LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. Februar 2022

8. Verordnung:

Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022; Änderung

Verordnung, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für das Jahr 2022 (Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins, 4, Absatz eins, 4 a, Absatz eins, 5, Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird verordnet:

Die Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2022, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

Körpernahe Dienstleistungen und Beherbergungsbetriebe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 5, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV hat der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe sicherzustellen, dass pro Bewohner pro Tag höchstens zwei Besucher eingelassen werden. Zusätzlich dürfen
    1. Ziffer eins
      höchstens zwei Personen pro unterstützungsbedürftigem Bewohner pro Tag, wenn diese regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag
    eingelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV und Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Besucher nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, letzter Satz.
  3. Absatz 3,Für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen gilt Paragraph 5, Absatz eins und 2 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, lautet:

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 12, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Zusätzlich dürfen pro Tag höchstens zwei Personen
    1. Ziffer eins
      zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
    2. Ziffer 2
      zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten
    eingelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu Paragraph 12, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV und Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten, für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche gemäß Absatz eins, letzter Satz.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins und 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 6, durch die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.1.2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Absatz 7 und Paragraph 12, Absatz 7, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 11 Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 12,, Paragraph 12, Absatz 9, durch die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 10,, Paragraph 12, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Absatz 3, tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4, die Zeichenfolge „§ 5 Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2 und anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Absatz 7, Ziffer eins bis 3 die Wort- und Zeichenfolge „§ 20 Absatz 7, Ziffer eins und 2,

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 4, tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4, die Zeichenfolge „§ 4 Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz 4, tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der 4. COVID-19-MV und eines jeweils“ die Wort- und Zeichenfolge „2G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und eines“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 46/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 55/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, wird in Ziffer 3, die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 43/2022“ durch die Zeichenfolge „BGBl. römisch zwei Nr. 54/2022“ ersetzt; am Ende der Ziffer 3, tritt anstelle des Strichpunktes ein Punkt und Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 10, wird in Absatz eins, die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar 2022“ durch die Wort- und Zeichenfolge „21. Februar 2022“ ersetzt und es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraphen eins, 3, 4, 5, Absatz eins, 3, 4 und 5, 8 Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 8 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 9, Ziffer 4, außer Kraft.“

Der Landeshauptmann:

Ludwig