LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 22. Juni 2022

23. Verordnung:

Neubauverordnung 2007; Änderung [CELEX-Nrn.: 32010L0031 und 32018R1999]

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18 aus 1989,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2007,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Werden für alle geförderten Wohnungen außerhalb der Wohnung entsprechende Einlagerungsräume zur Verfügung gestellt, so kann ein Flächenzuschlag von einem Quadratmeter pro geförderter Wohneinheit zugerechnet werden. Für die Errichtung beheizter, natürlich belichteter, eingerichteter und verwalteter Gemeinschaftsräume, wie insbesondere Kinder-, Jugendspiel- und Hobbyräume, kann ein Flächenzuschlag von bis zu einem Prozent der Nutzfläche der geförderten Wohnungen eingerechnet werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 4, tritt an die Stelle des Betrages „9.000 Euro“ der Betrag „12.000 Euro“ und nach dem Wort „Kraftfahrzeuge“ wird das Zeichen „)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, die Energiekennzahlen und die Heizsysteme gelten die Anforderungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 jeweils gültigen Fassung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins

Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages „700 Euro“ der Betrag „1000 Euro“,

Ziffer 2, tritt an die Stelle des Betrages „650 Euro“ der Betrag „950 Euro“,

Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages „600 Euro“ der Betrag „900 Euro“,

Ziffer 4, tritt an die Stelle des Betrages „550 Euro“ der Betrag „850 Euro“,

Ziffer 5, tritt an die Stelle des Betrages „510 Euro“ der Betrag „810 Euro“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) wird nach dem Wort „Quadratmeter“ die Wort- und Zeichenfolge „– ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach Paragraph eins, Absatz 3, –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) wird der Betrag „1 Euro“ durch die Zeichenfolge „25 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Neben der Förderung nach Paragraphen 3, 7 und 7 a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Absatz eins, Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach Paragraph 28, WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz eins

Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages „550 Euro“ der Betrag „850 Euro“,
Ziffer 2, tritt an die Stelle des Betrages „440 Euro“ der Betrag „740 Euro“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Neben der Förderung nach Paragraph 8, kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß der Bedingung nach Paragraph 9, Absatz eins, und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, wird nach „S. 13“ folgende Wort- und Zeichenfolge angefügt: „in der Fassung der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Paragraphen 3, Absatz eins, 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) und c) sowie 8 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 23 aus 2022, finden auf Bauvorhaben mit Baubeginn ab 1. Jänner 2020 für die die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro übersteigenden Baukosten Anwendung, wenn es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Fläche übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist.“

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugesicherten oder von der Landesregierung bereits genehmigten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

Der Landeshauptmann:

Ludwig