LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 13. Juli 2023

16. Gesetz:

2. Dienstrechts-Novelle 2023 [CELEX-Nrn.: 32019L1152 und 32019L1158]

Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (61. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (69. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), die Pensionsordnung 1995 (42. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (21. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz), das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (14. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998), das Wiener Personalvertretungsgesetz (31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz (1. Novelle zum Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz) und das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (23. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2023)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Zitat „§ 16 Absatz 4, durch das Zitat „§ 3b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:

Anstellungsbescheid und Informationen zum Dienstverhältnis

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, wird in Litera a, der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten und Disziplinarrecht)“ ersetzt und entfällt in Litera b, der Klammerausdruck „(in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung)“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Beamte ist bei Begründung und Änderung des Dienstverhältnisses darüber hinaus über folgende Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und den Sitz der Dienstgeberin,
    2. Ziffer 2
      die Dauer und die Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
    3. Ziffer 3
      das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
    5. Ziffer 5
      das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    6. Ziffer 6
      die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
    8. Ziffer 8
      Angaben des Krankenfürsorgeträgers, der Krankenfürsorgebeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhält.
  2. Absatz 4,Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  3. Absatz 5,Die Informationen zum Dienstverhältnis nach Absatz eins bis 3 sind dem Beamten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 4, genannten Informationen von dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 6,Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Beamten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Informationen über Änderungen von in Absatz eins bis 3 genannten Aspekten bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wird, beruhen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:

Provisorisches Dienstverhältnis

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Anstellung ist zunächst provisorisch und wird nach Ablauf von sechs Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 26. Lebensjahres, definitiv.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Dienstzeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 3, werden das Wort „Probedienstzeit“ durch das Wort „Anstellung“ und die Wortfolge „ablaufen würde, endet“ durch die Wortfolge „definitiv werden würde, wird“ ersetzt und wird nach dem Wort „Karenzurlaubes“ das Wort „definitiv“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Dienstverhältnis kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht definitiv werden.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 17 a, wird folgender Paragraph 17 b, samt Überschrift eingefügt:

Informationen bei Verwendung im Ausland

Paragraph 17 b,

  1. Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in Paragraph 11, Absatz eins bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Verwendung,
    3. Ziffer 3
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. Ziffer 4
      allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
  2. Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 11, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des Paragraph 18 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Beamten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 26 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 26 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Beamte kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 26 d, wird folgender Paragraph 26 e, samt Überschrift eingefügt:

Ansuchen um flexible Arbeitsregelung

Paragraph 26 e,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen eines Beamten um Genehmigung bzw. Anordnung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 61, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
    1. Ziffer eins
      einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 26 a, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 26 b, Absatz 2 a,),
    2. Ziffer 2
      von Telearbeit (Paragraph 26 c,),
    3. Ziffer 3
      von mobilem Arbeiten (Paragraph 26 d,) oder
    4. Ziffer 4
      einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 28,)

ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
  2. Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 26 a, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 26 b, Absatz 2 a, kann über Ansuchen des Beamten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 28, Absatz eins a, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18a, Paragraph 28, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 61. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 28, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 48, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder 2a – Absatz 2 a, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 61, Absatz 2, bezieht –“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 54 b, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 31 bis 32 VBO 1995“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 55, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 8 Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, FLAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 55 a, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Beamten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 55 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 5, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 61, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 65, Absatz 3, wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 67 j, wird folgender 6c. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

6c. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

Benachteiligungsverbot

Paragraph 67 k,

  1. Absatz eins,Der Beamte darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
    1. Ziffer eins
      einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 26 e,),
    2. Ziffer 2
      einer Eltern-Karenz (Paragraphen 53, bis 53b und 54),
    3. Ziffer 3
      einer Frühkarenz (Paragraph 53 c,),
    4. Ziffer 4
      einer Pflegeteilzeit (Paragraph 55 a,) oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung (Paragraph 61,)
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Der Beamte darf als Reaktion auf
    1. Ziffer eins
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 11 und Paragraph 17 b,,
    2. Ziffer 2
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
    3. Ziffer 3
      die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 25
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Kündigung (Paragraph 72,) eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
  5. Absatz 5,Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 4 oder Paragraph 54 m, VBO 1995 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 67 l,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 67 k,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 71 a, Absatz 2, Ziffer 4, wird vor dem Wort „Dienstverhältnis“ das Wort „provisorische“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in der Probedienstzeit“.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeinde Wien kann das provisorische Dienstverhältnis durch Kündigung auflösen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 72, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

zwei Wochen,

 

nach Ablauf der Probezeit

einen Monat,

 

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von drei Jahren

zwei Monate,

 

nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Dienstzeit von fünf Jahren

drei Monate.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 74 b, Absatz 2, wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 74 b, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 74 b, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 84, Absatz 4, wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. rechtskundige Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „Wien“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 86, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Vertragsbedienstete“ die Wortfolge „bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 86, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 4, wird jeweils nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetenordnung 1995“ die Wortfolge „bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 92, Absatz eins, wird nach dem Wort „Vertragsbediensteten“ die Wortfolge „bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41vIn, Paragraph 110, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 115 s, wird folgender Paragraph 115 t, samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmung zur 61. Novelle zur Dienstordnung 1994

Paragraph 115 t,

Die nach Paragraph 11, Absatz eins bis 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 17 b, in der Fassung der 61. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erteilenden Informationen sind dem Beamten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur nach dessen Aufforderung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 117, entfällt die Ziffer 3,, erhalten die Ziffer 4 bis 15 die Bezeichnung „3“ bis „14“, entfällt die Ziffer 16,, erhalten die Ziffer 17 bis 23 die Bezeichnung „15“ bis „21“ und werden am Ende der neuen Ziffer 21, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:

  1. Ziffer 22
    Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
  2. Ziffer 23
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“

Artikel römisch zwei

Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins a, wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu dessen späterem Schuleintritt“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Tragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 29, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „aufgrund einer Bewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 3 b, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 42, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel römisch drei

Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, wird nach dem Zitat „gemäß Paragraph 49 a, die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:

Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, wird in Ziffer 2, in Litera a, der Klammerausdruck „(insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen)“ durch den Klammerausdruck „(insbesondere in Bezug auf Dienstpflichten)“ ersetzt, entfällt in Litera b, der Klammerausdruck „(in bezug auf das Entgelt und dessen Auszahlung)“, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, Litera b, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 3 bis 10 angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
  2. Ziffer 4
    gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
  3. Ziffer 5
    das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
  4. Ziffer 6
    die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Nebengebühren und sonstige Zulagen sowie die Modalität der Bezugsauszahlung,
  5. Ziffer 7
    das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
  6. Ziffer 8
    das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von dem Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
  7. Ziffer 9
    Angaben zu den Sozialversicherungsträgern bzw. zum Krankenfürsorgeträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
  8. Ziffer 10
    gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen der in Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Gesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  2. Absatz 3 b,Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, sind dem Vertragsbediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 3, genannten Informationen von dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3 c,Änderungen des Dienstvertrages oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind dem Vertragsbediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die gemäß Absatz 3 a, verwiesen wird, beruhen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 5 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Dienstgeberin hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass der Vertragsbedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3 b, wird das Zitat „§ 14 und Paragraph 16, Absatz 4, durch das Zitat „§ 3b und Paragraph 14, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des Paragraph 4 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Vertragsbediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

Informationen bei Verwendung im Ausland

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Vertragsbediensteten zusätzlich zu den in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 genannten Informationen insbesondere folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Verwendung,
    3. Ziffer 3
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. Ziffer 4
      allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
  2. Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 2, Absatz 3 c, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 11 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 11 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Der Vertragsbedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung seines Arbeitsmusters im Rahmen des für ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 11 d, wird folgender Paragraph 11 e, samt Überschrift eingefügt:

Ansuchen um flexible Arbeitsregelung

Paragraph 11 e,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen eines Vertragsbediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
    1. Ziffer eins
      einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 11 a, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 11 b, Absatz 2 a,),
    2. Ziffer 2
      von Telearbeit (Paragraph 11 c,),
    3. Ziffer 3
      von mobilem Arbeiten (Paragraph 11 d,) oder
    4. Ziffer 4
      einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 12,)
    ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
  3. Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 11 a, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 11 b, Absatz 2 a, kann über Ansuchen des Vertragsbediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18a, Nach Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 68. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 12, Absatz 8 a, wird folgender Absatz 8 b, angefügt:

  1. Absatz 8 b,Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit des Vertragsbediensteten auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 25, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder 2a – Absatz 2 a, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 37, Absatz 2, bezieht –“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32 b, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 53 bis 54 DO 1994“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 33, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Zitat „§ 8 Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, FLAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 33 a, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse des Vertragsbediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 33 a, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10,

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 5, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 37, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 40, Absatz 3, wird das Wort „Mindesttragdauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Der 5a. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 54 k, wird folgender 6b. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

6b. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

Rechtsvermutung

Paragraph 54 l,

  1. Absatz eins,Wurden dem Vertragsbediensteten innerhalb der Frist des Paragraph 2, Absatz 3 b, keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4,) oder das Beschäftigungsausmaß (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsvermutung gemäß Absatz eins, kommt erst zur Anwendung, wenn der Vertragsbedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.

Benachteiligungsverbot

Paragraph 54 m,

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
    1. Ziffer eins
      einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 11 e,)
    2. Ziffer 2
      einer Eltern-Karenz (Paragraphen 31, bis 31b und 32),
    3. Ziffer 3
      einer Frühkarenz (Paragraph 31 c,),
    4. Ziffer 4
      einer Pflegeteilzeit (Paragraph 33 a,) oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung (Paragraph 37,)
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf
    1. Ziffer eins
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 und Paragraph 10 a,,
    2. Ziffer 2
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 16
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Kündigung (Paragraph 42,) oder Entlassung (Paragraph 45,) des Vertragsbediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass er entgegen dem Verbot gemäß Absatz 3, gekündigt oder entlassen wurde, kann er verlangen, dass ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Vertragsbedienstete ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
  6. Absatz 6,Ein Vertragsbediensteter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 3 und 5 oder Paragraph 67 k, DO 1994 oder Paragraph 126 b, W-BedG verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins, bis 5 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 7 genannten Personen anzuwenden.

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 54 n,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 54 m,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 62 n, wird folgender Paragraph 62 o, samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmung zur 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995

Paragraph 62 o,

Die nach Paragraph 2, Absatz 2 bis 3 a und Absatz 3 c, in der Fassung der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu erteilenden Informationen sind dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 64, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 67, entfällt die Ziffer 3,, erhalten die Ziffer 4 bis 10 die Bezeichnung „3“ bis „9“, entfällt die Ziffer 11,, erhalten die Ziffer 12 bis 16 die Bezeichnung „10“ bis „14“ und werden am Ende der neuen Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15 und 16 eingefügt:

  1. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
  2. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“

Artikel römisch vier

Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 3, betreffende Zeile:

„§ 3.

Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 18, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 18a.

Informationen bei Verwendung im Ausland“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 36 a, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 36b.

Ansuchen um flexible Arbeitsregelung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 126, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

6a. Abschnitt

Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

Paragraph 126 a,

Rechtsvermutung

Paragraph 126 b,

Benachteiligungsverbot

Paragraph 126 c,

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 138 e, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 138f.

Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 50,“ die Wortfolge „in einer vor dem Inkrafttreten der 68. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 3 bis 10 angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
  2. Ziffer 4
    gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
  3. Ziffer 5
    das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
  4. Ziffer 6
    die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Vergütungen und die Modalität der Bezugsauszahlung,
  5. Ziffer 7
    das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
  6. Ziffer 8
    das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von der bzw. dem Bediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
  7. Ziffer 9
    Angaben der Sozialversicherungsträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
  8. Ziffer 10
    gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 3, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Informationen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
  2. Absatz 3 b,Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, sind der bzw. dem Bediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Absatz 3, genannten Informationen von der bzw. dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Dienstgeberin hat Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die bzw. den Bediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass die bzw. der Bedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 3, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Änderungen des Dienstvertrags oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind der bzw. dem Bediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Absatz 3, bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die gemäß Absatz 3 a, verwiesen wird, beruhen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an einer höheren Schule“ die Wortfolge „abgeschlossen haben“ sowie nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „absolvieren oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Zitat „§ 46 Absatz 3, und 4 bis 6,“ durch das Zitat „§ 46 Absatz 4, bis 6,“ ersetzt, werden nach dem Zitat „§ 132 Absatz 2, ein Beistrich und die Wortfolge „soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt und lautet der letzte Satz:

„§ 28 Absatz eins a,, Paragraph 44, Absatz 7, erster und zweiter Satz, Paragraph 46, Absatz eins, bis 3b, Paragraph 47,, Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 113, Absatz eins, bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes bzw. des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4, Absatz 4, und 5 werden durch folgende Absatz 4, bis 5a ersetzt:

  1. Absatz 4,Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (Paragraph 33, Absatz 2,) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Absatz 2, nicht verlängert.
  2. Absatz 5,Für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten besteht ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Absatz 4, Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung in dem Verhältnis, das der Dauer des Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht.
  3. Absatz 5 a,In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des gemäß Absatz 5, erster und zweiter Satz gebührenden Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Freistellungsanspruch gemäß Absatz 5,; ergeben sich hierbei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Dauert ein Verwaltungspraktikum nicht länger als sechs Monate, darf der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „im Absatz 4, durch die Wortfolge „in Absatz 5, und 5a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 5, wird das Zitat „§ 14 und Paragraph 16, Absatz 4, durch das Zitat „§ 3b und Paragraph 14, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt:

Informationen bei Verwendung im Ausland

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind der bzw. dem Bediensteten zusätzlich zu den in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Verwendung,
    3. Ziffer 3
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. Ziffer 4
      allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. Ziffer 5
      Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
  2. Absatz 2,Ändern sich Informationen gemäß Absatz eins,, ist Paragraph 3, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 19, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 86, Absatz 3, sowie Paragraph 92, Absatz 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für Bedienstete nach diesem Gesetz.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „Religion, Weltanschauung,“ durch die Wortfolge „Religion oder Weltanschauung,“ ersetzt.

22. In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 3, wird der Ausdruck „dieses Gesetzes“ durch den Ausdruck „des Paragraph 22, ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für die bzw. den Bediensteten kostenlos und gilt als Dienstzeit.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Fixdienstplanes ansuchen.“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die bzw. der Bedienstete kann zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden Gleitzeitdienstplanes, insbesondere hinsichtlich der Arbeitstage, der Blockzeit und der zeitlichen Lagerung der Sollzeit, ansuchen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, samt Überschrift eingefügt:

Ansuchen um flexible Arbeitsregelung

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
    1. Ziffer eins
      einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (Paragraph 34, Absatz 3 a,) oder Gleitzeitdienstplanes (Paragraph 35, Absatz 2 a,),
    2. Ziffer 2
      von Telearbeit (Paragraph 36,),
    3. Ziffer 3
      von mobilem Arbeiten (Paragraph 36 a,) oder
    4. Ziffer 4
      einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 59,)

ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
  2. Absatz 3,Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3 a, bzw. Paragraph 35, Absatz 2 a, kann über Ansuchen der bzw. des Bediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 46, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder 3 – Absatz 3, jedoch nur, soweit er sich auf Paragraph 60, Absatz 2, bezieht –“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 59, Absatz eins, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „acht“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder bis zu einem späteren Schuleintritt“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 59, Absatz 2, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29a, Nach Paragraph 59, Absatz 5, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Absatz eins, in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 59, Absatz 9, wird folgender Absatz 9 a, angefügt:

  1. Absatz 9 a,Abweichend von Absatz eins, ist die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Absatz 6, genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Pflege“ die Wortfolge „oder Unterstützung“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden“ und wird das Zitat „§ 8 Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376,“ durch das Zitat „§ 8 Absatz 4, FLAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 60, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 64, Absatz eins, werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Antrag ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Antrags bzw. das Aufschieben der Pflegeteilzeit ist zu begründen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 64, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Auf die Prüfung eines solchen Antrags ist Absatz eins, zweiter bis vierter Satz anzuwenden. Dies gilt auch für einen Antrag gemäß Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 12,

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 81, Absatz 2, wird das Wort „Tragedauer“ durch das Wort „Mindesttragedauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 101, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Absatz eins, und 2 sind auf eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, nicht erfüllt, sinngemäß anzuwenden, sofern die Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      von den sonst mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten in örtlicher und/oder zeitlicher Hinsicht klar abgrenzbar ist,
    2. Ziffer 2
      im Vergleich mit den sonst mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten eine erhöhte Bedeutung bzw. einen erhöhten Stellenwert besitzt,
    3. Ziffer 3
      nur unregelmäßig anfällt und/oder nicht von allen Bediensteten, die einen vergleichbaren Dienstposten einer gleich bewerteten Modellstelle innehaben, im gleichen Umfang ausgeübt wird und
    4. Ziffer 4
      eine besondere Einsatzbereitschaft voraussetzt und/oder besonders anspruchsvoll ist und/oder mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.
  2. Absatz 4,Die Festsetzung einer Vergütung gemäß Absatz 2, für eine Tätigkeit gemäß Absatz 3, ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      soweit die in Absatz 3, genannten Voraussetzungen nicht bei der Modellstellenfestlegung (Paragraph 9,) berücksichtigt werden können und
    2. Ziffer 2
      wenn dafür auch keine andere Vergütung gemäß Paragraph 95, Absatz 2,, keine Leistungsprämie gemäß Paragraph 104, Absatz eins und keine andere angemessene Art der Entlohnung in Betracht kommen.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 113, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird eine Verwaltungspraktikantin bzw. ein Verwaltungspraktikant unmittelbar im Anschluss an das Verwaltungspraktikum in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen, gebührt für einen nicht verbrauchten Freistellungsanspruch (Paragraph 4, Absatz 5, und 5a) keine Urlaubsersatzleistung.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 126, wird folgender 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

6a. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

Rechtsvermutung

Paragraph 126 a,

  1. Absatz eins,Wurden der bzw. dem Bediensteten innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 3 b, keine schriftlichen Informationen über die Vereinbarung bzw. die Dauer einer Probezeit, die Dauer des Dienstverhältnisses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,) oder das Beschäftigungsausmaß (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6,) zur Verfügung gestellt, greift die Vermutung, dass das Dienstverhältnis ohne Probezeit eingegangen wurde bzw. ein unbefristetes Dienstverhältnis bzw. eine Vollbeschäftigung besteht. Der Dienstgeberin obliegt es zu beweisen, dass diese Vermutungen nicht zutreffen.
  2. Absatz 2,Die Rechtsvermutung gemäß Absatz eins, kommt erst zur Anwendung, wenn die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin schriftlich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen nachzureichen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nachgekommen ist.

Benachteiligungsverbot

Paragraph 126 b,

  1. Absatz eins,Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme
    1. Ziffer eins
      einer flexiblen Arbeitsregelung (Paragraph 36 b,),
    2. Ziffer 2
      einer Eltern-Karenz (Paragraphen 53, bis 56),
    3. Ziffer 3
      einer Frühkarenz (Paragraph 52,),
    4. Ziffer 4
      einer Pflegefreistellung (Paragraph 60,) oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegeteilzeit (Paragraph 64,)
    durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Bedienstete darf als Reaktion auf
    1. Ziffer eins
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz 2, und 3 und Paragraph 18 a,,
    2. Ziffer 2
      die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz während der Dienstzeit oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 39
    durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Die Kündigung (Paragraph 129,) oder Entlassung (Paragraph 133,) der bzw. des Bediensteten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Absatz eins, Ziffer eins,) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegefreistellung oder Pflegeteilzeit (Absatz eins, Ziffer 2, bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Absatz 2, Ziffer eins, und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Absatz 2, Ziffer 3,) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Absatz eins, bzw. Absatz 2, dar und ist verboten. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung oder Entlassung vorbereitenden Maßnahmen.
  4. Absatz 4,Ist die bzw. der Bedienstete der Ansicht, dass sie bzw. er entgegen dem Verbot gemäß Absatz 3, gekündigt oder entlassen wurde, kann sie bzw. er verlangen, dass ihr bzw. ihm hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder Entlassung genannt werden. In den in Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 genannten Fällen sind diese Gründe schriftlich darzulegen. Wird die Kündigung oder Entlassung angefochten, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung oder Entlassung aus anderen Gründen erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Als Benachteiligung im Sinn der Absatz eins, und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher die bzw. der Bedienstete ausgesetzt ist, weil sie bzw. er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 und Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.
  6. Absatz 6,Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der das Benachteiligungsverbot gemäß Absatz eins, bis 3 und 5 oder Paragraph 67 k, DO 1994 oder Paragraph 54 m, VBO 1995 verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung, die dienstrechtlich zu ahnden ist.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins, bis 5 sind sinngemäß auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 bis 5 genannten Personen anzuwenden.

Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten im Zusammenhang mit dem Verbot der Benachteiligung von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 126 c,

Für Fragen im Zusammenhang mit dem Benachteiligungsverbot gemäß Paragraph 126 b,, soweit es sich auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 bezieht, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, W-GBG) zuständig, wobei sie insbesondere von einer Benachteiligung betroffene Personen zu unterstützen und unabhängige Untersuchungen zu dem Thema durchzuführen hat.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 136, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 138 e, wird folgender Paragraph 138 f, samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz

Paragraph 138 f,

Die nach Paragraph 3, Absatz 2 bis 3 a und Absatz 8, sowie Paragraph 18 a, in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden Informationen sind der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf deren bzw. dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 142, entfällt die Ziffer 2,, erhalten die Ziffer 3 bis 9 die Bezeichnung „2“ bis „8“, entfällt die Ziffer 10,, erhalten die Ziffer 11 bis 15 die Bezeichnung „9“ bis „13“ und werden am Ende der neuen Ziffer 13, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14 und 15 angefügt:

  1. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S 105,
  2. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“

Artikel römisch fünf

Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 73 u, wird folgender Paragraph 73 v, samt Überschrift eingefügt:

Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025

Paragraph 73 v,

Paragraph 46, Absatz 2, ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 74, Absatz 2, wird das Datum „1. November 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel römisch sechs

Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „6 bis 17a“ durch das Zitat „6 bis 10, Paragraphen 12 bis 17 b ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„§ 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „16 bis 17a“ durch das Zitat „16 bis 17b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Datum „1. Jänner 2023“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel römisch sieben

Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 61 f, wird folgender Paragraph 61 g, samt Überschrift eingefügt:

Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal

Paragraph 61 g,

Auf Bedienstete, die in einem der in Paragraph eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, angeführten Berufe beschäftigt werden, sind Paragraph 3 a und Paragraph 5, Absatz eins c, des Artikel römisch fünf, des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 76, Absatz 2, und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel römisch acht

Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 40 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Organe der Personalvertretung sind
    1. Ziffer eins
      die Dienststellenversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Dienststellenausschuss (die Vertrauensperson),
    3. Ziffer 3
      der Hauptausschuss,
    4. Ziffer 4
      der Geschäftsführungsausschuss,
    5. Ziffer 5
      der Zentralausschuss,
    6. Ziffer 6
      der Dienststellenwahlausschuss,
    7. Ziffer 7
      der Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG,
    8. Ziffer 8
      der Zentralwahlausschuss.
  2. Absatz 2,Personalvertreterinnen und Personalvertreter im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen und die zu Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG berufenen Personen.“

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu Paragraph 7, sowie in Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Dienststellenausschuß“ jeweils durch das Wort „Dienststellenausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, werden der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt, diesem Satz in einer neuen Zeile die Wortfolge „101 bis 200 Bediensteten sieben.“ angefügt und im zweiten Satz die Wortfolge „mit mehr als 100 Bediensteten“ durch die Wortfolge „mit mehr als 200 Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Dienststellen im Sinn des Paragraph 4, sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich der Unternehmungen, des Verwaltungsgerichts Wien sowie des Stadtrechnungshofs Wien) und bis zu drei Hauptgruppen die Dienststellen, auf die sich das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz bezieht, zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnungen der Hauptgruppen sowie die Aufteilung der einzelnen Dienststellen auf diese Hauptgruppen hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen und kundzumachen. Dabei sind die in der Wiener Stadtverfassung und in den Statuten der Unternehmungen festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung bzw. die Organisationsstrukturen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 a, samt Überschrift lautet:

„Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,In der gemäß Paragraph 8, für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Absatz 3, genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten Gruppen eine berufliche Vertretung in den im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, vorgesehenen Angelegenheiten einzurichten. Dazu sind von den diesen Gruppen zugeordneten Bediensteten jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Berufsgruppe sowie für diese jeweils zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der gewählten Vertretungen gemäß Absatz eins, erstreckt sich auf die einer Gruppe gemäß Absatz 3, zuzuordnenden Bediensteten, sofern für diese das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz gilt. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5, , KA-AZG.
  3. Absatz 3,Die Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KA-AZG sind in folgende Gruppen zusammenzufassen:
    1. Litera a
      Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, KA-AZG;
    2. Litera b
      Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, KA-AZG;
    3. Litera c
      Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 10, 12 und 13 KA-AZG.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, und 5 wird das Wort „Hauptausschuß“ jeweils durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied, Dienststellen mit mehr als 1.000 Bediensteten zwei und Dienststellen mit mehr als 2.000 Bediensteten drei zusätzliche Mitglieder in den Hauptausschuss zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom Dienststellenausschuss aus seiner Mitte zu wählen. Die Vertrauenspersonen der Dienststellen, bei denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind, haben aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Hauptausschuss zu wählen. Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des Paragraph 8 a und im Fall ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind den Sitzungen des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, als ständige Mitglieder beizuziehen. Bei der Beschlussfassung kommt ihnen kein Stimmrecht zu, sofern sie nicht zugleich Mitglieder im Sinn des ersten bis dritten Satzes sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, entfällt jeweils die Wortfolge „und der Personalgruppenausschüsse“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,Der Hauptausschuss kann zur Vorberatung einzelner oder gleichartiger Angelegenheiten einen Geschäftsführungsausschuss als ständigen Bestandteil des Hauptausschusses einrichten. Die Anzahl der aus der Mitte des Hauptausschusses zu nominierenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Geschäftsführungsausschusses bestimmt der Hauptausschuss. Dabei ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat die Wählerinnen- und Wählergruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführungsausschusses neuerlich eine Nominierung innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen.
  2. Absatz 7,Der Hauptausschuss kann auch beschließen, dass der Geschäftsführungsausschuss in den Angelegenheiten, für deren Behandlung er eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Hauptausschusses Beschlüsse fasst. In diesem Fall kann die Kassierin bzw. der Kassier des Personalvertretungsfonds (Paragraph 44, Absatz 2,) als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied dem Geschäftsführungsausschuss beigezogen werden.
  3. Absatz 8,Der Geschäftsführungsausschuss ist dem Hauptausschuss über sämtliche Beschlüsse berichtspflichtig und kann mit Mehrheitsbeschluss des Hauptausschusses jederzeit abberufen werden.“

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu Paragraph 11 und in Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Zentralausschuß“ jeweils durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 2, werden das Wort „Zentralausschuß“ durch das Wort „Zentralausschuss“ und das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch das Wort „Geschäftsführungsausschüsse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Berufung der Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG

Paragraph 14,

Auf die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des Paragraph 8 a und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienststelle die jeweilige Gruppe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, tritt. Überdies sind Bedienstete nicht wählbar, die als Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Dienstbehörde (der Dienstgeberin) gegenüber der Gesamtheit der Angehörigen der jeweiligen Gruppe fungieren und maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, entfällt Absatz 6 und die bisherigen Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Wahlausschuss für die Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG

Paragraph 16,

Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des Paragraph 8 a, sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist Paragraph 15, Absatz 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (Paragraphen 22 bis 29) zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift zu Paragraph 17, wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 17, Absatz eins, werden das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zu einem der Dienststellenausschüsse wählbar sein. Im Übrigen ist Paragraph 15, Absatz 2, bis 6 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift zu Paragraph 18 und in Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss“ jeweils durch den Ausdruck „Dienststellen- bzw. Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 18, Absatz 4, wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Personalgruppenausschüsse“ durch die Wortfolge „Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 8,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 15, Absatz 7,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 21, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss)“ durch den Klammerausdruck „(Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß Paragraph 16,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 21, Absatz 3, werden das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Wortfolge „bzw. der Personalgruppe“ durch die Wortfolge „bzw. der Gruppe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 21, Absatz 5, wird die Wortfolge „und den jeweils in Betracht kommenden Personalgruppenwahlausschüssen“ durch die Wortfolge „und dem Wahlausschuss gemäß Paragraph 16, ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 21, Absatz 6, werden das Wort „Dienststellenwahlausschuß“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ und das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 23, Absatz 2, und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Jede bzw. jeder für die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) Wahlberechtigte hat eine Stimme.
  2. Absatz 3,Die Wahl hat mittels amtlicher vom Zentralwahlausschuss aufzulegender Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“) zu erfolgen. Der bzw. dem Wahlberechtigten sind vom Dienststellenwahlausschuss (von der Sprengelwahlkommission) ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben. Die bzw. der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 23, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „Dienststellen- bzw. Personalgruppenwahlausschuss“ durch das Wort „Dienststellenwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 27, entfällt die Wortfolge „und die Personalgruppenwahlausschüsse“ und wird das Wort „Zentralwahlausschuß“ durch das Wort „Zentralwahlausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 30, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie Paragraph 14, letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 35, werden in Absatz 4, nach dem Wort „Diensteinkommens“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Aufwandentschädigungen, Tagesgelder, Auslagenersätze bzw. Kostenersätze und Fehlgeldentschädigungen“ und in Absatz 5, nach dem Ausdruck „Aufwandentschädigungen,“ der Ausdruck „Tagesgelder,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, wird folgender Satzteil angefügt:

„in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 4 a hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit der jeweiligen Vertretung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG (Paragraph 8 a,), die den Verhandlungen beizuziehen ist, herzustellen.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, entfallen der Strichpunkt und die Wortfolge „in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 7, und 8 hat das gemäß Absatz 9, zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 47, Absatz 3, wird die Wortfolge „Zentralausschuß, einen Hauptausschuß, einen Personalgruppenausschuß oder einen Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „Zentralausschuss, einen Hauptausschuss, einen Geschäftsführungsausschuss oder einen Dienststellenausschuss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 50, Absatz 2, wird das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 51 a, lautet:

  1. Absatz eins,Die Regelungen betreffend Vertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, KA-AZG in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2,, Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 3 und 5 und Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, sowie der Entfall der Regelungen betreffend
    1. Ziffer eins
      Personalgruppenausschüsse in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 10, Absatz 2, und 3, Paragraph 11, Absatz 3, und 5, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 47, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Personalgruppenwahlausschüsse in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, und 5, Paragraph 25, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, sowie
    3. Ziffer 3
      Personalgruppen in Paragraph 8 a,, Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 3,,

jeweils in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz als Mitglieder der in Ziffer eins, und 2 genannten Organe berufen sind, sind die in Ziffer eins, und 2 genannten Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Funktion weiterhin anzuwenden.

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz sind erstmals den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen zu Grunde zu legen. Bis zum Vorliegen des Endergebnisses dieser Wahlen richtet sich die Anzahl der Vertrauenspersonen und die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage.
  2. Absatz 3,Die in Paragraph 8, in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz unverändert weiter. In einer Kundmachung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz kann die Weitergeltung der von der Kundmachung nicht betroffenen Regelungsinhalte über den Zeitpunkt der Kundmachung hinaus vorgesehen werden.
  3. Absatz 4,Paragraph 35, Absatz 5 und 6 gelten in der den im Jahr 2024 durchzuführenden allgemeinen Personalvertretungswahlen folgenden Funktionsperiode sinngemäß für Ersatzmitglieder im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, erster Satz, die in der vorangegangenen Funktionsperiode aufgrund eines Mandats in einem Personalgruppenausschuss gemäß Paragraph 35, Absatz 5, vom Dienst freigestellt waren. Im Übrigen bleiben die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten der Ersatzmitglieder unberührt.“

Artikel römisch neun

Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 35, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 25, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2022“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Artikel römisch zehn

Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 60 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 46, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Datum „1. Juni 2021“ durch das Datum „1. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, lautet:

Paragraph 48,

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S 23,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/ EU, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S 79.“

Artikel römisch elf

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch sieben, Ziffer eins, mit 1. Jänner 2023,
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch eins bis römisch sechs, Artikel römisch sieben, Ziffer 2 und Artikel römisch acht bis römisch zehn mit 1. August 2023.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler