäftigungsausmaß (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6,) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
(2)Absatz 2,Die Rechtsvermutung gemäß Abs. 1 kommt erst zur Anwendung, wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.Die Rechtsvermutung gemäß Absatz eins, kommt erst zur Anwendung, wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.
Benachteiligungsverbot
§ 126b.Paragraph 126 b,
(1)Absatz eins,Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 36b),einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 36 b,),
einer Eltern-Karenz (§§ 53 bis 56),einer Eltern-Karenz (Paragraphen 53, bis 56),
einer Frühkarenz (§ 52),einer Frühkarenz (Paragraph 52,),
einer Pflegefreistellung (§ 60) odereiner Pflegefreistellung (Paragraph 60,) oder
einer Pflegeteilzeit (§ 64)einer Pflegeteilzeit (Paragraph 64,)
durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf
die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 3 Abs. 2 und 3 und § 18a,die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, und 3 und Paragraph 18 a,,
die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 31 Abs.1 letzter Satz während der Dienstzeit oderdie angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 39wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 39
durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Die Kündigung (§ 129) oder Entlassung (§ 133) der bzw. des Bediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegefreistellung oder Pflegeteilzeit (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.Die Kündigung (Paragraph 129,) oder Entlassung (Paragraph 133,) der bzw. des Bediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegefreistellung oder Pflegeteilzeit (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
(4)Absatz 4,Ist die bzw. der Bedienstete der Ansicht, dass sie bzw. er entgegen dem Verbot gemäß Abs. 3 gekündigt oder entlassen wurde, kann sie bzw. er verlangen, dass ihr bzw. ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die bzw. der Bedienstete der Ansicht, dass sie bzw. er entgegen dem Verbot gemäß Absatz 3, gekündigt oder entlassen wurde, kann sie bzw. er verlangen, dass ihr bzw. ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
(5)Absatz 5,Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher die bzw. der Bedienstete ausgesetzt ist, weil sie bzw. er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher die bzw. der Bedienstete ausgesetzt ist, weil sie bzw. er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
(6)Absatz 6,Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 3 und 5 oder § 67k DO 1994 oder § 54m VBO 1995 verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 3 und 5 oder Paragraph 67 k, DO 1994 oder Paragraph 54 m, VBO 1995 verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Personen anzuwenden.Die Absatz eins, bis 5 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 5 genannten Personen anzuwenden.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 126c.Paragraph 126 c,
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß § 126b, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“ Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 126 b,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 136 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 136, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 138e wird folgender § 138f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 138 e, wird folgender Paragraph 138 f, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
§ 138f.Paragraph 138 f,
Die nach § 3 Abs. 2 bis 3a und Abs. 8 sowie § 18a in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden Informationen sind der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf deren bzw. dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“ Die nach Paragraph 3, Absatz 2 bis 3 a und Absatz 8, sowie Paragraph 18 a, in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden Informationen sind der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf deren bzw. dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 142 entfällt die Z 2, erhalten die Z 3 bis 9 die Bezeichnung „2“ bis „8“, entfällt die Z 10, erhalten die Z 11 bis 15 die Bezeichnung „9“ bis „13“ und werden am Ende der neuen Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 und 15 angefügt:In Paragraph 142, entfällt die Ziffer 2,, erhalten die Ziffer 3 bis 9 die Bezeichnung „2“ bis „8“, entfällt die Ziffer 10,, erhalten die Ziffer 11 bis 15 die Bezeichnung „9“ bis „13“ und werden am Ende der neuen Ziffer 13, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:
Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 73u wird folgender § 73v samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 73 u, wird folgender Paragraph 73 v, samt Überschrift eingefügt:
„Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025
§ 73v.Paragraph 73 v,
§ 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“ Paragraph 46, Absatz 2, ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
Artikel VIArtikel römisch sechs
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4/2023, wird wie folgt geändert:Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „6 bis 17a“ durch das Zitat „6 bis 10, §§ 12 bis 17b“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „6 bis 17a“ durch das Zitat „6 bis 10, Paragraphen 12 bis 17 b ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„§ 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „16 bis 17a“ durch das Zitat „16 bis 17b“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „16 bis 17a“ durch das Zitat „16 bis 17b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 61f wird folgender § 61g samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 61 f, wird folgender Paragraph 61 g, samt Überschrift eingefügt:
„Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal
§ 61g.Paragraph 61 g,
Auf Bedienstete, die in einem der in § 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, angeführten Berufe beschäftigt werden, sind § 3a und § 5 Abs. 1c des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992, sinngemäß anzuwenden.“ Auf Bedienstete, die in einem der in Paragraph eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, angeführten Berufe beschäftigt werden, sind Paragraph 3 a und Paragraph 5, Absatz eins c, des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 76 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 2, und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40/2021, wird wie folgt geändert:Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Organe der Personalvertretung sind
die Dienststellenversammlung,
der Dienststellenausschuss (die Vertrauensperson),
der Geschäftsführungsausschuss,
der Dienststellenwahlausschuss,
der Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG,der Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG,
der Zentralwahlausschuss.
(2)Absatz 2,Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG berufenen Personen.“Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG berufenen Personen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 7 sowie in § 7 Abs. 3 wird das Wort „Dienststellenausschuß“ jeweils durch das Wort „Dienststellenausschuss“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 7, sowie in Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Dienststellenausschuß“ jeweils durch das Wort „Dienststellenausschuss“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 werden der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt, diesem Satz in einer neuen Zeile die Wortfolge „101 bis 200 Bediensteten sieben.“ angefügt und im zweiten Satz die Wortfolge „mit mehr als 100 Bediensteten“ durch die Wortfolge „mit mehr als 200 Bediensteten“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, werden der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt, diesem Satz in einer neuen Zeile die Wortfolge „101 bis 200 Bediensteten sieben.“ angefügt und im zweiten Satz die Wortfolge „mit mehr als 100 Bediensteten“ durch die Wortfolge „mit mehr als 200 Bediensteten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienststellen im Sinn des § 4 sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich der Unternehmungen, des Verwaltungsgerichts Wien sowie des Stadtrechnungshofs Wien) und bis zu drei Hauptgruppen die Dienststellen, auf die sich das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz bezieht, zu umfassen.Die Dienststellen im Sinn des Paragraph 4, sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich der Unternehmungen, des Verwaltungsgerichts Wien sowie des Stadtrechnungshofs Wien) und bis zu drei Hauptgruppen die Dienststellen, auf die sich das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz bezieht, zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnungen der Hauptgruppen sowie die Aufteilung der einzelnen Dienststellen auf diese Hauptgruppen hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen und kundzumachen. Dabei sind die in der Wiener Stadtverfassung und in den Statuten der Unternehmungen festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung bzw. die Organisationsstrukturen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes zu berücksichtigen.“Die Bezeichnungen der Hauptgruppen sowie die Aufteilung der einzelnen Dienststellen auf diese Hauptgruppen hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen und kundzumachen. Dabei sind die in der Wiener Stadtverfassung und in den Statuten der Unternehmungen festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung bzw. die Organisationsstrukturen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes zu berücksichtigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8a samt Überschrift lautet:Paragraph 8 a, samt Überschrift lautet:
„Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG„Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,In der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.In der gemäß Paragraph 8, für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Absatz 3, genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Abs. 3 zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 5
KA-AZG.Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Absatz 3, zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, , KA-AZG.
(3)Absatz 3,Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KA-AZG;
Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 KA-AZG;Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KA-AZG;
Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.“Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8b samt Überschrift entfällt.Paragraph 8 b, samt Überschrift entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 10 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:
„Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 1 und 5 wird das Wort „Hauptausschuß“ jeweils durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, und 5 wird das Wort „Hauptausschuß“ jeweils durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten drei zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. § 4 Abs. 6 und § 7 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei der Beschlussfassung kommt ihnen kein Stimmrecht zu, sofern sie nicht zugleich Mitglieder im Sinn des ersten bis dritten Satzes sind.“Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten drei zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des Paragraph 8 a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei der Beschlussfassung kommt ihnen kein Stimmrecht zu, sofern sie nicht zugleich Mitglieder im Sinn des ersten bis dritten Satzes sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 29, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und § 33 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Personalgruppenausschüsse“.In Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, entfällt jeweils die Wortfolge „und der Personalgruppenausschüsse“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Hauptausschuss kann zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten einen Geschäftsführungsausschuss als ständigen Bestandteil des Hauptausschusses einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Hauptausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsführungsausschusses bestimmt der Hauptausschuss. Dabei ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat die Wählerinnen- und Wählergruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführungsausschusses neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.Der Hauptausschuss kann zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten einen Geschäftsführungsausschuss als ständigen Bestandteil des Hauptausschusses einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Hauptausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsführungsausschusses bestimmt der Hauptausschuss. Dabei ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat die Wählerinnen- und Wählergruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführungsausschusses neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Der Hauptausschuss kann auch beschließen, dass der Geschäftsführungsausschuss in den Angelegenheiten, für deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (§ 44 Abs. 2) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden.Der Hauptausschuss kann auch beschließen, dass der Geschäftsführungsausschuss in den Angelegenheiten, für deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (Paragraph 44, Absatz 2,) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden.
(8)Absatz 8,Der Geschäftsführungsausschuss ist dem Hauptausschuss über sämtliche Beschlüsse berichtspflichtig und kann mit Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses jederzeit abberufen werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu § 11 und in § 11 Abs. 1 wird das Wort „Zentralausschuß“ jeweils durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 11 und in Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Zentralausschuß“ jeweils durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zentralausschuß“ durch das Wort „Zentralausschuss“ und das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, werden das Wort „Zentralausschuß“ durch das Wort „Zentralausschuss“ und das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 5 wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch das Wort „Geschäftsführungsausschüsse“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch das Wort „Geschäftsführungsausschüsse“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Berufung der Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG„Berufung der Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG
§ 14.Paragraph 14,
Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 1 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß § 8a Abs. 3 tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.“ Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des Paragraph 8 a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 15 entfällt Abs. 6 und die bisherigen Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.In Paragraph 15, entfällt Absatz 6 und die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG„Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG
§ 16.Paragraph 16,
Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (§§ 22 bis 29) zu erfolgen.“ Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des Paragraph 8 a, sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist Paragraph 15, Absatz 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (Paragraphen 22 bis 29) zu erfolgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu § 17 wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 17, wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 Abs. 1 werden das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, werden das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.“Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist Paragraph 15, Absatz 2, bis 6 sinngemäß anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss“ jeweils durch den Ausdruck „Dienststellen- bzw. Zentralwahlausschuss“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 18 und in Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss“ jeweils durch den Ausdruck „Dienststellen- bzw. Zentralwahlausschuss“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 18 Abs. 4 wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 8)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 15 Abs. 7)“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 8,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 7,)“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss)“ durch den Klammerausdruck „(Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16)“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss)“ durch den Klammerausdruck „(Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß Paragraph 16,)“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 21 Abs. 3 werden das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Wortfolge „bzw. der Personalgruppe“ durch die Wortfolge „bzw. der Gruppe gemäß § 8a Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, werden das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Wortfolge „bzw. der Personalgruppe“ durch die Wortfolge „bzw. der Gruppe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen“ durch die Wortfolge „und dem Wahlausschuss gemäß § 16“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 5, wird die Wortfolge „und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen“ durch die Wortfolge „und dem Wahlausschuss gemäß Paragraph 16, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 21 Abs. 6 werden das Wort „Dienststellenwahlausschuß“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, werden das Wort „Dienststellenwahlausschuß“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 23 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Jede bzw. jeder für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(3)Absatz 3,Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen. Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuss (von der Sprengelwahlkommission) ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Die bzw. der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 23 Abs. 5 entfällt.Paragraph 23, Absatz 5, entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 25 samt Überschrift entfällt.Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 27 entfällt die Wortfolge „und die Personalgruppenwahlausschüsse“ und wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.In Paragraph 27, entfällt die Wortfolge „und die Personalgruppenwahlausschüsse“ und wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie § 14 letzter Satz“.In Paragraph 30, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie Paragraph 14, letzter Satz“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 35 werden in Abs. 4 nach dem Wort „Diensteinkommens“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Tagesgelder, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen“ und in Abs. 5 nach dem Ausdruck „Aufwandentschädigungen,“ der Ausdruck „Tagesgelder,“ eingefügt.In Paragraph 35, werden in Absatz 4, nach dem Wort „Diensteinkommens“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Tagesgelder, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen“ und in Absatz 5, nach dem Ausdruck „Aufwandentschädigungen,“ der Ausdruck „Tagesgelder,“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a wird folgender Satzteil angefügt:Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird folgender Satzteil angefügt:
„in den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 4a hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit der jeweiligen Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG (§ 8a), die den Verhandlungen beizuziehen ist, herzustellen.“„in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 4 a hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit der jeweiligen Vertretung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG (Paragraph 8 a,), die den Verhandlungen beizuziehen ist, herzustellen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 39 Abs. 3 Z 1 lit. b entfallen der Strichpunkt und die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen“.In Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, entfallen der Strichpunkt und die Wortfolge „in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 7, und 8 hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 47 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „Zentralausschuss, einen Hauptausschuss, einen Geschäftsführungsausschuss oder einen Dienststellenausschuss“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 3, wird die Wortfolge „Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „Zentralausschuss, einen Hauptausschuss, einen Geschäftsführungsausschuss oder einen Dienststellenausschuss“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 50 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 2, wird das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, § 51a lautet:Paragraph 51 a, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG in § 3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 5 und § 39 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie der Entfall der Regelungen betreffendDie Regelungen betreffend Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2,, Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 5 und Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie der Entfall der Regelungen betreffend
Personalgruppenausschüsse in § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 8b, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 5, § 14, § 15 Abs. 6, § 17, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 25 Abs. 1, § 29, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33, § 39 Abs. 3 Z 1 lit. b und § 47 Abs. 3,Personalgruppenausschüsse in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 10, Absatz 2, und 3, Paragraph 11, Absatz 3, und 5, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 47, Absatz 3,,
Personalgruppenwahlausschüsse in § 3 Abs. 1 Z 7, § 15 Abs. 6, § 16, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 und § 27 sowiePersonalgruppenwahlausschüsse in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, und 5, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, sowie
Personalgruppen in § 8a, § 10 Abs. 2 und § 21 Abs. 3,Personalgruppen in Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 3,,
jeweils in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der in Z 1 und 2 genannten Organe berufen sind, sind die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Funktion weiterhin anzuwenden.jeweils in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der in Ziffer eins, und 2 genannten Organe berufen sind, sind die in Ziffer eins, und 2 genannten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Funktion weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Bis zum Vorliegen des Endergebnisses dieser Wahlen richtet sich die Anzahl der Vertrauenspersonen und die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage.Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Bis zum Vorliegen des Endergebnisses dieser Wahlen richtet sich die Anzahl der Vertrauenspersonen und die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage.
(3)Absatz 3,Die in § 8 in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz unverändert weiter. In einer Kundmachung gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz kann die Weitergeltung der von der Kundmachung nicht betroffenen Regelungsinhalte über den Zeitpunkt der Kundmachung hinaus vorgesehen werden.Die in Paragraph 8, in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz unverändert weiter. In einer Kundmachung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz kann die Weitergeltung der von der Kundmachung nicht betroffenen Regelungsinhalte über den Zeitpunkt der Kundmachung hinaus vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,§ 35 Abs. 5 und 6 gelten in der den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen folgenden Funktionsperiode sinngemäß für Ersatzmitglieder im Sinn des § 37 Abs. 4 erster Satz, die in der vorangegangenen Funktionsperiode aufgrund eines Mandats in einem Personalgruppenausschuss gemäß § 35 Abs. 5 vom Dienst freigestellt waren. Im Übrigen bleiben die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder unberührt.“Paragraph 35, Absatz 5 und 6 gelten in der den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen folgenden Funktionsperiode sinngemäß für Ersatzmitglieder im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, erster Satz, die in der vorangegangenen Funktionsperiode aufgrund eines Mandats in einem Personalgruppenausschuss gemäß Paragraph 35, Absatz 5, vom Dienst freigestellt waren. Im Übrigen bleiben die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder unberührt.“
Artikel IXArtikel römisch neun
Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35, wird wie folgt geändert:Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 35, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
Artikel XArtikel römisch zehn
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 46 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„§ 48.Paragraph 48,
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S 23,
Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“
Artikel XIArtikel römisch elf
Es treten in Kraft:
Art. VII Z 1 mit 1. Jänner 2023,Artikel römisch sieben, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2023,
Art. I bis VI, Art. VII Z 2 und Art. VIII bis X mit 1. August 2023.Artikel römisch eins bis römisch sechs, Artikel römisch sieben, Ziffer 2 und Artikel römisch acht bis römisch zehn mit 1. August 2023.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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