Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 31. Dezember 2021 |
84. Verordnung: | Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung |
Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins,, 4a Absatz eins,, 5 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2021,, wird verordnet:
Die Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl. für Wien Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zusätzlich zu Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, der 6. COVID-19-SchuMaV darf der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt höchstens einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist, einlassen. Der Betreiber darf Besucher nach dem ersten Satz nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, der 6. COVID-19-SchuMaV und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, “, durch die Zeichenfolge „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, “, ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, der 6. COVID-19-SchuMaV“ und es tritt anstelle der Wort- und Zeichenfolge „ein Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen ist“ die Wort- und Zeichenfolge „eine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 21, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 der 6. COVID-19-SchuMaV besteht“.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz 4, wird der Wort- und Zeichenfolge „auch ein Nachweis über ein negatives Testergebnis“ die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, der 6. COVID-19-SchuMaV und eines jeweils zusätzlichen Nachweises über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test)“ vorangestellt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Ziffer 2, wird der Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 588/2021“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch II Nr. 602/2021“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner 2022“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
Der Landeshauptmann:
Ludwig