LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 9. Dezember 2022

59. Gesetz:

Wiener Stadtverfassung – WStV; Änderung

Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2022, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Ziffer 14, wird jeweils nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „Bestreitung der Energiekosten,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wiener Stadtwerke Holding AG“ durch die Wortfolge „Wiener Stadtwerke GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Planung, Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren sowie einzelner zusätzlicher Access-Points für das öffentliche W-LAN, ausgenommen die Behebung von Störungen im elektrischen Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, wird jeweils nach dem Wort „Errichtung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Behebung von Gebrechen“ durch die Wortfolge „Behebung von Störungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach der Wortfolge „bauliche Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Wendung „gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in der Anlage römisch II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „in der Marktordnung 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 15, wird die Wendung „Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „Marktordnung 2018“ ersetzt und es entfällt die Wort- und Zeichenfolge „des Großmarktes Wien,“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 24 und Ziffer 25, wird nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wendung „, Instandsetzung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude bzw. Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Instandhaltung und Ersatz von Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 30, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Post“ durch das Wort „Gruppe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 103 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsMittelaufbringungen der Bezirke sind die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 86, Absatz 5, festgelegten und auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 31, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,, 6 und 8 der Marktordnung 2018, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der Festlegung der prozentuellen Anteile der angebotenen Marktgegenstände auf den ständigen Detailmärkten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Marktordnung 2018;“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 103 j, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung, den Winterdienst, die Müll- und Altstoffsammlung sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung;“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 103 j, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 105, Absatz 3 b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 86, Absatz 5 a,)“ durch „(Paragraph 86, Absatz 7,)“ ersetzt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler