LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. Juli 2022

31. Verordnung:

2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, mit der die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16 aus 2022, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, erhalten die Absätze 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; folgender Absatz 2, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-BMV hat der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag nur drei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dazu darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt eine Person pro unterstützungsbedürftigem Patienten pro Tag einlassen, wenn diese Person regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leistet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber haben in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Paragraph 3, Absatz 2, vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.“

Novellierungsanordnung 4, . Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 31 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig