LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 4. November 2022

47. Gesetz:

Gebrauchsabgabegesetz 1966, Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, Hundeabgabegesetz, Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien und das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022); Änderungen

Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985, das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien und das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Wiener Abgabenrechtsänderungsgesetz 2022)

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

römisch eins

Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966

 

römisch zwei

Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe

 

römisch drei

Änderung des Hundeabgabegesetzes

 

römisch vier

Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985

 

römisch fünf

Änderung des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien

 

römisch sechs

Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

 

römisch sieben

Inkrafttreten

Artikel römisch eins
Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1966

Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2021,, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „städtebauliche Interessen und Vorhaben,“ die Wortfolge „Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur,“ eingefügt und die Wortfolge „sowie des Klimaschutzes,“ durch die Wortfolge „,des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd Paragraph 8 a,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2 a, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 4, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestrichen.

b) In Ziffer 5, entfällt der Punkt und wird das Wort „sowie“ eingefügt.

c) Nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Bäume sowie Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes und unversiegelte Flächen im öffentlichen Raum iSd Paragraph 8 a, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden können und die Sondernutzung sowie deren Ausmaß am beantragten Standort nicht aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zwingend notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, darf die Gebrauchserlaubnis demjenigen erteilt werden, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins,) gemäß einem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage römisch eins Ziffer 15, 16 und 18 umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem Eigentümer der Baulichkeit.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 5, erhält der bisherige Text die Ziffernbezeichnung „1.“ und wird folgende Ziffer „2.“ angefügt:

  1. Ziffer 2
    Die Behörde kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Ziffer 1) absehen, wenn die Eigentümer (Ziffer 1) vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigt werden und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit eingeräumt wird, allfällige Einwendungen im Sinne der Ziffer 1 gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Für die Verständigung der Eigentümer vom Einlangen eines Antrages samt Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gilt Ziffer 1 dritter bis achter Satz sinngemäß. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen im Sinne der Ziffer 1 vorgebracht, erlangen die Eigentümer keine Parteistellung. Die Akteneinsicht kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder unter Verwendung sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,
    1. Ziffer eins
      Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal ein Jahr, jene nach Tarif D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C Post 4 bezüglich hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienender Verkaufsstände (Zeitungskioske) und C Post 5 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal 5 Jahre befristet zulässig.
    3. Ziffer 3
      Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a, C Post 4 bezüglich Zeitungsverkaufseinrichtungen sowie Anlage römisch eins kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden.
    4. Ziffer 4
      Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage römisch eins Ziffer 15, 16 und 18 erteilt, so steht sie demjenigen zu, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins,) gemäß den in den genannten Tarifposten und Ziffern der Anlage römisch eins umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 wird die Wortfolge „Tarif A Post 1 bis A Post 4 und B Post 1 bis B Post 8“ durch die Wortfolge „Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage römisch eins Ziffer 15 bis 21 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wortfolge „Tarif A Post 1 bis A Post 4 und B Post 1 bis B Post 8“ durch die Wortfolge „Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, sind der jeweilige Eigentümer sowie der Nutzer der Baulichkeit Gesamtschuldner.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9, Absatz 4 b, lautet:

  1. Absatz 4 b,In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, gelten die auf die Gebrauchserlaubnis bezogenen Abgabenbescheide auch für denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins,) gemäß dem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch benutzt und den jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15 a, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Glaubhaftmachungen nach Absatz eins, sind
    1. Litera a
      für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2023,
    2. Litera b
      für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024,
    3. Litera c
      für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025 und
    4. Litera d
      für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026
    möglich.“

b) Absatz 4, entfällt.

c) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Eine im Zeitraum zwischen 1. März bis 30. November 2022 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Ziffer 2 bis 5 sowie von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2023 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit zwischen 1. März und 30. November 2022 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2023, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.“

d) In Absatz 7, erster Satz wird die Wortfolge „1. Dezember 2021 bis 28. Feber 2022“ durch die Wortfolge „1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3)
    1. Ziffer eins
      Die nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung zum 1. Jänner 2016 vorzunehmende Valorisierung wird ausgesetzt. Stichtag für die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten B 28, D 2 und D 3 – der 30. Juni 2016. Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61 aus 2016, geänderten bzw. eingeführten Tarifposten B 28, D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der 1. Jänner 2017 heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57 aus 2019, geänderten bzw. eingeführten Tarifposten A 12, B 20, D 1, D 4 und D 5 sowie die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen als Vergleichswert der 1. Jänner 2020 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Absatz eins und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.

  1. Ziffer 3
    Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022, geänderten Tarifposten B 22 und B 28 als Vergleichswert der 1. Jänner 2023 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Absatz eins und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7, Ziffer 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Tarif A Post 1 bis A Post 4, B Post 1 bis B Post 8 , – ausgenommen B Post 7 –“ durch die Wortfolge „Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8“ ersetzt sowie die Wortfolge „und 13“ durch die Wortfolge „, 13 und 15 bis 21“ ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16)
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch eins des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch eins Ziffer 11 Litera c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1966,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022,, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage römisch eins verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    4. Ziffer 4
      Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022, auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Der Tarif A Post 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Der Tarif A Post 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Der Tarif B Post 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Der Tarif B Post 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Der Tarif B Post 3 entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Der Tarif B Post 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Der Tarif B Post 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Tarif B Post 8 wird folgender Satz angefügt:

„weiters besteht für Regenabfallrohre keine Abgabepflicht;“

Novellierungsanordnung 22, In Tarif B Post 22 tritt an Stelle des Betrags „64,30“ der Betrag „120“.

Novellierungsanordnung 23, In Tarif B Post 28 tritt an Stelle des Betrags „62“ der Betrag „120“.

Novellierungsanordnung 24, In Tarif C Post 2 tritt an Stelle der Ziffer „3“ die Ziffer „4“.

Novellierungsanordnung 25, In Anlage römisch eins Ziffer 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffern 15 bis 21 angefügt:

  1. Ziffer 15
    für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse, Dachvorsprünge u. dgl., die über das im Paragraph 83, Absatz eins, der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen;
  2. Ziffer 16
    für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des Sockelvorsprunges;
  3. Ziffer 17
    für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige Sonnenschutzvorrichtungen, ausgenommen für Räume, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen;
  4. Ziffer 18
    für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken;

  1. Ziffer 19
    für Windfänge;
  2. Ziffer 20
    für Wetterschutz und Vordächer;
  3. Ziffer 21
    für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe

Das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl. für Wien Nr. 17 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Wr. Dienstgeberabgabegesetz – WDGAG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Litera h, wird nach der Wortfolge „den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ die Wortfolge „oder den Zivildienst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar. Dem Abgabepflichtigen bzw. dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßigen Parteienvertretern ist die Einbringung mittels elektronischen Formulars unzumutbar, wenn er bzw. sie beispielsweise nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

 Die Einzahlungen der Abgabe fließen der Stadt Wien zu und sind zur Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden.“

Artikel römisch drei
Änderung des Hundeabgabegesetzes

Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz – HAG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Abgabe ist für jeden im Gebiet der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten.
  2. Absatz 2,Abgabepflichtig ist der Hundehalter; Hundehalter ist jene Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
  3. Absatz 3,Trifft die Haltereigenschaft auf mehrere Personen zu, so sind sie Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4,Die Haltereigenschaft und somit die Abgabepflicht beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw. Übergabe des Tieres.
  5. Absatz 5,Hat der Hundehalter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die gesetzlichen Vertreter abgabepflichtig.
  6. Absatz 6,Der Eigentümer des Hundes ist neben dem Hundehalter Gesamtschuldner.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

Paragraph 4 a,

 Zum Zweck der Überprüfung, ob vom Magistrat der Stadt Wien ein Mobilpass ausgestellt wurde und daher eine Bezuschussung der Stadt Wien zur Hundeabgabe durch die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien zu berücksichtigen ist, ist die für die Durchführung von Abgabenverfahren betreffend die Abgabe für das Halten von Hunden zuständige Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien bei der Erhebung der Hundeabgabe berechtigt, sofern die abgabepflichtige Person angegeben hat, Inhaber oder Inhaberin eines Mobilpasses zu sein, anhand der im Abgabenverfahren ermittelten personenbezogenen Daten Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der abgabepflichtigen Person bei der für die Ausstellung eines Mobilpasses zuständigen Dienststelle des Magistrats der Stadt Wien abzufragen, ob ein Mobilpass ausgestellt wurde oder nicht, gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Mobilpass ausgestellt wurde und in welchem Umfang eine Bezuschussung gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Beschließt die Gemeinde eine Befreiung von der Abgabe für das Halten von Hunden nach diesem Gesetz oder auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, kann die Befreiung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Artikel römisch vier
Änderung des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985

Das Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz 1985), LGBl. für Wien Nr. 49 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 3, Absatz 4, tritt an die Stelle der Zitierung „BGBl. Nr. 311 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2020“ die Zitierung „BGBl. Nr. 311 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2022“.

Artikel römisch fünf
Änderung des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien

Das Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 67 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 5, wird folgender Satz angefügt:

„In Angelegenheiten der in Paragraphen eins und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.“

Artikel römisch sechs
Änderung des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Gesetz über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen und die Einhebung einer hiefür erforderlichen Abgabe im Gebiete des Landes Wien (Wiener Abfallwirtschaftsgesetz – Wr. AWG), LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1994,, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 52, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 34 und Paragraph 36, dieses Gesetzes kann bis zu vier Monate nach dem in der Verordnung vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgen. Die Verordnung tritt in diesem Fall rückwirkend mit dem in der Verordnung vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt in Kraft.“

Artikel römisch sieben
Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch zwei und Artikel römisch drei Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch drei Ziffer eins, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Artikel römisch drei Ziffer 3 und Artikel römisch fünf treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Artikel römisch vier tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

  1. Ziffer 5
    Verordnungen aufgrund des Hundeabgabegesetzes in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2022, können bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, wobei die Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. Die Dauer der Rückwirkung darf den Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten.
  2. Ziffer 6
    Artikel römisch sechs tritt mit 31. Dezember 2020 in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler