Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2022, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1.Novellierungsanordnung 1, In § 103 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 und Z 14 wird jeweils nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Ziffer 14, wird jeweils nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 103 Abs. 1 Z 1 und Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Bestreitung der Energiekosten,“.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „Bestreitung der Energiekosten,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 103 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Wiener Stadtwerke Holding AG“ durch die Wortfolge „Wiener Stadtwerke GmbH“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wiener Stadtwerke Holding AG“ durch die Wortfolge „Wiener Stadtwerke GmbH“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 103 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Behinderte“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 103 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Planung, Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren sowie einzelner zusätzlicher Access-Points für das öffentliche W-LAN, ausgenommen die Behebung von Störungen im elektrischen Bereich der öffentlichen Beleuchtung durch Organe der Stadt Wien;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 103 Abs. 1 Z 7 und Z 9 wird jeweils nach dem Wort „Errichtung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, wird jeweils nach dem Wort „Errichtung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 103 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Behebung von Gebrechen“ durch die Wortfolge „Behebung von Störungen“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Behebung von Gebrechen“ durch die Wortfolge „Behebung von Störungen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 103 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „Herstellung“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 103 Abs. 1 Z 12 wird nach der Wortfolge „bauliche Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach der Wortfolge „bauliche Instandhaltung“ die Wortfolge „und Instandsetzung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 103 Abs. 1 Z 14 wird die Wendung „gemäß § 2 Z 2 in der Anlage II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „in der Marktordnung 2018“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Wendung „gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in der Anlage römisch II der Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „in der Marktordnung 2018“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 103 Abs. 1 Z 15 wird die Wendung „Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „Marktordnung 2018“ ersetzt und es entfällt die Wort- und Zeichenfolge „des Großmarktes Wien,“.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 15, wird die Wendung „Marktordnung 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006“ durch die Wendung „Marktordnung 2018“ ersetzt und es entfällt die Wort- und Zeichenfolge „des Großmarktes Wien,“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 103 Abs. 1 Z 24 und Z 25 wird nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wendung „, Instandsetzung“ eingefügt.In Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 24 und Ziffer 25, wird nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wendung „, Instandsetzung“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 103 Abs. 1 Z 27 lautet:Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 27, lautet:
städtische Musikschulen: Bauliche Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude bzw. Räumlichkeiten, Einbau von Zentralheizungen und Herstellung von Fernwärmeanschlüssen, Instandhaltung und Ersatz von Einrichtungsgegenständen und Musikinstrumenten;“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 103 Abs. 1 Z 30 entfällt.Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 30, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 103 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Post“ durch das Wort „Gruppe“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Post“ durch das Wort „Gruppe“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 103c Abs. 1 lautet:Paragraph 103 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsMittelaufbringungen der Bezirke sind die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates gemäß § 86 Abs. 5 festgelegten und auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.“Mittelaufbringungen der Bezirke sind die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 86, Absatz 5, festgelegten und auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 103h Abs. 1 Z 31 entfällt.Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 31, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 103h Abs. 1 Z 33 lautet:Paragraph 103 h, Absatz eins, Ziffer 33, lautet:
Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß § 2 Z 5, 6 und 8 der Marktordnung 2018, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der Festlegung der prozentuellen Anteile der angebotenen Marktgegenstände auf den ständigen Detailmärkten gemäß § 4 Abs. 3 Marktordnung 2018;“.Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5,, 6 und 8 der Marktordnung 2018, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der Festlegung der prozentuellen Anteile der angebotenen Marktgegenstände auf den ständigen Detailmärkten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Marktordnung 2018;“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 103j Z 6 lautet:Paragraph 103 j, Ziffer 6, lautet:
Mitwirkung bei der Erstellung der Pläne für die Straßenreinigung, den Winterdienst, die Müll- und Altstoffsammlung sowie bei Maßnahmen zu deren Überwachung;“.
20.Novellierungsanordnung 20, § 103j Z 7 entfällt.Paragraph 103 j, Ziffer 7, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 105 Abs. 3b wird der Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 5a)“ durch „(§ 86 Abs. 7)“ ersetzt.In Paragraph 105, Absatz 3 b, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 86, Absatz 5 a,)“ durch „(Paragraph 86, Absatz 7,)“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
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