LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 30. Jänner 2022

5. Verordnung:

Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für das Jahr 2022
(Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2022)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, wird verordnet:

Betreten von Beherbergungsbetrieben

Paragraph eins,

 Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 der 4. COVID-19-MV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch die genannten Personen nur erlaubt ist, wenn sie einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.

Orte der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 2,

 Zusätzlich zu Paragraph 10, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV verfügen, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen sowie für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, der 4. COVID-19-MV im Falle des Vorweisens eines 2,5G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der 4. COVID-19-MV.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 4, der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz der 4. COVID-19-MV nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  2. Absatz 2Für die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, der 4. COVID-19-MV genannten Personen gilt Paragraph 5, Absatz eins, und 2 sinngemäß.

Bettenführende Kranken- und Kuranstalten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, der 4. COVID-19-MV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  2. Absatz 2Der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt darf die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 der 4. COVID-19-MV genannten Personen sowie Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der 4. COVID-19-MV nur einlassen, wenn sie einen 2,5G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der 4. COVID-19-MV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Führt dies zu unzumutbaren Härtefällen, kann an dessen Stelle ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.

Orte der beruflichen Tätigkeit in bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 6, der 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber bettenführende Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV verfügen.
  2. Absatz 2Kann ein Nachweis gemäß Absatz eins, nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzuweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 6, der 4. COVID-19-MV haben alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber beim Betreten des Ortes der beruflichen Tätigkeit zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
  4. Absatz 4Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die nach dem 15.01.2022 von einer Infektion mit
    SARS-CoV-2 genesen sind, haben für vier Wochen nach abgelaufener Infektion statt den Testergebnissen gemäß Absatz 3, zweimal wöchentlich einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 vorzulegen.
  5. Absatz 5Absatz eins und 2 gilt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß Paragraph 11, Absatz 7 und Paragraph 12, Absatz 7, der 4. COVID-19-MV.

Zusammenkünfte

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der 4. COVID-19-MV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer einer Zusammenkunft im Freien nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der 4. COVID-19-MV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, der 4. COVID-19-MV darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche Teilnehmer nur einlassen, sofern alle Teilnehmer einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der 4. COVID-19-MV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

Elementare Bildungseinrichtungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 20, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV dürfen elementare Bildungseinrichtungen nur betreten werden, wenn ein 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV vorgewiesen wird, wobei ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV erbringen, einmal wöchentlich, Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die keinen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV erbringen, dreimal wöchentlich, ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzulegen.
  3. Absatz 3Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme der betreuten Kinder nur zulässig, wenn eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird. Dies gilt nicht für das betreuende Personal während des Aufenthalts in Gruppenräumen, in denen ausschließlich Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht betreut werden.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, zum Vorweisen eines 3G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Einleitungssatz und Litera a, der 4. COVID-19-MV gilt nicht, wenn die Einrichtung bloß kurzfristig, insbesondere zum Zweck der Abholung von Kindern, betreten wird.
  5. Absatz 5Schulpflichtige Kinder, die eine Hort- oder Familiengruppe in einer elementarpädagogischen Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Litera e, Wiener Kindergartengesetz besuchen, haben während des Aufenthaltes in dieser elementarpädagogischen Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Ausnahmen und Glaubhaftmachung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsParagraph 11, Absatz 12,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 2 und 8, Paragraph 20, Absatz eins bis 6 und Absatz 9,, 10, 15 und 16, Paragraph 21 und Paragraph 23, der 4. COVID-19-MV sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der 4. COVID-19-MV gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, der 4. COVID-19-MV und Paragraphen eins,, 3, 4, 6 und 7 dieser Verordnung gilt für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis drei Monate nach Vollendung des 12. Lebensjahres, dass eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 der 4. COVID-MV besteht. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht in der elementaren Bildungseinrichtung, in der sie betreut werden. Anstelle eines 2G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV darf ein 3G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, der 4. COVID-19-MV vorgewiesen werden, wobei die Abnahme eines Antigentests auf SARS-CoV-2 nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf. Ein Corona-Testpass gilt, sofern die Testintervalle gemäß Paragraph 19,
    Absatz eins, C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung. Dies gilt auch, wenn dem Paragraph 19, Absatz eins, C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle gemäß Paragraph 20, Absatz 8, der 4. COVID-19-MV vorgewiesen werden können.
  4. Absatz 4Zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 16 und Paragraph 17, der 4. COVID-19-MV und Paragraphen eins,, 3, 4, 6 und 7 dieser Verordnung gilt für Personen, die älter als 3 Monate ab Vollendung des 12. Lebensjahres sind und im schulpflichtigen Alter sind, dass anstelle eines 2G-Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 4. COVID-19-MV oder eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der
    4. COVID-19-MV und eines jeweils zusätzlichen Nachweises über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) auch ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
    1. Litera a
      Zertifikates gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
    2. Litera b
      Nachweises einer befugten Stelle oder
    3. Litera c
      Nachweises gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass)
    vorgewiesen werden kann.
  5. Absatz 5Zusätzlich zu Paragraph 20, Absatz 11, der 4. COVID-19-MV gilt für Schwangere, dass die Abnahme des vorzuweisenden negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2
    (PCR-Test) nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  6. Absatz 6Zusätzlich zu Paragraph 20, Absatz 12, der 4. COVID-19-MV gilt für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, dass die Abnahme des vorzuweisenden negativen Testergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
  7. Absatz 7Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein gemäß Paragraphen 2 bis 7 dieser Verordnung oder Paragraph 14, der 4. COVID-19-MV vorgeschriebenes negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf
    SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf ausnahmsweise auch ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden. In diesen Fällen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht für den eigenen privaten Wohnbereich.

Verweise

Paragraph 9,

 Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:

  1. Ziffer eins
    Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 255/2021;
  2. Ziffer 2
    4. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 4. COVID-19-MV, BGBl. römisch II Nr. 34/2022;
  3. Ziffer 3
    Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung
    der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2021/22 (COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 7/2022;
  4. Ziffer 4
    Wiener Kindergartengesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/2003 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 35/2019.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

 Die Verordnung tritt mit 31. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 5. Februar 2022 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig