LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 13. Februar 2023

3. Gesetz:

Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG); Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffern 6, 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 6
    Leistungen, die bundesgesetzlich als nicht im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anrechenbar bezeichnet werden,
  2. Ziffer 7
    Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
  3. Ziffer 8
    Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlen als Beisitzer oder Beisitzerin, Ersatzbeisitzer oder Ersatzbeisitzerin oder Vertrauensperson.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient oder, wenn dieses aus tatsächlichen Gründen nicht verwertet werden kann;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nichtverwertbarkeit des aus Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 stammenden Vermögens

Paragraph 12 a,

 Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, oder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2, stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu Paragraph 12, Absatz 3, als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). Paragraph 24, findet keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14 a, samt Überschrift lautet:

Teilnahme an Gesprächen der Sozialarbeit

Paragraph 14 a,

  1. Absatz einsHilfe suchende oder empfangende Personen können zur sozialarbeiterischen Beratung und Unterstützung, insbesondere hinsichtlich sozialer, familiärer, beruflicher, finanzieller, gesundheitlicher und sozialrechtlicher Angelegenheiten und damit verbundener Notlagen, an Gesprächen der Sozialarbeit teilnehmen. Neben der Hilfe bei der Überwindung von Notlagen zählt auch die Prävention und die Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe zu den Arbeitsprinzipien der Sozialarbeit im Rahmen der Wiener Mindestsicherung. Ein besonderer Schwerpunkt der Sozialarbeit liegt in der Hilfe zur Existenzsicherung, der Hilfe zur Arbeitsintegration und der Hilfe zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sowie Energiearmut.
  2. Absatz 2Die Sozialarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
    1. Ziffer eins
      Analyse und Bewertung der Notlage gemeinsam mit den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen;
    2. Ziffer 2
      Beratung;
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Zielsetzungen und individuellen Lösungsansätzen zur Bewältigung bzw. Überwindung der Notlagen gemeinsam mit den Hilfe suchenden oder empfangenden Personen sowie unterstützende Hilfestellung bei der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Zielerreichung (stärkenorientierte Hilfeplanung);
    4. Ziffer 4
      Reflexion, Monitoring und Evaluierung des Betreuungsverlaufes;
    5. Ziffer 5
      Krisenintervention;
    6. Ziffer 6
      Beratung und Information über sowie Weitervermittlung an geeignete Stellen und Einrichtungen;
    7. Ziffer 7
      fachliche Stellungnahmen in Behördenverfahren;
    8. Ziffer 8
      Prüfung und Feststellung der Förderwürdigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung der Förderung gemäß Paragraph 39 Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Leistungen, die nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
  2. Absatz 3Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ersatzpflichtig sind Personen, die Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Personen, soweit sie ein Einkommen oder Vermögen haben oder hatten, das zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (Paragraph 31, Absatz 2,) aber nicht bekannt war. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der erhaltenen Leistungen und unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.
    2. Ziffer 2
      Personen, soweit sie nach oder während des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Die Ersatzpflicht besteht in voller Höhe der vor und nach Erlangung des Vermögens erhaltenen Leistungen sowie unabhängig davon, ob die Personen weiterhin Leistungen der Mindestsicherung beziehen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Absatz 2, genannten Personen“ durch die Wortfolge „Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 30, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Sozialarbeit gemäß Paragraph 14 a,, insbesondere der Prüfung und Feststellung der Förderwürdigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung der Förderung gemäß Paragraph 39,, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, verarbeiteten personenbezogene Daten, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3,, sowie die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verarbeiteten personenbezogene Daten automatisationsunterstützt zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 41, Absatz 8, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Die Leistungsoptimierung hat die Wirksamkeit der Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu evaluieren sowie Vorschläge zur Optimierung und Weiterentwicklung der Wiener Mindestsicherung zu erarbeiten, wobei dies die Durchführung von Umfragen und Erhebungen bei Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, deren Miteinbeziehung in Planungsprozesse und deren Information über neue Leistungsangebote und Projekte der Wiener Mindestsicherung umfasst.
  2. Absatz 10Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist berechtigt zum Zwecke der Information der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen über Umfragen und Erhebungen zu den Leistungen der Wiener Mindestsicherung sowie neue Leistungsangebote und Projekte der Wiener Mindestsicherung (Absatz 9,) die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, verarbeiteten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 22,, automatisationsunterstützt zur Versendung von Informationsschreiben an die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen auf elektronischem oder postalischem Weg zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 42, wird folgende Ziffer 22 angefügt:

  1. Ziffer 22
    Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 44, Absatz 19, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20Paragraph 7,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, Paragraph 14 a,, Paragraph 15,, Paragraph 21,, Paragraph 24,, Paragraph 30,, Paragraph 41,, Paragraph 42, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. Paragraph 44 a, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Im Falle von Kostenersatzansprüchen gemäß Paragraph 24, des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 3/2023 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind. Im Falle von Rückforderungsansprüchen gemäß Paragraph 21,, die Bescheide betreffen, die nach den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 3/2023 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume vor dem 1. März 2023 beziehen, sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 39/2021 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 44 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Teuerung oder der COVID-19-Krise zusätzlich leisten, von der Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ausgenommen.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler