Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 18. Februar 2022 |
9. Verordnung: | Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022; Änderung |
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022, LGBl. für Wien Nr. 5/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt Überschrift lautet:
(1) Zusätzlich zu § 6 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV vorweisen.
(2) Zusätzlich zu § 8 Abs. 2 und 4 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber von Sportstätten in geschlossenen Räumen Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV vorweisen.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
Zusätzlich zu § 4 Abs. 4 Z 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und Abs. 5 letzter Satz, § 13 Abs. 1 Z 1, § 14, § 16 und § 17 Abs. 1 der 4. COVID-19-MV dürfen Betreiber und Verantwortliche von
1. | Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr, | |||||||||
2. | Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, | |||||||||
3. | Beherbergungsbetrieben, | |||||||||
4. | Freizeit- und Kultureinrichtungen, | |||||||||
5. | Zusammenkünften, | |||||||||
6. | Zusammenkünften von Personen im Rahmen von außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreuten Ferienlagern, | |||||||||
7. | Fach- und Publikumsmessen und | |||||||||
8. | Gelegenheitsmärkten | |||||||||
Personen zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder zur Teilnahme an Zusammenkünften nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.“ |
3. In § 8 Abs. 1 wird der Zeichenfolge „§ 11 Abs. 10“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 6 Abs. 7 und 8, § 7 Abs. 5“ vorangestellt und die Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 1 bis 6 und Abs. 9, 10, 15 und 16“ wird durch die Wort und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, 9 und 14“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 3 wird der Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 7 in Verbindung mit“ vorangestellt, anstelle der Zeichenfolge „§ 7 Abs. 5“ tritt die Wort- und Zeichenfolge „§ 7 Abs. 2“ und die Wort- und Zeichenfolge „§§ 1, 3, 4 und 7“ wird durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 1, 1a, 3, 4 und 7“ und die Zeichenfolge „§ 20 Abs. 7 Z 1 und 2“ durch die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2“ sowie die Zeichenfolge „§ 20 Abs. 8“ durch die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
5. In § 8 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14, § 16 und § 17 der 4. COVID-19-MV“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 2 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV“ ersetzt.
6. In § 8 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „§ 20 Abs. 11“ durch die Zeichenfolge „§ 20 Abs. 10“ ersetzt.
7. In § 8 Abs. 6 wird die Zeichenfolge „§ 20 Abs. 12“ durch die Zeichenfolge „§ 20 Abs. 11“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 2 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 3 bis 5“ ersetzt und es entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder § 14 der 4. COVID-19-MV“.
9. In § 9 Z 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 55/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 62/2022“ ersetzt.
10. In § 9 Z 3 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 54/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 60/2022“ ersetzt.
11. In § 10 wird in Abs. 1 die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „28. Februar 2022“ ersetzt und es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 1, 1a, 8 Abs. 1 und 3 bis 7, 9 Z 2 und Z 3 sowie § 10 Abs. 1 und 4 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 9/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig