Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2007 geändert wird
Aufgrund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4,, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2007), LGBl. für Wien Nr. 27/2007, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:
„Werden für alle geförderten Wohnungen außerhalb der Wohnung entsprechende Einlagerungsräume zur Verfügung gestellt, so kann ein Flächenzuschlag von einem Quadratmeter pro geförderter Wohneinheit zugerechnet werden. Für die Errichtung beheizter, natürlich belichteter, eingerichteter und verwalteter Gemeinschaftsräume, wie insbesondere Kinder-, Jugendspiel- und Hobbyräume, kann ein Flächenzuschlag von bis zu einem Prozent der Nutzfläche der geförderten Wohnungen eingerechnet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „9.000 Euro“ der Betrag „12.000 Euro“ und nach dem Wort „Kraftfahrzeuge“ wird das Zeichen „)“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 4, tritt an die Stelle des Betrages „9.000 Euro“ der Betrag „12.000 Euro“ und nach dem Wort „Kraftfahrzeuge“ wird das Zeichen „)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsHinsichtlich der Mindestanforderungen an den Wärmeschutz, die Energiekennzahlen und die Heizsysteme gelten die Anforderungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 in der gemäß Wiener Bautechnikverordnung 2020 – WBTV 2020 jeweils gültigen Fassung vorzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1In Paragraph 3, Absatz eins,
Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „700 Euro“ der Betrag „1000 Euro“,Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages „700 Euro“ der Betrag „1000 Euro“,
Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „650 Euro“ der Betrag „950 Euro“,Ziffer 2, tritt an die Stelle des Betrages „650 Euro“ der Betrag „950 Euro“,
Z 3 tritt an die Stelle des Betrages „600 Euro“ der Betrag „900 Euro“,Ziffer 3, tritt an die Stelle des Betrages „600 Euro“ der Betrag „900 Euro“,
Z 4 tritt an die Stelle des Betrages „550 Euro“ der Betrag „850 Euro“,Ziffer 4, tritt an die Stelle des Betrages „550 Euro“ der Betrag „850 Euro“,
Z 5 tritt an die Stelle des Betrages „510 Euro“ der Betrag „810 Euro“.Ziffer 5, tritt an die Stelle des Betrages „510 Euro“ der Betrag „810 Euro“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a) wird nach dem Wort „Quadratmeter“ die Wort- und Zeichenfolge „– ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach § 1 Abs. 3 –“ eingefügt.In Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) wird nach dem Wort „Quadratmeter“ die Wort- und Zeichenfolge „– ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach Paragraph eins, Absatz 3, –“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6a Abs. 1 Z 2 lit. c) wird der Betrag „1 Euro“ durch die Zeichenfolge „25 vH“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) wird der Betrag „1 Euro“ durch die Zeichenfolge „25 vH“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6a Abs. 2 lautet:Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Abs. 1 Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28 WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.“Neben der Förderung nach Paragraphen 3,, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Absatz eins, Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach Paragraph 28, WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Neben der Förderung nach § 3 kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 1 und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.“Neben der Förderung nach Paragraph 3, kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 8 Abs. 1In Paragraph 8, Absatz eins,
Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „550 Euro“ der Betrag „850 Euro“,Ziffer eins, tritt an die Stelle des Betrages „550 Euro“ der Betrag „850 Euro“,
Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „440 Euro“ der Betrag „740 Euro“.Ziffer 2, tritt an die Stelle des Betrages „440 Euro“ der Betrag „740 Euro“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Neben der Förderung nach § 8 kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß der Bedingung nach § 9 Abs. 1 und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.“Neben der Förderung nach Paragraph 8, kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß der Bedingung nach Paragraph 9, Absatz eins, und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 3 entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 15 wird nach „S. 13“ folgende Wort- und Zeichenfolge angefügt: „in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1“In Paragraph 15, wird nach „S. 13“ folgende Wort- und Zeichenfolge angefügt: „in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 1“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 16 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 16, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 3 Abs. 1, 6a Abs. 1 Z 2 lit. a) und c) sowie 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 23/2022 finden auf Bauvorhaben mit Baubeginn ab 1. Jänner 2020 für die die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro übersteigenden Baukosten Anwendung, wenn es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Fläche übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist.“Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 6a Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) und c) sowie 8 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 23/2022 finden auf Bauvorhaben mit Baubeginn ab 1. Jänner 2020 für die die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro übersteigenden Baukosten Anwendung, wenn es nachweislich zu einer unvorhergesehenen, die Gesamtbaukostenobergrenze von 2.100 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Fläche übersteigenden Erhöhung der Baukosten gekommen ist.“
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugesicherten oder von der Landesregierung bereits genehmigten Förderungen sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Ludwig