LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 24. März 2022

14. Verordnung:

Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmanns von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. für Wien Nr. 12/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel entfällt das Wort „grundlegende“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, der COVID-19-BMV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes in geschlossenen Räumen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Für Gastgewerbe gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, COVID-19-BMV („Nachtgastronomie“) besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 3 a, Absatz 2, der COVID-19-BMV kommt nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

 Zusätzlich zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, der COVID-19-BMV darf der Betreiber von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 Kunden in geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Diese Regelung gilt nicht für die Sportausübung durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

 Zusätzlich zu Paragraph 7, Absatz 3, der COVID-19-BMV haben Teilnehmer von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen jedenfalls eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 3 der COVID-19-BMV. Die Ausnahmeregelungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, der COVID-19-BMV und des Paragraph 7, Absatz 5, der COVID-19-BMV kommen nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 8 “, durch die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 “, durch die Zeichenfolge „§§ 5 Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Ziffer 2, wird dem Strichpunkt die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 121/2022“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. März 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „16. April 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Änderung im Titel und Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Ziffer 2, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 4 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 14/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, außer Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig