Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für das Jahr 2022 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022) geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022, LGBl. für Wien Nr. 5/2022 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2022, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Körpernahe Dienstleistungen und Beherbergungsbetriebe
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu § 5 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 5 Z 1 bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 Einleitungssatz und lit. a der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.“Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„(1)Absatz eins,Zusätzlich zu § 11 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV hat der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dürfenZusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV hat der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dürfen
höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag
eingelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu § 11 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV und § 3 Abs. 1 dieser Verordnung darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 letzter Satz.Zusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV und Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, letzter Satz.
(3)Absatz 3,Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen gilt Paragraph 5, Absatz eins und 2 sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„(1)Absatz eins,Zusätzlich zu § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei PersonenZusätzlich zu Paragraph 12, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen
zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten
eingelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu § 12 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Abs. 1 letzter Satz.“Zusätzlich zu Paragraph 12, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV und Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Absatz eins, letzter Satz.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 6“ durch die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 6, durch die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 4, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.“Absatz 3, gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Absatz 7 und Paragraph 12, Absatz 7, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 5, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 5 entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 12, § 12 Abs. 9“ durch die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 10, § 12 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 12,, Paragraph 12, Absatz 9, durch die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 10,, Paragraph 12, Absatz 7, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 3 tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4“ die Zeichenfolge „§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2“ und anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 7 Z 1 bis 3“ die Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Abs. 7 Z 1 und 2“.In Paragraph 8, Absatz 3, tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4, die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Absatz 7, Ziffer eins bis 3 die Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Absatz 7, Ziffer eins und 2,
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 4 tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4“ die Zeichenfolge „§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2“.In Paragraph 8, Absatz 4, tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4, die Zeichenfolge „§ 4 Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 4 tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c der 4. COVID-19-MV und eines jeweils“ die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 4. COVID-19-MV und eines“.In Paragraph 8, Absatz 4, tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der 4. COVID-19-MV und eines jeweils“ die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und eines“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Z 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 46/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 55/2022“ ersetzt.In Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 46/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 55/2022“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 9 wird in Z 3 die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 43/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. II Nr. 54/2022“ ersetzt; am Ende der Z 3 tritt anstelle des Strichpunktes ein Punkt und Z 4 entfällt.In Paragraph 9, wird in Ziffer 3, die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 43/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 54/2022“ ersetzt; am Ende der Ziffer 3, tritt anstelle des Strichpunktes ein Punkt und Ziffer 4, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 wird in Abs. 1 die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar 2022“ ersetzt und es wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 10, wird in Absatz eins, die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar 2022“ ersetzt und es wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 3, 4 und 5, 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Z 2 und 3 sowie § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 8/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten § 7 Abs. 5 und § 9 Z 4 außer Kraft.“Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins, 3, 4 und 5, 8 Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 8 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 9, Ziffer 4, außer Kraft.“
Der Landeshauptmann:
Ludwig