LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. März 2022

13. Verordnung:

Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmanns von Wien über begleitende grundlegende Basismaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-BMV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen dennoch erfolgen, wenn
    1. Litera a
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Litera b
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-BMV hat der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dazu dürfen höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, eingelassen werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sowie zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
  4. Absatz 4,Für Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, gelten Paragraph 7, Absatz eins und 2 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet:

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-BMV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen dennoch erfolgen, wenn
    1. Litera a
      mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
    2. Litera b
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der COVID-19-BMV hat der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag nur ein Besucher eingelassen wird. Zusätzlich dazu darf nur eine Person pro unterstützungsbedürftigem Patienten pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leistet, eingelassen werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge, zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen oder für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie zur Begleitung Minderjähriger.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 3, wird der Wortfolge „Nachweises gemäß“ die Wortfolge „diesen Bestimmungen entsprechenden“ vorangestellt und die Wortfolge „2,5G-Nachweises“ wird durch die Wortfolge , „2G-Nachweises und eines zusätzlichen Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „eines 2G-Nachweises“ die Wortfolge „oder eines , 2G-Nachweises und eines zusätzlichen negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 6/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch eins Nr. 21/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Ziffer eins, sowie Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13 aus 2022, treten mit 21. März 2022 in Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig