Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 31. Mai 2022 |
21. Verordnung: | 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung |
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 1 Z 1“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 1 Z 1 und § 5 Abs. 1“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 entfällt und die Absätze „(3)“ und „(4)“ erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ bzw. „(3)“.
3. In § 2 Abs. 3 (neu) wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 2 gelten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 3“ durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
5. In § 3 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 3“ durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
6. In § 3 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 4“ durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 4“ ersetzt.
7. § 4 samt Überschrift lautet:
(1) Zusätzlich zu den in der 2. COVID-19-BMV getroffenen Maßnahmen ist bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Zusätzlich zu den in der 2. COVID-19-BMV getroffenen Maßnahmen ist weiters beim Betreten der Kundenbereiche von öffentlichen Apotheken in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten bei unmittelbarem Kundenkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.“
8. In § 5 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 7“ durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 7, § 5 Abs. 3“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 1 Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1“ ersetzt.
10. In § 6 wird nach der Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 156/2022“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. II Nr. 201/2022“ angefügt.
11. In § 7 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „8. Juli“ durch die Wort- und Zeichenfolge „23. August“ ersetzt.
12. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, 3 und 5, § 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 21/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 16/2022 außer Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig