Gesetz, mit dem das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005 und das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im II. Hauptstück, 1. Abschnitt, nach der Position „§ 12 Erteilung der Genehmigung“ die Position „§ 12a Vorhersehbare Zeitpläne“ eingefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird im römisch zwei. Hauptstück, 1. Abschnitt, nach der Position „§ 12 Erteilung der Genehmigung“ die Position „§ 12a Vorhersehbare Zeitpläne“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 Z 7a werden folgende Z 7b und 7c eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, werden folgende Ziffer 7 b und 7 c eingefügt:
„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
„Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 1 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, wird folgende Ziffer 16 a, eingefügt:
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;“„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 45 durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ angefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 45, durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 47 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 47, wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 Z 47a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 47 a, lautet:
„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);“„Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 61 folgende Z 61a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 61, folgende Ziffer 61 a, eingefügt:
„Repowering“ die Modernisierung von bestehenden Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von bestehenden Anlagen oder bestehenden Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 81a folgende Z 81b eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 81 a, folgende Ziffer 81 b, eingefügt:
„Warnstufe Gelb“ die Aktivierung des Krisenstabs bei der Regelzonenführerin bzw. dem Regelzonenführer als präventive Maßnahme zur organisatorischen Vorbereitung laufender Lagebeurteilungen sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben im Energielenkungsfall;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 Z 84 wird die Wortfolge „der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 127/2018“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, wird die Wortfolge „der Kundmachung BGBl. römisch zwei Nr. 310/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 127/2018“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, lautet wie folgt:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
Akkreditierungsgesetz: Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014;Akkreditierungsgesetz: Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 235/2021;Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2021,;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG: BGBl. I Nr. 71/1954 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1954, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022;Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,;
Energie-Control-Gesetz – E-ControlG: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022;Energie-Control-Gesetz – E-ControlG: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,;
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2022;Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2022,;
Finanzstrafgesetz – FinStrG: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021;Finanzstrafgesetz – FinStrG: Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,;
Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2022;Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2022,;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994: BGBl. Nr. 194/1994 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994: Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,;
Insolvenzordnung – IO: RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2021;Insolvenzordnung – IO: RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,;
Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2022;Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,;
Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021;Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000: BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018;Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000: Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,;
Unternehmensgesetzbuch – UGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021;Unternehmensgesetzbuch – UGB: dRGBl. S. 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,;
Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017;Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 222/2021;Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2021,;
Zustellgesetz – ZustG: BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020.“Zustellgesetz – ZustG: Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Fotovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW. Die Ausnahme gilt nicht für Anlagen, die vertikal montiert sind (beispielsweise an einer Fassade) oder mit einem Stromspeicher betrieben werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von maximal 50 kW ist“ ein Beistrich gesetzt und der Satz „sofern die Anlage nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 davon ausgenommen ist,“ eingefügt.In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von maximal 50 kW ist“ ein Beistrich gesetzt und der Satz „sofern die Anlage nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, davon ausgenommen ist,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 6a Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 6 a, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Abs. 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.“Die Absatz 7 bis 9 gelten auch für Fotovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Begriff „100 kW“ durch den Begriff „250 kW“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Begriff „100 kW“ durch den Begriff „250 kW“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß § 5 Abs. 2 handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.“Das Repowering von Stromerzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, ist, sofern es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage gemäß Paragraph 5, Absatz 2, handelt, unabhängig von der installierten Engpassleistung der Anlage, dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vorhersehbare Zeitpläne
§ 12a.Paragraph 12 a,
Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16 Abs. 1a wird der Begriff „anzeigepflichtigen“ gestrichen und nach dem Begriff „Fotovoltaikanlage“ die Wortfolge „mit einer Engpassleistung bis maximal 50 kW“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz eins a, wird der Begriff „anzeigepflichtigen“ gestrichen und nach dem Begriff „Fotovoltaikanlage“ die Wortfolge „mit einer Engpassleistung bis maximal 50 kW“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 31 entfällt.Paragraph 31, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 32 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „oder“ und der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 und Z 4 entfallen.In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „oder“ und der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 3 und Ziffer 4, entfallen.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 38 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 38, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
das von ihnen betriebene Netz vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 28 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 28, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 38 Abs. 1 wird am Ende der Z 29 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 30 und 31 werden angefügt:In Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 29, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 30 und 31 werden angefügt:
Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,
der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 40 Abs. 1 wird der Satz „Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“ angefügt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird der Satz „Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“ angefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 40 Abs. 2 Z 4 lit. b wird nach der Wortfolge „erforderlich ist“ der Satz „oder keine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 20/1970 in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, wird nach der Wortfolge „erforderlich ist“ der Satz „oder keine Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Wiener Starkstromwegegesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 41 Abs. 1 wird in der Z 29 der Begriff „und“ am Satzende durch einen Beistrich ersetzt. In der Z 30 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 31 angefügt:In Paragraph 41, Absatz eins, wird in der Ziffer 29, der Begriff „und“ am Satzende durch einen Beistrich ersetzt. In der Ziffer 30, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Ziffer 31, angefügt:
die Behörde über den Eintritt und das Ende der Alarmstufe Gelb schnellstmöglich auf elektronischem Weg (beispielsweise per E-Mail) oder telefonisch zu informieren.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 41a Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 41a Abs. 5 lautet:Paragraph 41 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.“Die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat sie oder er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin oder der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zu konsultieren.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 42 Abs. 2 Z 5 wird im zweiten Satz der Begriff „Entnehmer“ durch „Entnehmern“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, wird im zweiten Satz der Begriff „Entnehmer“ durch „Entnehmern“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 46c Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ durch „Regulierungsbehörde“ ersetzt.In Paragraph 46 c, Absatz 2, wird das Wort „Behörde“ durch „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 50 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „in Art. 9 des Energieliberalisierungsgesetzes“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden,“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in Artikel 9, des Energieliberalisierungsgesetzes“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden,“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 70a Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und Abs. 2b eingefügt:Nach Paragraph 70 a, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und Absatz 2 b, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen, der Überwachung der Versorgungssicherheit, der Überwachung des Ausbaues der Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energiequellen, der Erstellung von Energiekonzepten sowie der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung sind der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen spätestens 4 Wochen nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage folgende Informationen zu übermitteln:
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,
Art der Anlage (verwendeter Energieträger),
Standortdaten der Anlage (Hausnummer, PLZ, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer),
Name und Adresse der Betreiberin bzw. des Betreibers der Anlage,
maximale Engpassleistung der Anlage.
Der Meldepflicht der Betreiberin bzw. des Betreibers wird entsprochen, wenn die in Z 1 bis 6 genannten Merkmale der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von § 6a Abs. 9 iVm Abs. 11 mitgeteilt werden.Der Meldepflicht der Betreiberin bzw. des Betreibers wird entsprochen, wenn die in Ziffer eins bis 6 genannten Merkmale der Verteilernetzbetreiberin bzw. dem Verteilernetzbetreiber auf der Grundlage von Paragraph 6 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 11, mitgeteilt werden.
(2b)Absatz 2 b,Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Abs. 2a genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Abs. 2a Z 1 bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Abs. 2a Z 4 von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Abs. 2a genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Abs. 2a Z 5 darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.“Die Verteilernetzbetreiberin bzw. der Verteilernetzbetreiber hat für die in Absatz 2 a, genannten Zwecke eine Evidenz über die in Wien installierten Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen zu führen, in die die gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 6 aufgezählten Merkmale aufzunehmen sind. Diese Evidenz ist hinsichtlich der Standortdaten in Absatz 2 a, Ziffer 4, von der Verteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber um die Angabe einer eindeutigen Gebäudeidentifikationsnummer zu ergänzen. Sämtliche in dieser Evidenz enthaltene Daten sind für die in Absatz 2 a, genannten Zwecke monatlich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats in elektronischer Form an die Behörde zu übermitteln. Das Merkmal gemäß Absatz 2 a, Ziffer 5, darf nur für die Zwecke der Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen verarbeitet werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 72 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch den Begriff „Fotovoltaikanlage“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch den Begriff „Fotovoltaikanlage“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Nach § 72 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
entgegen § 6a Abs. 8 bei einer Fotovoltaikanlage keinen Abnahmebefund bereithält,“entgegen Paragraph 6 a, Absatz 8, bei einer Fotovoltaikanlage keinen Abnahmebefund bereithält,“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 73 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 43 Ökostromgesetz 2012“ durch den Ausdruck „§ 78 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 43 Ökostromgesetz 2012“ durch den Ausdruck „§ 78 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 76 Abs. 14 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 14, wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 197, S. 1, vom 24. Juli 2012“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012 S. 1“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 76 werden folgende Abs. 15 und Abs. 16 angefügt:In Paragraph 76, werden folgende Absatz 15 und Absatz 16, angefügt:
„(15)Absatz 15,Durch § 2 Abs. 1 Z 7c, 16a und 61a, § 7 Abs. 4 und § 12a werden Art. 2 Z 10 und 16, Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 16 Abs. 6 sowie Art. 17 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82 umgesetzt.Durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 c, 16 a und 61 a, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 12 a, werden Artikel 2, Ziffer 10 und 16, Artikel 15, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 16, Absatz 6, sowie Artikel 17 und 22 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82 umgesetzt.
(16)Absatz 16,Durch § 2 Abs. 1 Z 7b werden Art. 2 Z 11 und Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125 umgesetzt.“Durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 b, werden Artikel 2, Ziffer 11 und Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125 umgesetzt.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969), LGBl. für Wien Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz, mit dem Bestimmungen über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf den Bereich des Bundeslandes Wien erstrecken, erlassen werden (Wiener Starkstromwegegesetz 1969), LGBl. für Wien Nr. 20 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen, die der Instandhaltung oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 10 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:Sofern keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 10, in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
Kabelauf- und abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 10, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 2 Z 1 besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 10 nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann ein Recht der Projektwerberin oder des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens, wenn die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 10, nicht erforderlich ist und es sich um eine Anlage handelt, deren kundenseitige Teile zumindest teilweise auf oder in einem nicht im physischen Besitz der jeweiligen Kundin oder des jeweiligen Kunden stehenden Grundstückes errichtet werden sollen.
(5)Absatz 5,Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.“Die von der Netzbetreiberin oder vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sachverständige und Verfahrenskosten
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2)Absatz 2,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Projektwerberin oder vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann der Projektwerberin oder dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 33/2022 anhängig waren, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.“Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2022, anhängig waren, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann: Ludwig | Der Landesamtsdirektor: Griebler |
| |