LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 6. Juli 2022

25. Gesetz:

Wiener Stadtverfassung – WStV; Änderung

Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 63/2021, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt und es wird vor dieser Ziffer folgende Wort- und Zeichenfolge eingefügt: „11. der Wiener Berufungssenat,“.

Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift vor Paragraph 67, wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 67, wird folgender Paragraph 66 g, samt Überschriften eingefügt:

8. Abteilung

Vom Wiener Berufungssenat

Paragraph 66 g,

  1. Absatz einsSofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, ist der Wiener Berufungssenat die Berufungsbehörde.
  2. Absatz 2Der Wiener Berufungssenat besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder sind vom Stadtsenat aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrats auf fünf Jahre zu bestellen. Bei der Bestellung ist festzulegen, welches Mitglied den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt. Für jedes Mitglied ist zudem ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) können vom Stadtsenat aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein solcher liegt jedenfalls vor, wenn die Bestellungsvoraussetzungen weggefallen sind. In diesem Fall ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Wiener Berufungssenates sind mindestens in jedem Vierteljahr einmal vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen wird von einem hierfür beigezogenen Bediensteten der Stadt Wien ein Beschlussprotokoll erstellt. Auf Wunsch der Mitglieder sind Anmerkungen zu einzelnen Beschlussakten in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu genehmigen.
  5. Absatz 5Der Wiener Berufungssenat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) sowie zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende anordnen, dass die Sitzung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz durchgeführt wird. Der Vorsitzende kann jede Berufung, über die entschieden werden soll, einem Mitglied zur Berichterstattung zuweisen. Die Geschäftsstelle des Wiener Berufungssenates ist der Magistrat.
  6. Absatz 6Der Vorsitzende kann in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof auch ohne Beschlussfassung im Wiener Berufungssenat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen sowie Stellungnahmen und Gegenschriften erstatten, sofern dies (z. B. auf Grund der einzuhaltenden Fristen) erforderlich ist. Der Wiener Berufungssenat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren. Dem Vorsitzenden obliegt zudem die Ausstellung von Vollmachten an Bedienstete der Stadt Wien zur Vertretung des Wiener Berufungssenates in mündlichen Verhandlungen vor diesen Gerichten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 75, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Ein Instanzenzug findet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, der durch Landesvorschriften geregelt ist, nicht statt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 78, lautet:

§ 78

Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.“

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift vor Paragraph 105, wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ und in der Überschrift zu Paragraph 112, die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt. Vor Paragraph 105, wird folgender Paragraph 104 d, samt Überschrift eingefügt:

7. Abteilung

Vom Wirkungsbereich des Wiener Berufungssenates

Paragraph 104 d,

Sofern der Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht ausgeschlossen ist, entscheidet in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Wiener Berufungssenat über Berufungen gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz ist auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Ludwig

Der Landesamtsdirektor:

Griebler