Verordnung des Landeshauptmanns von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
(2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZusätzlich zu § 5 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-BMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-BMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Besucher und Begleitpersonen, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.Absatz eins, gilt nicht für Besucher und Begleitpersonen, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sowie zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.Absatz eins, gilt nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sowie zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(4)Absatz 4Für Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gelten § 3 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gelten Paragraph 3, Absatz eins und 2 sinngemäß.
Bettenführende Kranken- und Kuranstalten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsZusätzlich zu § 6 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-BMV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-BMV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-BMV hat der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag nur drei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dazu darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt eine Person pro unterstützungsbedürftigem Patienten pro Tag einlassen, wenn diese Person regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leistet.Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-BMV hat der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag nur drei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dazu darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt eine Person pro unterstützungsbedürftigem Patienten pro Tag einlassen, wenn diese Person regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leistet.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Besucher und Begleitpersonen, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.Absatz eins, gilt nicht für Besucher und Begleitpersonen, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.
(4)Absatz 4Abs. 1 und 2 gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen oder für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie zur Begleitung Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen oder für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie zur Begleitung Minderjähriger.
Orte der beruflichen Tätigkeit in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZusätzlich zu § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 der 2. COVID-19-BMV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
(PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber haben in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 2, der 2. COVID-19-BMV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 der 2. COVID-19-BMV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
(PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber haben in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2)Absatz 2In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
(PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der 2. COVID-19-BMV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 2, der 2. COVID-19-BMV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
(4)Absatz 4Abs. 3 gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.Absatz 3, gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.
(5)Absatz 5Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 der 2. COVID-19-BMV.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, der 2. COVID-19-BMV.
Elementare Bildungseinrichtungen
§ 4.Paragraph 4,
Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme des Personals und der betreuten Kinder nur zulässig, wenn eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird.
Ausnahmen und Glaubhaftmachung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 7, § 6 Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 5 und Abs. 6 Z 2 sowie § 10 der
2. COVID-19-BMV sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 5 und Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, der
2. COVID-19-BMV sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) gemäß §§ 1 und 2 dieser Verordnung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) gemäß Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu § 9 Abs. 6 Z 1 der 2. COVID-19-BMV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 1 der 2. COVID-19-BMV gilt für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, dass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) gemäß §§ 1 und 2 dieser Verordnung besteht.Zusätzlich zu Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, der 2. COVID-19-BMV in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der 2. COVID-19-BMV gilt für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, dass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) gemäß Paragraphen eins, und 2 dieser Verordnung besteht.
Verweise
§ 6.Paragraph 6,
Die entsprechenden Verweise in dieser Verordnung beziehen sich auf die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 156/2022. Die entsprechenden Verweise in dieser Verordnung beziehen sich auf die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,.
Inkrafttreten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/2022 zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 14/2022, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig