(1)Absatz eins,Meint die Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, dass einzelne Bestimmungen des ihr unterbreiteten endgültigen Vertragsangebotes (§ 6 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jenen des § 10 erster Satz – entsprechen, kann sie die Feststellung durch die öffentliche Stelle beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des endgültigen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jene des § 10 erster Satz – verstoßen. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Vertragsangebots einzubringen. Die öffentliche Stelle hat, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, über diesen Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu entscheiden. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (§ 6 Abs. 3 Z 3) unter Berücksichtigung der Entscheidung zu unterbreiten.Meint die Person, die ein Ersuchen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gestellt hat, dass einzelne Bestimmungen des ihr unterbreiteten endgültigen Vertragsangebotes (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,) nicht den Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jenen des Paragraph 10, erster Satz – entsprechen, kann sie die Feststellung durch die öffentliche Stelle beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des endgültigen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jene des Paragraph 10, erster Satz – verstoßen. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Vertragsangebots einzubringen. Die öffentliche Stelle hat, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, über diesen Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu entscheiden. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3,) unter Berücksichtigung der Entscheidung zu unterbreiten.