Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 30. Jänner 2022 |
5. Verordnung: | Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022 |
Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, wird verordnet:
Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
Zusätzlich zu Paragraph 10, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen sowie für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der 4. COVID-19-MV im Falle des Vorweisens eines 2,5G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der 4. COVID-19-MV.
Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
Die Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 5. Februar 2022 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Ludwig